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KTM Power Sports AG

EANS-Adhoc: KTM Power Sports AG /

  Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
  europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
außerordenliche Hauptversammlung
05.08.2010
KTM Power Sports AG
mit dem Sitz in Mattighofen
ISIN: AT0000645403
Einladung
zu der am 30. August 2010 um 12:00 Uhr
im Hauptgebäude der KTM-Sportmotorcycle AG,
Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung: 1.      Beschlussfassung über die Änderung des 
Bilanzstichtages von 31. August auf 31. Dezember und entsprechende 
Änderung der Satzung in Punkt 21. (Geschäftsjahr)
2.      Wahl des Abschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01. 
September 2010 bis 31. Dezember 2010
Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG
(§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen 
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 09.08.2010, am Sitz
der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind die 
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations abrufbar. Weiters 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die 
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG 
zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, 
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten 
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei 
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das 
Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor 
der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 
11.08.2010, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von 
Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt 
der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrates
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 
19.08.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines 
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die 
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert 
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung 
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen 
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar 
wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der 
Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über 
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend 
zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während 
eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten 
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10 a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations. Fragen, deren 
Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur 
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung 
schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen 
sind an die Gesellschaft per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 
Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per E-Mail 
(wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried Stock zu 
übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der 
Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 
zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), 
sohin nach dem Anteilsbesitz am 20.08.2010, 24:00 Uhr Wiener Zeit. 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag 
gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei 
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der 
Hauptversammlung zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom 
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des 
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der 
OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a 
Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die 
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als 
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei 
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die 
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die 
schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft 
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der 
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, 
sohin am 25.08.2010, per Post (Stallhofnerstraße 3, 5230 
Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per E-Mail 
(wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried Stock 
zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und Erklärungen 
gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz
AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig 
identifiziert werden können, entgegen.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG): Jeder 
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, 
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter 
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur 
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die 
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten 
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt 
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär 
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, 
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die 
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der 
Internetseite der Gesellschaft www.ktm.at unter Investor Relations 
zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer 
beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss 
der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. 
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Stallhofnerstraße 3,
5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5216) oder per 
E-Mail (wilfried.stock@ktm.com) zu Handen von Herrn Mag. Wilfried 
Stock übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen 
und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a 
Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, 
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen 
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen. Die 
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten 
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft EUR 10.109.000,00 und ist in 10.109.000,00 Aktien zum 
Nennbetrag von je EUR 1,00 zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem 
Nennwert der Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen 
nicht mehrere Aktiengattungen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, 
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der 
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur 
Behebung der Stimmkarten beginnt ab 11:30 Uhr.
Mattighofen, im August 2010
Der Vorstand

Rückfragehinweis:

KTM Power Sports AG
Mag. Wilfried Stock
Tel.: +43(0)7742/6000-216
mailto:wilfried.stock@ktm.com

Branche: Technologie
ISIN: AT0000645403
WKN:
Index: mid market
Börsen: Wien / Amtlicher Handel

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