STIFTUNG FÜR DAS TIER IM RECHT
Stiftung für das Tier im Recht fordert von Strafuntersuchungsbehörden stärkere Motivation für die Aufklärung von Tierquälereien
Zürich (ots)
Tierschändungen sind wie alle Fälle von Tierquälerei mit derselben Intensität zu untersuchen wie Delikte gegen Leib und Leben von Menschen. Die Stiftung für das Tier im Recht bemängelt die Haltung von Untersuchungsverantwortlichen, die Tierschutzdelikten oftmals nur halbherzig nachgeht, da es sich bei den Opfern ja "nur um Tiere" handelt. Sie fordert zudem auch von den politischen Behörden einen grösseren Willen und damit mehr Mittel für die Untersuchung und Bestrafung von Tierquälern.
Die ungewöhnliche Häufung von Tierschändungen in der Nordwestschweiz bewegt seit Wochen die Öffentlichkeit. Zu Recht wird in diesem Zusammenhang von verschiedener Seite kritisiert, dass der Strafrahmen für Tierschutzdelikte (bis zu drei Jahren Gefängnis und/oder 40'000 Franken Busse für vorsätzliche Tierquälereien nach Art. 27 des Tierschutzgesetzes) in der Praxis nicht ansatzweise ausgeschöpft wird. Eine eingehende Analyse der von der Stiftung für das Tier im Recht konzipierten und unterhaltenen Datenbank sämtlicher dem Bundesamt für Veterinärwesen gemeldeten Tierschutzstraffälle der Jahre 1993-2003 (www.tierimrecht.org/de/faelle) ergibt, dass die ausgesprochenen Strafen kaum einmal über das Mass von ein paar hundert Franken hinausgehen.
Die allzu milde Urteilspraxis ist jedoch nur eine Ursache des Vollzugsdefizits im Tierschutzstrafrecht. Nach der Erfahrung der Stiftung für das Tier im Recht kommen viele Tierschutzdelikte gar nie zu einer gerichtlichen Beurteilung, weil die vorgehende Strafuntersuchung von den zuständigen Behörden nicht genügend gewissenhaft durchgeführt wird. Dies beginnt bereits bei den Tierschutzdelikte üblicherweise aufnehmenden Polizeibehörden, die entsprechende glaubwürdige Anzeigen häufig gar nicht entgegennehmen wollen, obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet wären. Bei sämtlichen Straftatbeständen des Tierschutzgesetzes handelt es sich um sog. Offizialdelikte, die bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente von Amtes wegen zu untersuchen sind. Mangelnde Motivation ist (zu) häufig auch bei den für die Strafuntersuchung zuständigen Behörden (je nach Kanton Staats- oder Bezirksanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt etc.) auszumachen. Die entsprechenden Verfahren werden lascher durchgeführt, indem etwa die Spurensicherung in der Regel nicht bis in die Einzelheiten erfolgt und keine DNA-Profile erstellt werden. Es muss zudem auch vermutet werden, dass Tierschutzstrafverfahren wohl auch häufiger vorzeitig eingestellt als solche bei Delikten gegen Leib und Leben von Menschen. Auch leiten die kantonalen Veterinärämter nicht alle bei ihnen eingegangenen Anzeigen wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz bei begründetem Tatverdacht an die Strafuntersuchungsbehörden weiter und dürften sich so teilweise ausserhalb der Legalität bewegen.
Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht sind bezüglich Ernsthaftigkeit und Intensität von Strafuntersuchungen gegen Tierquäler jedoch keine Unterschiede zu solchen gegen andere Straftäter zu machen - eine Auffassung, die auch von anderen Tierschutzrechtsspezialisten, wie etwa dem führenden Kommentator zu den Strafbestimmungen des deutschen Tierschutzgesetzes, Oberstaatsanwalt Jost Dietrich Ort, geteilt wird. Eine Ungleichbehandlung ist nur schon vor dem Hintergrund des oftmaligen Zusammenhangs von Delikten gegen Menschen mit solchen gegen Tiere nicht gerechtfertigt. Der Stiftung für das Tier im Recht liegen Studien vor, wonach Tierquälereien in auffallendem Mass in die kriminelle Laufbahn von späteren Mördern und Vergewaltigern gehören. Aus aktuellem Anlass der derzeitigen Häufung massiver Tierschändungen in der Nordwestschweiz sind die Stafuntersuchungsbehörden einschliesslich Veterinärämtern und Polizeikorps daher dringend aufgerufen, begründeten Anzeigen von Tierschutzdelikten stets mit derselben Sorgfalt und demselben Aufwand nachzugehen, wie dies bei Delikten gegen Leib und Leben üblicherweise getan wird.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist derzeit daran, das dem Bundesamt für Veterinärwesen vorliegende Fallmaterial des Jahres 2004 in ihre umfangreiche Datenbank einzulesen. Die entsprechenden Erkenntnisse werden der Öffentlichkeit voraussichtlich Mitte September vorgestellt.
Kontakt:
Dr. Gieri Bolliger oder
Dr. Antoine F. Goetschel
Stiftung für das Tier im Recht
Tel. +41/43/443'06'43