PD: Neues Bundesgerichtsgesetz: Beratung abgeschlossen. Bundesgesetz über die elektronische Signatur: Aufnahme der De-tailberatung
(ots)Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Beratung des neuen Ge-setzes über das Bundesgericht und des Gesetzes über das Bundesverwaltungsge-richt abgeschlossen und den beiden Vorlagen zugestimmt. Dabei folgt sie gröss-tenteils den Vorschlägen des Bundesrates.
1. Totalrevision der Bundesrechtspflege Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 eine Totalrevision der Bundesrechtspflege vor (01.023). Demnach soll zur Entlastung des Bundesgerichts in Lausanne und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Luzern ein erstinstanz-liches Bundesstrafgericht geschaffen und sollen die departementalen Beschwerdedienste und Rekurskommissionen zu einem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst werden. Die richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts sollen auf kantonaler Ebene ausgebaut werden. Künftig sollen auch für das kantonale Verwaltungsrecht kantonale richterliche Be-hörden zuständig sein, bevor eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist. Das Par- lament hat am 4. Oktober 2002 das Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht angenom-men. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Beratung der weiteren Teile der Bundesrechtspflege-Reform, die sich über mehrere Sitzungen erstreckte, nun abge-schlossen und das Gesetz über das Bundesgericht (BGG) mit 7 zu 1 Stimme und das Ge-setz über das neue Bundesverwaltungsgericht (VGG) mit 7 Stimmen bei 1 Enthaltung an- genommen. Sie stimmt dem Konzept des Bundesrates grundsätzlich zu, hat daran aber ei-nige bedeutende Änderungen vorgenommen. Organisation und Strukturen Mit 5 zu 3 Stimmen stimmte die Kommission der vorgeschlagenen Teilintegration des EVG in das Bundesgericht zu. Demnach soll es künftig nur ein einziges Bundesgericht mit Sitz in Lausanne mit einem zweiten Standort für eine oder mehrere Abteilungen in Luzern geben (Art. 4 BGG). Eine Minderheit möchte diese Integration abschwächen, indem im Gesetz festgehalten wird, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seinen Sitz in Luzern hat und eine organisatorisch selbständige Abteilung des Bundesgerichts ist. Die Kommission beantragt, im Gesetz die Struktur der Geschäftsleitungen des Bundesgerichts, des Bundes- verwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts festzulegen. Der Präsident und der Vize-präsident können jeweils für zwei Jahre wiedergewählt werden (Art. 13 BGG). Jedes Gericht hat eine Geschäftsleitung, die sich aus dem Gerichtspräsidenten und weiteren aus der Mitte des Gerichts gewählten Mitgliedern zusammensetzt. Die Kommission beschloss mit 10 zu 1 Stimme, dass der Verwaltungsdirektor (bisher: Generalsekretär des Bundesgerichts) eben-falls der Geschäftsleitung angehört. Die Hauptaufgaben der Geschäftsleitung sind im Ge-setz aufgeführt: Verabschiedung von Voranschlag und Rechnung, Bereitstellung genügen-der wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, Gewährleistung einer ange-messenen Fortbildung des Personals (Art. 15 BGG). Schliesslich beantragt die Kommission, die Ausübung des Amtes des Abteilungspräsidenten auf sechs Jahre zu beschränken (Art. 17 BGG). Mit 4 zu 3 Stimmen beantragt die Kommission, die Anzahl der Richter bzw. Richterinnen des Bundesgerichts zu erhöhen (40 bis 50 anstatt 35 bis 45 gemäss Vorschlag des Bundes-rates) und vorzusehen, dass die Anzahl der nebenamtlichen Bundesrichter höchstens ein Drittel der Anzahlordentlicher Richter beträgt. Die Kommission möchte damit die Ersetzung von krankheits- oder ferienbedingt oder aus anderen Gründen abwesenden ordentlichen Richtern durch nebenamtliche Richter soweit als möglich einschränken (Art. 1 BGG). Die Kommission hat den Antrag des Bundesrates, wonach das Bundesgericht die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und die Bildung des Spruchkörpers durch Reglement festlegt, ohne Gegenstimme gutgeheissen Art. 20 BGG). Streitwert Die Kommission stimmte dem Vorschlag zu, die Streitwertgrenze in Zivilsachen von 8'000 auf 40'000 Franken anzuheben und auch für Staatshaftungsfälle, Steuern und Abgaben so-wie für Geldstrafen eine Streitwertgrenze einzuführen. Mit 5 zu 4 Stimmen beantragt sie, bei Beschwerden gegen Endentscheide den Streitwert wie bisher nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren, zu bestimmen, und nicht nach der Differenz zwi-schen den vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren und dem Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids (Art. 47 BGG).
