ASIP - Schweizerischer Pensionskassenverband
ASIP gegen voreilige Schlüsse bei der Reform der Ergänzungsleistungen
Zürich (ots)
Der Bundesrat hat heute erste Richtungsentscheide für eine EL-Reform gefällt. Unter anderem soll der Kapitalbezug aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgeschlossen werden. Der ASIP hält fest, dass bezüglich der Kapitalbezüger, die nachträglich EL beziehen, bis heute verlässliche Zahlen fehlen und dass diese zuerst umfassend erhoben werden müssen, bevor man über solche Massnahmen nachdenken sollte. Gemäss ASIP muss massgebend sein, wie viele Kapitalbezüger EL-Leistungen beziehen, nicht jedoch, wie viele EL-Bezüger einen Kapitalbezug gemacht haben. Diese letzte Zahl würde zu falschen Schlüssen führen.
Schon im letzten November bestätigten Aussagen im Bericht des Bundesrats zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV die Haltung des ASIP, der immer darauf hingewiesen hat, dass bis heute keine erhärtete, wissenschaftlich untermauerte Korrelation zwischen Kapitalbezug und nachfolgendem EL-Bezug besteht. Ohne konkrete Zahlen auf den Tisch zu legen, werde seitens der Ausgleichskassen immer wieder pauschal behauptet, Kapitalbezüger würden ihr BVG-Geld verprassen und seien anschliessend auf von den Steuerzahlern finanzierte Ergänzungsleistungen angewiesen. Dabei zitierten diese oft den Anteil Kapitalbezüger an den EL-Bezügern. Diese Zahl sage jedoch nichts darüber aus, wie die Kapitalbezüger generell mit ihrem Kapital umzugehen wissen und ob die Problemfälle eine verschwindend kleine, eine kleine oder eine grosse Minderheit darstellen. So oder so handle es sich um eine Minderheit. Bevor allfällige Korrekturen eingeleitet werden, brauche es richtigerweise Zahlen, die brauchbare Aussagen zur Frage liefern, ob der Kapitalbezug überhaupt ein nennenswertes Problem darstellt.
Der ASIP plädiert daher dafür, an der heutigen Lösung ohne grundlegend neue Erkenntnisse nichts zu ändern. An der erst 2005 eingeführten Liberalisierung im BVG-Bereich (Art. 37 BVG) ist festzuhalten. Zudem ist aus Sicht des ASIP auch eine Einschränkung des reglementarischen Handlungsspielraumes bei den Kapitalbezugsmöglichkeiten falsch. Um der behaupteten Gefahr der zweckwidrigen Verwendung von Vorsorgegeldern zu begegnen, ist vielmehr bei den Kriterien, die einen EL-Bezug rechtfertigen, anzusetzen. Es darf nicht sein, dass eine grosse Mehrheit bestraft wird, aufgrund blosser Spekulation darüber, dass eine Minderheit Probleme bereiten könnte.
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