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ASIP - Schweizerischer Pensionskassenverband

Eidg. Abstimmung 7. März 2010: ASIP - Schweiz. Pensionskassenverband: Umwandlungssatz senken, um "Rentenklau" zu verhindern

Zürich (ots)

In einer Medienmitteilung wendet sich der
Pensionskassenverband ASIP heute an die Öffentlichkeit, um angesichts
der sehr emotionalen Debatte über die Senkung des 
Mindestumwandlungssatzes am 7. März die wichtigsten Irrtümer 
offenzulegen. "Es geistern zu viele Fehlinformationen durch die 
Öffentlichkeit. Das Stimmvolk muss wissen, worüber es wirklich 
abstimmt. Zum Beispiel, dass es nicht darum geht, die Renten zu 
senken, sondern darum, auf Nummer sicher zu gehen, damit jeder auch 
das bekommt, was er angespart hat", so Hanspeter Konrad, Direktor des
ASIP. Den wichtigsten Irrtümern hält der ASIP erstens entgegen, dass 
eine Absenkung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes 
nicht automatisch zu einer Rentenkürzung führt. Zweitens, dass der 
gesetzliche Umwandlungssatz nur ein Mindest-Umwandlungssatz ist, der 
durchaus höhere Renten erlaubt. Drittens, dass Pensionskassen nicht 
profitorientiert sind. Viertens, dass heutige Rentner gar nicht 
betroffen sind. Wird der Umwandlungssatz hingegen nicht gesenkt, muss
den Jüngeren klar und deutlich gesagt werden, dass sie die 
"Bestohlenen" sein werden.
Eine Absenkung des gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatzes 
führt laut Pensionskassenverband nicht automatisch zu einer 
Rentenreduktion. Sehr viele Vorsorgeeinrichtungen bieten ihren 
Versicherten einen grosszügigeren Plan an, als dies das Gesetz im 
Minimum vorschreibt (sog. umhüllende Vorsorgepläne). Das heisst, die 
Altersguthaben sind höher als das gesetzliche Minimum. Der 
Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente liegt bei solchen 
Pensionskassen heute schon oft tiefer als der Mindest-Umwandlungssatz
über den am 7. März abgestimmt wird. Das ist dann möglich, wenn der 
Gesamtrentenbetrag höher ausfällt als das vorgesehene Minimum. Bei 
diesen Vorsorgeeinrichtungen wird heute bereits ein 
durchschnittlicher Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter 
von 6.75 verwendet. Diese Sätze sind in Relation zu setzen zum 
Mindestumwandlungssatz auf den BVG-Guthaben, welcher für Männer im 
Jahr 2010  im Alter 65 7% und für Frauen im Alter 64 6.95%  
beträgt.Pikantes Detail: Die meisten der Kassen, aus denen sich die 
Stiftungsräte des Komitees rekrutieren, das sich heute gegen eine 
Senkung des Mindest-Umwandlungssatzes ausspricht, wären von dieser 
Senkung gar nicht betroffen. Denn sie bieten hohe überobligatorische 
Leistungen und können die vom Gesetz verlangten Sätze somit 
"kompensieren".
Der gesetzliche Umwandlungssatz begrenzt nach unten, nicht nach 
oben
Der nächste Irrtum betrifft die generelle Bedeutung des gesetzlich
vorgeschriebenen Umwandlungssatzes. Von den Gegnern der Senkung wird 
dieser mehrheitlich so dargestellt, dass er keinen Spielraum nach 
oben lässt. Tatsächlich jedoch handelt es sich um einen 
MINDEST-Umwandlungssatz. Pensionskassen, die höhere Erträge 
erwirtschaften, zahlen deshalb in der Regel auch mehr aus, als 
gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Festsetzung des Umwandlungssatzes
erfolgt durch die Stiftungsräte. Es liegt also in ihrer 
Verantwortung, auch höhere Sätze als gesetzlich verlangt 
festzusetzen.
Pensionskassen sind nicht profitorientiert
Pensionskassen sind, anders als die Gegner es darstellen, nicht 
profitorientiert. Ertragsüberschüsse werden - nach Bildung der 
notwendigen Reserven - zuhanden der Versicherten verwendet. Etwas 
anders ist dies bei Versicherern, die als Aktiengesellschaften 
gewinnorientiert sind. Doch auch hier hat der Gesetzgeber einen 
Riegel vorgeschoben, indem er sie verpflichtet, den Versicherten 
Ertragsüberschüsse auszuzahlen. Wem das nicht genügt, der muss dort 
den Hebel ansetzen, aber nicht über den Umwandlungssatz.
Die heutigen Rentner sind nicht betroffen
Der vierte entscheidende Irrtum ist nach Angaben des ASIP, dass 
nach einer Senkung des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes die 
heutigen Pensionäre weniger Rente bekommen. Dem ist eindeutig nicht 
so. Betroffen von der Anpassung sind einzig zukünftige Renten. Die 
heutigen Renten geniessen einen hohen Schutz und können deshalb nicht
gekürzt werden.
Es geht nur darum, auf Nummer sicher zu gehen
Laut Pensionskassenverband geht es am 7. März weder darum, wie 
viel Rente wirklich ausbezahlt wird, noch darum, Renten zu kürzen. Es
geht mit der Begrenzung nach unten lediglich darum, sicherzustellen, 
dass die zukünftigen Rentner nicht mehr Rente erhalten, als aus ihrem
