VDH Verband deutscher Hypothekenbanken
Pfandbriefgesetz in parlamentarischer Beratung - Hypothekenbanken befürchten Qualitätseinbußen
Berlin (ots)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag, den 26. November, Stellung zum Entwurf der Bundesregierung für das Pfandbriefgesetz genommen. Einige diesbezügliche Anregungen des Bundesrates laufen der erklärten Absicht der Bundesregierung, mit dem Pfandbriefgesetz höchsten, internationalen Qualitätsmaßstäben genügen zu wollen, zuwider.
"Sollten die Anregungen in ihrer Summe oder auch in Teilen Eingang in das Pfandbriefgesetz finden, würden Qualitätseinbußen in Kauf genommen und die hohe Bonität, die Investoren erwarten, aufs Spiel gesetzt. Damit würde die unmittelbare Erhöhung der Refinanzierungskosten der pfandbriefemittierenden Institute und - mittelbar - der Kreditkunden dieser Häuser bewirkt", sagte Jürgen Grieger, Präsident des Verbandes deutscher Hypothekenbanken, am Mittwoch vor Journalisten in Berlin.
Die Hypothekenbanken setzen sich für höchstmögliche Qualitätsstandards ein und nehmen deshalb zu einzelnen Petiten des Bundesrates wie folgt Stellung:
1. Keine Pfandbriefe als ordentliche Deckung
Der Bundesrat regt an, dass eine pfandbriefemittierende Bank auch Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe anderer Emittenten in die Deckungsmassen für Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe einstellen und darauf eigene Pfandbriefe emittieren kann. Die Hypothekenbanken sprechen sich gegen diese Forderung aus. Die unbeschränkte Indeckungnahme von Pfandbriefen würde das Emissionsvolumen künstlich aufblähen und hätte negative Folgen für die Transparenz der Deckungsmassen. Zudem wäre die Vorzugsgewichtung des Pfandbriefs gemäß der derzeit in Arbeit befindlichen EU-Kapitaladäquanzrichtlinie (CAD III) - der Umsetzung von Basel II in europäisches Recht - gefährdet. Hieraus folgende Absatzeinbußen würden die Pfandbriefrefinanzierung und damit die Kreditkonditionen erheblich verteuern.
2. Risikomanagement im Pfandbriefgesetz verankern und ergänzen
Der Entwurf der Bundesregierung sieht für den Erhalt einer Pfandbriefbanklizenz detaillierte Anforderungen an das Risikomanagementsystem einer Pfandbriefbank vor. Diese Anforderungen bilden den Kern der Qualitätssicherungsmaßnahmen, die die Aufgabe des Spezialbankprinzips kompensieren sollen. Gerade im Fall allgemein tätiger Pfandbriefbanken unterscheidet sich das Risikoprofil der Deckungsmassen wesentlich vom sonstigen Bankgeschäft. Im Interesse der Anleger ist es entscheidend, dass eine Pfandbriefbank die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken der Deckungsmassen jederzeit gewährleisten kann, da aus diesen im Fall der Insolvenz des Emittenten die Ansprüche der Pfandbriefinhaber zeitgerecht bedient werden müssen. Die im Entwurf vorgesehene vorsichtige Erschließung neuer Geschäftsfelder als Deckungsgeschäft ist aus den allgemeinen Anforderungen der "Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK)" und der "Mindestanforderungen an das Handelsgeschäft" (MaH), die für alle Kreditinstitute verbindlich sind, abgeleitet und für das Pfandbriefgeschäft noch bedeutender als im allgemeinen Bankgeschäft. Die Anforderungen an das Risikomanagement wie sie das Kabinett in seinem Gesetzesentwurf des Pfandbriefgesetzes vorsieht, müssen daher bestehen bleiben.
Im Rahmen des Risikomanagements ist es nach Ansicht der Hypothekenbanken erforderlich, über den jetzigen Entwurfsstand hinaus die Überprüfung der Grundlagen der Beleihungswertermittlung von Deckungsdarlehen, die länger als 90 Tage nicht bedient wurden, in das Gesetz aufzunehmen.
3. Publizitätsanforderungen nicht aufweichen, sondern in geeigneter Weise ergänzen
Es ist allgemein anerkannt, dass Publizität und Transparenz die Marktdisziplin fördern. Die vierteljährliche Veröffentlichung von Kennzahlen entspricht internationalen Standards. Der gesetzliche Standard zur Berichterstattung über Pfandbriefe und die dazugehörigen Deckungsmassen darf dahinter nicht zurückbleiben. Bei vielen Emittenten gehört die quartalsweise Veröffentlichung deshalb bereits heute zur geübten Praxis. Auch Ratingagenturen verlangen diese Publizität.
Über die im Kabinettsentwurf berücksichtigten Publizitätspflichten hinaus müssen nach Ansicht der Hypothekenbanken außerdem die räumliche Gliederung von Hypothekendarlehen nach Bundesländern und Nutzungsarten vierteljährlich veröffentlicht und der Gesamtbetrag von Hypothekardarlehen mit Rückständen von mehr als 90 Tagen ausgewiesen werden. Auch die Darstellung der öffentlichen Darlehensnehmer nach Ratingklassen ist erforderlich. Nur umfassende Transparenz erlaubt es Investoren, die Qualität der Deckungsmassen zeitnah zu beurteilen. Die 90-Tage Regelung entspricht dabei der international üblichen Definition rückständiger Darlehen gemäß Basel II.