Zugang zum Bundesgericht Die Kommission setzte sich eingehend mit der Frage auseinander, in welchen Fällen eine Beschwerde an das Bundesgericht in Zivilsachen, in Strafsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch in den vom Gesetz ausgeschlossenen Fällen dennoch zulässig sein soll (Art. 70, 74 und 78 BGG). Betreffend Zivil- und Strafsachen folgt sie mit 6 zu 3 Stimmen dem Vorschlag des Bundesrates, der diese Ausnahme auf die Fälle begrenzt, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ihrer Meinung nach ermöglicht diese Zugangsbeschränkung eine Entlastung des Bundesgerichts. Der Schutz der Rechtsuchenden wird mit der Schaffung zweier Vorinstanzen auf Bundesebene gewähr-leistet: dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesstrafgericht. Die Kommission präzi-siert in einem neuen Artikel 89a BGG, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung sich insbesondere dann stellt, wenn es wichtig ist, dass das Bundesgericht die einheit-liche Anwendung von Bundesrecht sicherstellt oder die Auslegung von Bundes- oder Völ-kerrecht klärt. Mit 6 zu 3 Stimmen schlägt die Kommission ein anderes System für Be- schwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vor: die Beschwerde an das Bundesge-richt gegen kantonale und Bundesentscheide ist zulässig, wenn die Verletzung einer verfassungsmässigen Verfahrensgarantie im Sinne der Artikel 29, 29a und 30 BV gerügt wird. Das Bundesgericht hätte demnach in einem Sachgebiet, in dem die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht zu prüfen, ob es sich um eine Frage von grundsätz-licher Bedeutung handelt. Eine Minderheit möchte den Zugang zum Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen, Strafsachen und in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht nur in Fällen gewährleisten, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sondern auch in Fäl-len, in denen es offensichtlich Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angefochtene Entscheid auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruht. Sie will damit den Rechts-schutz wahren und die Einheit der Rechtsprechung zu den verfassungsmässigen Rechten gewährleisten Bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten möchte die Min-derheit die Unzulässigkeitsausnahme auf Anfechtungen kantonaler Entscheide beschrän-ken. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass für Entscheide von Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht für die einheitliche Rechtsanwendung sorgt. Eine andere Minderheit möchte die Beschwerden wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts generell zulassen. Nach einem weiteren Minderheitsantrag soll der Beschwerdeweg zum Bundesgericht für arbeits- und mietrechtliche Streitsachen offen gehalten werden, wenn der Streitwert mindestens 20'000 Franken beträgt. Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls sollen gemäss einstimmigem Beschluss der Kommission unzulässig sein.
Vereinfachung der Beschwerdewege und vereinfachtes Verfahren Die Kommission stimmte dem Vorschlag, pro Rechtsbereich (Zivilsachen, Strafsachen, öf-fentlichrechtliche Angelegenheiten) eine Einheitsbeschwerde einzuführen, ohne Gegen-stimme zu. Die komplizierten Beschwerdewege ans Bundesgericht werden damit wesent- lich vereinfacht. Ebenfalls zugestimmt hat sie der Weiterentwicklung der Möglichkeit, be-schwerden im vereinfachten verfahren zu erledigen (Art. 102 BGG). Gesetz über das Verwaltungsgericht des Bundes (VGG) Die Kommission hat dem Entwurf zum Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, für das sie die Bezeichnung Verwaltungsgericht des Bundes vorschlägt, grösstenteils zugestimmt. Die Vorlage umfasst Änderungen an über 120 geltenden Gesetzen. Damit soll der Bundes-rat von regierungsfremden Justizaufgaben entlastet werden. Dies entspricht der verfas- sungsmässigen Rechtsweggarantie. Diese Kompetenzverlegung betrifft zwar auch den be-deutenden Bereich der Beschwerden gegen Entscheide von Kantonsregierungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung, doch ist die Kommission der Meinung, dass im Rahmen des KVG abgeklärt werden muss, ob gegen Entscheide wie Spitallisten und Tarife Rechts- mittel vorzusehen sind, oder ob solche Entscheide als definitive politische Entscheide anzu-sehen sind. Analog zum Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht hat die Kommission eine Bestim-mung ins Verwaltungsgerichtsgesetz eingeführt, wonach die Bundesversammlung einen Richter oder eine Richterin des Amtes entheben kann, wenn er oder sie Amtspflichten schwer verletzt hat oder die Fähigkeit das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. Die Kommission hat eine solche Bestimmung ins Bundesgerichtsgesetz nicht aufgenommen. Sie ist der Ansicht, dass diese Frage noch vertieft abgeklärt werden muss.
