Marsh hat neue D&O-Police für den Mittelstand entwickelt
Frankfurt am Main (ots)
+++ Deutlich eingeschränkter Vorsatzausschluss +++ Stark eingeschränkte Anfechtungs- und Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherers +++ Weniger Meldepflichten für die versicherte Führungskraft
Die D&O-Versicherung (Directors and Officers Insurance Liability) gewinnt im Mittelstand zunehmend an Bedeutung. Speziell für dieses Segment hat Marsh, weltweit größter Vermittler von Managerhaftpflichtversicherungen, daher eine neue Police mit zahlreichen Vereinfachungen und Verbesserungen entwickelt. Herausragende Merkmale der Marsh-D&O-Versicherung sind ein erweiterter Deckungsschutz, ein deutlich eingeschränkter Vorsatzausschluss sowie stark eingeschränkte Anfechtungs- und Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherers. Je nach Internationalisierungsgrad können Bausteine hinzugenommen werden, um auch die Risiken aus Auslandsengagements abzudecken. Die D&O-Schadenabteilung von Marsh übernimmt im Schadenfall die Betreuung der betroffenen Kunden.
Der globale Wettbewerb, komplexe Finanzierungskonzepte und sich stets ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen sorgen für steigende Haftungsrisiken bei Managern - auch im Mittelstand. Wird den Führungskräften schuldhafte unternehmerische Pflichtverletzung vorgeworfen, müssen diese den Entlastungsbeweis antreten. Können sie das nicht, so haften sie für den verantworteten Schaden - sogar mit ihrem Privatvermögen. Mehr und mehr Vorstände und Geschäftsführer mittelgroßer Unternehmen sichern ihr persönliches Haftungsrisiko deshalb mit einer Managerhaftpfichtversicherung ab - bei Großunternehmen gehört dies längst zum Standard. Der weltweit tätige Industrieversicherungsmakler Marsh hat jetzt eine D&O-Police entwickelt, die genau auf die Bedürfnisse des Mittelstands zugeschnitten ist. Die neue Marsh-Police bietet unter anderem einen erweiterten Deckungsschutz, mehr Rechte für die versicherte Führungskraft und mehr Pflichten für Versicherer. "Mit unserer neuen D&O-Police haben wir ein innovatives Produkt für den Mittelstand geschaffen, das viel exklusives Know-how enthält", sagt Udo Pana Kina, Leiter für Produktentwicklung und Platzierung im Geschäftsbereich FinPro (Financial & Professional) bei Marsh.
Eingeschränkter Vorsatzausschluss
Vorsatz bleibt ein Ausschlusskriterium. Mit der neuen D&O-Police ist es Marsh aber gelungen, den Vorsatzausschluss deutlich einzuschränken. Der Versicherer hat nunmehr weniger Möglichkeiten, die Regulierung des Schadens abzulehnen. Zum Beispiel sind im Ausland die Vorsatzausschlüsse in der Regel enger gefasst. Marsh hat die im Ausland üblichen Vertragsklauseln auf die deutsche Rechtslage übertragen und so für den Kunden einen engeren Vorsatzausschluss entwickelt.
Eingeschränkte Anfechtungs- und Rücktrittsmöglichkeiten Die neue Marsh-D&O-Versicherung schränkt zudem die Möglichkeit stark ein, dass Versicherer im Schadenfall einen Vertrag anfechten bzw. vom Vertrag zurücktreten. Bestandteil des neuen Marsh-Bedingungswerkes ist, den Versicherungsschutz für gutgläubige Personen zu gewährleisten.
Deutlich weniger Meldepflichten
"Viele unserer mittelständischen Kunden sind weltweit tätig", berichtet Udo Pana Kina, "mit unserer Police können wir den Umfang der Deckung - und damit auch die Kosten - genau an die internationale Exponiertheit des Unternehmens anpassen." Gleichzeitig wurde die Zahl der Meldepflichten stark verringert. Damit erhöht sich die Sicherheit der Kunden. So sieht die Marsh-Police automatische Mitversicherung von erworbenen Unternehmen außerhalb der USA vor. Auch Änderungen des Gesellschaftszwecks und Veränderungen der Gesellschafter- oder Aktionärsstruktur müssen nicht gemeldet werden.
Eigene Schadenabteilung
Marsh ist der größte D&O-Makler weltweit. Das Unternehmen unterhält auch in Deutschland eine eigene D&O-Schadenabteilung. "Darin sehen wir eine wichtige Ergänzung zu unserer D&O-Versicherung. Im Schadenfall finden Kunden sofort qualifizierten Expertenrat", sagt Pana Kina.
Mittelständler sollten eine D&O-Police anhand der folgenden Punkte überprüfen:
1. Uneingeschränkte Innenverhältnisdeckung Die Police sollte keine Trennungsklausel, Gerichtsklausel oder Einschränkung der Deckungssumme enthalten. Es sollte also weder eine Kündigung noch eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen Voraussetzung für die Inanspruchnahme sein.
2. Schlanker Ausschlusskatalog
Die Police sollte keinen Insolvenz-, Versicherungs- und Produktausschluss enthalten.
3. Enger Vorsatzausschluss
Vorsatz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bis in Zweifelsfällen das vorsätzliche Handeln der versicherten Person rechtskräftig festgestellt ist, sollte Deckungsschutz gewährt werden.
4. Klar definierte Anzeigepflichten
Die Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeit sollten abschließend aufgeführt sein.
5. Nachhaftung
Die Nachhaftung bei Kündigung oder Versichererwechsel sollte mehrjährig und unverfallbar sein.
6. Zurechnung
Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person sollte nicht einer anderen versicherten Person zugerechnet werden können. Des Weiteren sollte die Kenntnis nur eines bestimmten Personenkreises der Versicherungsnehmerin - also dem versicherungsnehmenden Unternehmen - zugerechnet werden.
7. Eingeschränkte Anfechtungs- oder Rücktrittsmöglichkeit Werden vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt, so kann der Versicherer den Vertrag anfechten oder hiervon zurücktreten. Um gutgläubige Personen zu schützen, sollte die Anfechtungs- oder Rücktrittsmöglichkeit eingeschränkt sein.
8. Vorbeugende Abwehrkosten
Abwehrkosten sollten in bestimmten Fällen noch vor Eintritt des Versicherungsfalls gewährt werden.
9. Regelmäßige Überprüfung der Prämien
Aufgrund der kurzen Zyklen des D&O-Marktes sollte die Risiko- und Versicherungssituation regelmäßig durch einen Experten überprüft werden.
10. Professionelle Schadenbegleitung
D&O-Schäden sind sehr komplex, daher sollte ergänzend neben der rechtsanwaltlichen Beratung unbedingt auch eine professionelle Schadenbegleitung mit Blick auf den Versicherungsschutz durch einen Versicherungsmakler erfolgen.
Pressekontakt:
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