Alterskapital finanziert werden kann. Wie viel dieses Kapital 
hergibt, hängt ab von der effektiven Lebenserwartung und von der 
erzielten Rendite auf dem Kapital. Ist der Mindestumwandlungssatz zu 
hoch, müssen die Pensionskassen mehr auszahlen, als vorhanden ist. 
Die Differenz wird dann den jüngeren, arbeitenden Generationen 
weggenommen. Wenn schon von Klau gesprochen wird, dann muss den 
Jüngeren klar und deutlich gesagt werden, dass sie die "Bestohlenen" 
sein werden, wenn der gesetzliche Umwandlungssatz nicht gesenkt wird.
Doppelmoral der Gewerkschaften
Der Begriff Rentenklau ist nach Ansicht des ASIP also nicht nur 
falsch, sondern zeigt auch in die falsche Richtung. "Wer hier von 
einem Rentenklau spricht, verschliesst die Augen vor der Wahrheit", 
so Hanspeter Konrad. Man kann von einer gewissen Doppelmoral der 
Kritiker einer Senkung sprechen. Sie widersprechen sich mit ihren 
eigenen Argumenten. In Zeiten der Finanzkrise forderten sie eine 
Abkehr vom "Kasinokapitalismus", also Anlagen in riskante 
Finanzprodukte. Andererseits fordern sie nun aber einen höheren 
Umwandlungssatz, der nur mit einer unrealistisch hohen Rendite 
erzielt werden kann, was wiederum nur durch riskante Anlagestrategien
möglich ist. Mit ihrer Forderung nach einem höheren Umwandlungssatz 
fordern die Gewerkschaften somit die von ihnen sonst verpönten 
riskanten Anlagestrategien mit hohen Aktienanteilen.
Vergleich AHV-Verwaltungskosten mit BVG-Verwaltungskosten nicht 
möglich
Der fünfte und letzte Irrtum besteht laut Pensionskassenverband 
darin, die Verwaltung der zweiten Säule sei ungleich teurer als die 
der AHV. Für die verantwortlichen Führungsorgane von Pensionskassen 
ist das Kostenmanagement unbestrittenermassen ein zentrales Anliegen.
Der generelle Vorwurf, die Kosten seien zu hoch, ist jedoch nicht 
zutreffend. Insbesondere ist der Vergleich mit der AHV falsch. Die 
unterschiedlichen Verwaltungskosten sind laut ASIP bedingt durch ganz
unterschiedliche Systeme. Bei der AHV zahlen im Wesentlichen die 
heutigen Arbeitnehmer die Renten durch ihre Beiträge 
(Umlageverfahren), bei der zweiten Säule, müssen die auszahlbaren 
Renten durch die Bildung eines eigenen Altersguthabens und durch eine
geschickte Anlagestrategie erst einmal erwirtschaftet werden. Die 
Geschäftsführung der 2. Säule ist wesentlich komplexer als diejenige 
der 1. Säule.  Die Kostendifferenzen erklären sich also insbesondere 
durch die Unterschiede in der Organisation, in der Durchführung und 
im Finanzierungsverfahren.
Hinzu kommt, dass die Gesetzgebung wichtige Verwaltungsaufgaben 
vorschreibt, welche nur die 2. Säule betreffen. Sie könnten von 
Pensionskassen nur zu einem geringen Teil beeinflusst werden. Dazu 
gehören z.B. folgende Aufgaben: Ausstellung von jährlichen 
Vorsorgeausweisen; Berechnung und Überweisung der 
Freizügigkeitsleistung beim Austritt; Prüfung des Anspruchs auf eine 
Kapitalabfindung bei Pensionierung; Abwicklung der Gesuche im Rahmen 
der Wohneigentumsförderung; Berechnungen und Auszahlungen im 
Zusammenhang mit Scheidungen; Durchführung von Teilliquidationen oder
die jährliche Information über den Geschäftsgang und die finanzielle 
Lage der Kasse. Dazu kommen dann noch die Kosten im Zusammenhang mit 
der Vermögensverwaltung, welche in der 1. Säule ebenfalls nicht 
anfallen. Bei betrieblich ausgerichteten Pensionskassen liegen die 
Verwaltungskosten pro Versichertem bei durchschnittlich CHF 325.-- 
(vgl. Swisscanto Pensionskassen Studie 2009), was im Zusammenhang mit
den Aufgaben vernünftig erscheint.
Niemand weiss heute wirklich, wie es konkret mit der 
Lebenserwartung und der Rendite weiter geht. Auch wenn viele so tun, 
als ob sie es wüssten. Es gibt aber nachvollziehbare Grundlagen - 
z.B. diejenigen der Pensionskasse der Stadt Zürich (VZ 2005) -, die 
eine Senkung rechtfertigen. Deshalb handelt es sich laut ASIP bei dem
von Bundesrat und Parlament mit grosser Mehrheit verabschiedeten 
Gesetzesvorschlag um eine notwendige und ausgewogene 
Vorsichtsmassnahme für die nachhaltige Sicherung der beruflichen 
Vorsorge. Der ASIP empfiehlt daher ein Ja am 7. März.
Der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP mit Sitz in Zürich 
ist der Dachverband für über 1000  Vorsorgeeinrichtungen mit 2.5 Mio.
Versicherten und einem verwalteten Gesamtvermögen von gegen 400 Mia. 
Franken. Der ASIP bezweckt die Erhaltung und Förderung der 
beruflichen Vorsorge auf freiheitlicher und dezentraler Basis und 
setzt sich für das Drei-Säulen-Konzept in ausgewogener Gewichtung 
ein.

Kontakt:

Hanspeter Konrad, Direktor ASIP
Tel.: +41/43/243'74'15
Mobile: +41/79/832'53'49
E-Mail: info@asip.ch

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