EANS-News: SEDLBAUER AG /
Grafenau (euro adhoc) -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
Utl.: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sedlbauer Aktiengesellschaft Grafenau
WKN 722 460 ISIN DE0007224602
Einladung an unsere Aktionäre
Wir laden Sie zu unserer ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG
ein. Sie findet am Dienstag, 27. Juli 2010, 10:30 Uhr, im Firmengebäude der Sedlbauer AG, Wilhelm-Sedlbauer-Str. 2, in 94481 Grafenau (Industriegebiet Reismühle), statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen und zwar für die nachstehend genannten Zeiträume: Dr. Karl-Martin Glas, Vorstand, 01.01. - 07.12.2009 Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. univ. Bernhard Wagner, Vorstand, 07.12. - 31.12.2009
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPWT Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
5. Beschlussfassung über Angaben zur Vorstandsvergütung.
§ 285 HGB regelt zu den sonstigen Pflichtangaben, dass für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans oder eines Aufsichtsrats die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben sind. Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind; Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag; während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen; Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der Jahresabschluss weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich einzeln anzugeben.
Eine vergleichbare Regelung zu den Pflichtangaben im Konzernanhang regelt § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB bzw. gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 286 Abs. 5 HGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließen, dass die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB bzw. gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben. Der Beschluss kann höchstens für 5 Jahre gefasst werden. § 136 Abs. 1 AktG gilt für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung betroffen sind, entsprechend.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser Beschluss gilt für das Geschäftsjahr 2010 und für die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre, also bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2014."
6. Beschlussfassung über Neuwahlen des zum Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Er setzt sich nach § 1 DrittelbG,§§ 95, 96, 101 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus 2 Vertretern der Aktionäre und 1 Vertreter der Arbeitnehmer zusammen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung endet die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats mit dem Ablauf der am 27. Juli 2010 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. Infolgedessen sind Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen.
Herr Prof. Dr. Wilhelm Schönberger stellt sich nicht mehr zur Wiederwahl zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die neue Amtszeit, gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung, folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen:
"Herrn Dipl.-Ing. Eduard Wanzke Geschäftsführender Gesellschafter der Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"
"Herrn Christian Wanzke Geschäftsführender Gesellschafter der Deutronic Elektronik GmbH, Adlkofen"
Die zur Wahl zu Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschlagenen Personen haben keine weiteren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates entscheiden zu lassen.
7. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats.
Die Vergütung des Aufsichtsrats besteht derzeit aus einem festen und einem variablen Anteil und wurde seit dem Jahr 1999 nicht mehr angepasst. Der letzte Beschluss, der die Vergütung des Aufsichtsrates regelt, lautet:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied jährlich DM 5.000,00 (EUR 2.556,46) beträgt. Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats als variablen Vergütungsanteil einen nach der ordentlichen Hauptversammlung zahlbaren Gewinnanteil in Höhe von DM 1.000,00 (EUR 511,29) für jedes den Satz von 4 % übersteigende Prozent Dividende. Der Vorsitzende erhält das Fünffache, der stellvertretende Vorsitzende das Dreifache der genannten festen wie auch variablen Vergütung. Weiterhin werden die anfallenden Auslagen erstattet sowie die ggf. angefallene Umsatzsteuer zusätzlich vergütet."
Um die Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats bei der Vergütung ausgewogener zu berücksichtigen, soll der feste Anteil im Euro-Bereich von EUR 2.556,46 auf EUR 2.560,00 gerundet und gleichzeitig der variable Anteil gestrichen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, die Vergütung des Aufsichtsrats, wie folgt, neu zu regeln:
"Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von EUR 2.560,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Fünffache und der Stellvertreter des Vorsitzenden das Dreifache der festen Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine angemessenen Auslagen sowie die auf seine Vergütung ggf. entfallende Umsatzsteuer."
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hat dieser Beschluss auch für die folgenden Geschäftsjahre Gültigkeit, sofern die Hauptversammlung die Vergütung nicht neu festsetzt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am Dienstag, den 06. Juli 2010, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 6. Tages vor der Versammlung, d. h. spätestens am Dienstag, den 20. Juli 2010, 24:00 Uhr, der nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen. Für die Anmeldung und den Nachweis genügt die Textform (§ 126 b BGB); sie müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Anmeldestelle: Sedlbauer AG c/o Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG CBS50HV 80311 München Fax: +49 89 54002519 E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und haben auch kein Stimmrecht. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Stimmrechtsvertretung:
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in dessen eigenem Namen. Für die Bevollmächtigung stellen wir, auch für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, die notwendigen Formulare unter http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zur Verfügung. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann auch elektronisch an g.liebl@sedlbauer.de übermittelt werden.
Dies setzt ebenfalls die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs gemäß den oben beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und den fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen voraus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Zusätzlich haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des Ergänzungsverlangens seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung über die erforderliche Mindestaktienzahl verfügen und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Das Verlangen muss bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 26. Juni 2010 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter folgender Adresse zugegangen sein:
E-Mail: g.liebl@sedlbauer.de Fax: +49 8552 41-245 Post: Sedlbauer AG Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2 94481 Grafenau
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung einschließlich des Geschäftsberichts 2009 sind alsbald nach der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 27. Juli 2010 zur Einsichtnahme ausliegen.
Anträge von Aktionären gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge von Aktionären gem. § 127 AktG:
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, den 12.07.2010, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung übersandt hat.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden,
- soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, - wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, - wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, - wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder - wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, enthalten und bei Vorschlägen zu Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden sind. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Die Begründung von Anträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge oder machen sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge bzw. die Wahlvorschläge und ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen.
Anträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
E-Mail: g.liebl@sedlbauer.de Fax: +49 8552 41-245 Post: Sedlbauer AG Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2 94481 Grafenau
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
- soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, - soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht, - über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, - über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, - soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde, - soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen, - soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach § 131 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG verweigern.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich unter der Internetadresse http://www.sedlbauer.de/investor_relations/hauptversammlung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 4.680.000. Es ist eingeteilt in 180.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 180.000 Stimmrechte.
Grafenau, im Juni 2010
Sedlbauer AG
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Gerlinde Liebl
Vorstandsassistentin
Telefon: +49(0)8552 41 103
E-Mail: g.liebl@sedlbauer.de
Branche: Elektronik
ISIN: DE0007224602
WKN: 722460
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Frankfurt / Freiverkehr
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