RapidShare gewinnt Berufungsverfahren gegen Atari - Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet erneut für Filehoster
Cham, Schweiz (ots)
Die RapidShare AG hat erneut Recht in einem Streit um den Umfang ihrer Prüfungspflichten erhalten. RapidShare hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels "Alone in the dark" über seine Plattform zu verhindern. Geklagt hatte die Vertreiberin des Computerspiels, die Atari Europe S.A.S.U. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage nun unter Abänderung des ursprünglichen Urteils abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte die Anstrengungen von RapidShare gegen die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material an und erachtete zusätzliche von Atari geforderte Maßnahmen als unzumutbar oder nicht zielführend. In seiner Begründung verweist das Gericht weitgehend auf frühere Ausführungen zu dem Thema. So könne RapidShare beispielsweise nicht auferlegt werden, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten. Auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.
Atari hatte außerdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
Der Anwalt und Sprecher von RapidShare, Daniel Raimer, zeigte sich mit der Entscheidung des Gerichts zufrieden: "Das Urteil zeigt einmal mehr, dass RapidShare ein völlig legales Angebot betreibt und Maßnahmen gegen den Missbrauch seiner Dienste ergriffen hat, die über das rechtlich gebotene Maß hinausgehen. Wir sind guter Dinge, dass sich diese Erkenntnis allmählich auch bei den Rechteinhabern durchsetzt:"
Aktenzeichen: I-20 U 59/10
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