Mediation Die Kommission beantragt, zur Entlastung der Gerichte und Verringerung der Gerichtskos-ten im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) einen neuen Artikel 33b über die Mediation einzufügen. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der möglichst gemeinsam erarbeiteten Verfügung einigen können. Die Einigung schliesst in der Regel ein, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen. Zur Förde-rung der Einigung kann die Behörde einen Mediator einsetzen, der nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden ist. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde. Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, sofern sie rechtskonform ist. Kommt eine Einigung zustande, erhebt die Behörde keine Ver- fahrenskosten. Im Weitern befürwortet die Kommission die Vorschläge zur Regelung des elektronischen Verkehrs mit Bundesbehörden im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Der Ständerat wird die Anträge der Kommission in der kommenden Herbstsession beraten.
2. Weitere Traktanden
Im Rahmen der Prüfung der letzten Differenz beim Fusionsgesetz (00.052) beantragt die Mehrheit der Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen und bei Umstrukturierungen die Erhebung kantonaler oder kommunaler Handänderungsabgaben zu verbieten. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass eine solche Steuer den Gesetzesvollzug ernsthaft gefähr-den würde, besonders bei der Fusion von Firmen mit überwiegendem Immobilienvermögen. Um den Kantonen Zeit für die Anpassung ihrer Gesetzgebung zu lassen, soll das Verbot erst fünf Jahre nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft treten. Eine Min-derheit sprach sich gegen das Verbot der Handänderungsabgaben aus, da sie insbesonde-re die Kompetenz des Bundes bestreitet, ein solches Verbot zu erlassen.
Die Kommission hat sich einstimmig für die Genehmigung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (02.035) ausgesprochen. In Abweichung vom Übereinkommen ermöglicht das Zusatzprotokoll, dass eine verurteilte ausländische Person die Sanktion in ihrem Heimatstaat verbüsst, ohne dass diese ihre Einwilligung dazu erteilen muss. Dies gilt in folgenden zwei Fällen: wenn die ver- urteilte Person in ihren Heimatstaat flieht und sich so im Urteilsstaat der Strafvollstreckung entzieht, oder wenn die verurteilte Person nach Verbüssung der Strafe den Urteilsstaat oh- nehin verlassen müsste. Ferner hat die Kommission einer Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen zugestimmt, welche ein Rechtsmittel gegen Überstellungsentscheide ohne Einwilligung der verurteilten Person vorsieht. Schliesslich hat die Kommission ohne Gegenstimme beschlossen, die Motion des National-rats zu überweisen, welche den Bundesrat beauftragt, bis Ende 2003 Vorschriften für die Unabhängigkeit des Revisorats vorzulegen (02.3646). Ferner ist sie ohne Gegenstimme auf das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (01.044) eingetreten und hat die Detailberatung aufgenommen. Die Kommission hat am 14. und 15. August 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney (VS, CVP) und teils im Beisein von Bundesrätin Ruth Metzler in Siders getagt.
Bern, 18. August 2003 Parlamentsdienste
Auskunft: Simon Epiney, Kommissionspräsident; Tel.: 027 455 78 40 Christine Lenzen, Kommissionssekretärin Tel.: 031 322 97 10