4. Hypothekendeckungsgeschäft in USA und Kanada erlauben
Immobilienengagements in den USA und Kanada gestatten die Optimierung der Risikoposition einer Bank im Sinne der internationalen Diversifizierung des Kreditportfolios. Die Deckungsfähigkeit von Immobilienportfolien fördert die Präsenz der Pfandbriefbanken und die Diversifizierung ihrer Portfolien. Sie leistet auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Ertragskraft dieser Institute.
Die Hypothekenbanken teilen deshalb die Forderung des Bundesrates, wonach Immobilienkredite in den USA und Kanada in den Kreis der Deckungsgeschäfte aufgenommen werden sollen.
5. Keine Abstriche an der konservativen Beleihungswertermittlung
Der Beleihungswert ist ein zentrales und bewährtes Qualitätskriterium der Hypothekenpfandbriefe und wird deshalb auch im Pfandbriefgesetz zugrunde gelegt. Das Konzept des Beleihungswertes zielt auf die langfristig erzielbaren Erträge einer Immobilie ab. Deshalb orientiert sich der Beleihungswert an dauerhaften Eigenschaften eines Objekts. Damit wird der Wert hypothekarisch gesicherter Forderungen gegen spekulative Marktpreisentwicklungen immunisiert. Es ist keine andere Wertermittlungsmethode bekannt, die dem Konzept des Beleihungswerts insgesamt wirtschaftlich entspricht. Insbesondere pauschale Abschläge von Verkehrswerten erreichen den Zweck der Beleihungswertermittlung nicht, da sie keine robusten und nachhaltigen Resultate liefern. Ausnahmen von der Pflicht zur Beleihungswertermittlung unterminieren das Konzept und können im Sinne eines gleichförmig hohen Standards der Hypothekenpfandbriefe verschiedener Emittenten nicht akzeptiert werden.
6. Keine Luftfahrzeugpfandbriefe
Die Frage, ob Flugzeugfinanzierungen grundsätzlich als Deckungswerte in Betracht gezogen werden sollten, ist zur Zeit völlig offen. Dabei ist zu bedenken, dass die Finanzierung von Luftfahrzeugen ein komplexes Geschäftsfeld ist. Für die Berücksichtigung von Flugzeugfinanzierungen fehlen zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowohl Erfahrungswerte und Standards als auch konkrete Regelungsvorschläge, die eine Indeckungnahme rechtfertigen würden. Insbesondere angesichts des engen Zeitrahmens, den die Regierung für die Verabschiedung des Pfandbriefgesetzes abgesteckt hat, sind entsprechend sorgfältige Regelungen im Pfandbriefgesetz nicht mehr einzubringen, ohne den engen Zeitplan bis zu seiner Verabschiedung zu gefährden. Schließlich verstieße die Indeckungnahme von Flugzeugfinanzierungen gegen die EU-Kapitaladäquanzrichtlinie.
Einheitliche besondere Aufsicht über Pfandbriefbanken notwendig
Eine hervorgehobene Funktion für die Sicherheit des Pfandbriefs hat die besondere Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Pfandbriefemittenten.
Die Ausübung der besonderen Aufsicht durch verschiedene Referate der BaFin - etwa gemäß der Zugehörigkeit der Emittenten zu bestimmten Bankengruppen - birgt die Gefahr, dass sich unterschiedliche aufsichtliche Standards und Praktiken herausbilden. Damit wären Wettbewerbsverzerrungen nicht auszuschließen und die Homogenität des Pfandbriefmarktes gefährdet.
"Die einheitliche und gleichförmige Ausübung der besonderen Aufsicht über die Pfandbriefemittenten ist für die durchgängig hohe Qualität des Pfandbriefs unerlässlich", so Jürgen Grieger in Berlin.
Erläuterungen
Der Pfandbrief ist mit einem Umlauf von mehr als 1000 Mrd. Euro Deutschlands größter Schuldverschreibungsmarkt. Pfandbriefe behaupten in Europa einen Marktanteil von ca. 70% am Umlauf von Pfandbriefen und pfandbriefähnlichen Schuldverschreibungen, sogenannten "Covered Bonds". Bisher existieren drei unterschiedliche Gesetzesgrundlagen für die Emission von Pfandbriefen, das Hypothekenbankgesetz (HBG), das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) und das Schiffsbankgesetz. Knapp 60% der ausstehenden Pfandbriefe werden von Hypothekenbanken auf Basis des HBG emittiert. Im kommenden Jahr sollen die drei unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen gemäß dem Entwurf der Bundesregierung im Pfandbriefgesetz zusammengefasst und damit auf eine einheitliche rechtliche Basis gestellt werden. Dieses Vorhaben ist Bestandteil des sog. Finanzmarktförderplans 2006 und des 10-Punkte Plans zur Stärkung des Anlegerschutzes und der Unternehmensintegrität der Bundesregierung. Mit dem Pfandbriefgesetz soll die Zukunftsfähigkeit des "Exportschlagers" Pfandbrief gesichert und der Finanzplatz Deutschland gestärkt werden.
Das Pfandbriefgesetz soll nach den Plänen der Regierung bis Mitte/Ende März kommenden Jahres verkündet werden und am 19. Juli 2005 - dem Tag nach der Abschaffung der staatlichen Haftungsmechanismen für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute - in Kraft treten.
Pressekontakt:
Verband Deutscher Hypothekenbanken / Georgenstr. 21 / 10117 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Helga Bender, Tel.: 030 20915-330, eMail: bender@hypverband.de
Christian Walburg, Tel.: 030 20915-340, eMail: walburg@hypverband.de
http://www.hypverband.de