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Bijou Brigitte modische Accessoires AG

Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG-VO) Nr. 2273/2003

Hamburg (euro adhoc) -

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  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt der Mitteilung ist das Unternehmen
  verantwortlich.
Aktien/Aktienrückkauf
Hamburg, 18. März 2008 - Der Vorstand der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG hat am 18. März 2008 
beschlossen, in dem Zeitraum vom 18. März 2008 bis spätestens zum 31.
Dezember 2008 Aktien der Bijou Brigitte AG (ISIN DE0005229504, 
Inhaberaktien) im Gegenwert von bis zu 10.000.000,00 Euro zu den im 
Folgenden aufgeführten Bedingungen zurückzukaufen. Die Bijou Brigitte
modische Accessoires AG macht damit von der durch die ordentliche 
Hauptversammlung am 18. Juli 2007 erteilten Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 10 % 
des im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung eingetragenen Grundkapitals 
von 8.100.000,00 Mio. Euro Gebrauch. Die zurückerworbenen Aktien 
können zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
18. Juli 2007 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Sollte die 
derzeitige Ermächtigung zum Aktienerwerb durch die nächste 
ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2008 aufgehoben und durch 
eine neue ersetzt werden, kann das Aktienrückkaufprogramm auf Basis 
des neuen Ermächtigungsbeschlusses fortgesetzt werden.
Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt im Auftrag und für Rechnung der 
Gesellschaft durch eine von der Gesellschaft beauftragte Bank, die 
ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien sowie 
das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der 
Gesellschaft trifft. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und wird so 
günstig wie möglich für die Bijou Brigitte AG durchgeführt. Der 
Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % unter- oder überschreiten. Als 
maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei
der Mittelwert der letztbezahlten Kurse im Geregelten Markt für die 
Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, während 
der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien.
Die Bank wird verpflichtet, die Durchführungsbedingungen der Artikel 
4 bis 6 der Verordnung (EG-VO) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. 
Dezember 2003, die Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der 
Hauptversammlung vom 18. Juli 2007 sowie sämtliche übrigen 
einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend Art. 5 Abs. 1 
der EG-VO darf die Bank bei der Kaufpreisbestimmung nicht den Kurs 
des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten 
Abschlusses oder des derzeit höchsten unabhängigen Gebots 
überschreiten. Maßgeblich ist der höhere Wert. Entsprechend Art. 5 
Abs. 2 der EG-VO darf die Bank an einem Tag nicht mehr als 25 % des 
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher 
der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt
sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten 
zwanzig Börsentage vor dem Zeitpunkt des Erwerbs.
Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden 
rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder 
aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4
EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten 
Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die 
Bijou Brigitte AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter 
www.bijou-brigitte.com regelmäßig informieren.
Hamburg, 18. März 2008
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Der Vorstand

Rückfragehinweis:

Frau Maike Mennecke
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Tel.: +49(0)40-60609-289
e-mail: ir@bijou-brigitte.com

Branche: Einzelhandel
ISIN: DE0005229504
WKN: 522950
Index: CDAX
Börsen: Börse Berlin / Freiverkehr
Börse Stuttgart / Freiverkehr
Börse Hamburg / Regulierter Markt
Börse Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard

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