VDH Verband deutscher Hypothekenbanken
Neues Pfandbriefgesetz - eine gute Basis für die Fortsetzung der Pfandbrief-Erfolgsgeschichte
Berlin (ots)
Der Verband deutscher Hypothekenbanken (VDH) begrüßt die Verabschiedung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandG) durch den deutschen Bundestag. Das Pfandbriefgesetz soll am 19. Juli 2005 in Kraft treten und die unterschiedlichen sektoralen Pfandbriefgesetze ablösen. "Mit dem neuen Pfandbriefgesetz wird das größte und international erfolgreichste Segment des deutschen Rentenmarktes, der Pfandbrief, dauerhaft gestärkt", sagte Louis Hagen, Hauptgeschäftsführer des VDH. "Nun ist gewährleistet, dass der Pfandbrief aller Pfandbriefemittenten sich auch zukünftig gegenüber der wachsenden Konkurrenz aus dem Ausland behaupten und die internationale Erfolgsstory fortsetzen kann." Hagen ist zuversichtlich, dass sich der Bundesrat in seinen Lesungen am 18. März 2005 dem gelungenen Gesetzentwurf nicht widersetzen wird. Damit könnten sich alle Banken frühzeitig auf die neue Rechtslage einstellen.
Ab Juli 2005 wird es eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle deutschen Pfandbrief-Emittenten geben. Das neue Gesetz folgt in wesentlichen Teilen dem marktgetesteten Hypothekenbankgesetz (HBG). Die in den letzten Jahren auf Betreiben des VDH vorgenommenen Qualitätssteigerungen werden nochmals erhöht.
- Die Pfandbriefemission setzt eine besondere Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) voraus,
die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
- Die Verwaltung der Deckungsmassen wird einem spezifischen Risikomanagement unterworfen.
- Die Transparenzvorschriften wurden verschärft und damit im Covered Bond - Markt neue gesetzliche Standards gesetzt. Besonders zu begrüßen ist, so Hagen, dass der deutsche Bundestag
Forderungen, die zu einer Verwässerung der Qualität hätten führen können, nicht nachgegeben hat. "Ermöglicht wurde dies", so Hagen, "durch eine auf allen Ebenen an der Qualität des Pfandbriefs orientierten sachlichen Diskussion."
Die Abweichungen des verabschiedeten Entwurfs gegenüber dem Regierungsentwurf betreffen im Wesentlichen technische Detailfragen. Hervorzuheben und zu begrüßen ist, dass die Immobilienfinanzierung in den G7-Ländern USA, Kanada und Japan nunmehr unter strengen Anforderungen deckungsfähig werden.
Auch die besondere Sachlage der Landesbanken bei der Anpassung an das neue Gesetz wurde angemessen berücksichtigt. Hypothekendarlehen, die vor dem 13.10.2004 in Deckung genommen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, auch wenn der Beleihungswert und die 60%-Grenze nicht eingehalten wurden. Allerdings dürfen diese Hypothekendarlehen nur mit 50% des ermittelten Verkehrswertes berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur bis zum 30. Juni 2006. Bis dahin müssen die Beleihungswerte ermittelt worden sein, von denen sich dann 60% in Deckung befinden dürfen. Will eine Landesbank dies vermeiden, muss sie die alte Deckungsmasse schließen und eine neue Deckungsmasse beginnen, bei der die Anforderungen des Pfandbriefgesetzes vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Es bleibt damit grundsätzlich für alle Pfandbriefemittenten unverändert bei dem strengen Beleihungswertverfahren.
Die Transparenzanforderungen wurden nochmals verbessert. Nunmehr müssen - wie schon im Regierungsentwurf bei der Staatsfinanzierung - auch bei Hypothekendarlehen die sich in der Deckungsmasse befinden, diejenigen Kredite, die einen erheblichen Leistungsrückstand von mehr als 90 Tagen aufweisen, ausgewiesen werden.
Hinweise für Redaktionen:
Den deutschen Pfandbrief in der heutigen Form gibt es seit 1769. Seine volkswirtschaftliche Bedeutung liegt in der Versorgung des Immobiliensektors und der öffentlichen Hand mit langfristigen Finanzierungsmitteln. Private und institutionelle Investoren schätzen die hohe Sicherheit des Pfandbriefs, die Liquidität und den höheren Zins von Pfandbriefen gegenüber Staatsanleihen.
Die bislang gültigen Gesetze für die Ausgabe von Pfandbriefen sind das Hypothekenbankgesetz (HBG) für private Emittenten, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) für öffentliche Emittenten sowie das Schiffsbankgesetz (SchBankG) für die Ausgabe von Schiffspfandbriefen.
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