Strukturreform der SRG SSR idée suisse verabschiedet
Bern (ots)
Die Delegiertenversammlung SRG SSR idée suisse hat heute der Revision der Statuten der SRG SSR zugestimmt. Mit 33 zu 6 Stimmen bei einer Enthaltung und damit deutlich über der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit hat sie die neuen Statuten genehmigt, die ab 1. Januar 2010 in Kraft treten. Damit steht die SRG SSR ab 2010 unter der einheitlichen strategischen Leitung des Verwaltungsrates SRG SSR und unter der durchgehenden operativen Führung des Generaldirektors. Mit der Statutenrevision ist auch die gesellschaftliche Funktion der Trägerschaft verstärkt worden.
Mit Inkrafttreten der Strukturreform am 1. Januar 2010 steht die SRG SSR unter einer einheitlichen strategischen Leitung und hat eine durchgehende operative Führung. Im Wesentlichen beruht die neue Struktur auf folgenden Leitideen:
1. Die SRG SSR wendet das Aktienrecht sinngemäss an und folgt den Regeln der Corporate Governance. Die Oberleitung liegt (gemäss Art. 716a OR «unübertragbare Aufgaben des VR») einheitlich und ungeteilt beim nationalen Verwaltungsrat (VR).
2. Der Generaldirektor nimmt wie schon bisher die Führung des gesamten Unternehmens wahr, neu ist diese Führung aber ungeteilt; die Direktoren der Radios und Fernsehen sind allein ihm unterstellt. Er ist nicht mehr Mitglied der Regionalvorstände (RV, bisher regionale VR).
3. Über die Trägerschaft ist die SRG SSR in der Gesellschaft verankert. Sie kontrolliert und begleitet die Tätigkeit der SRG SSR, regt die öffentliche Debatte über einen zeitgemässen Service public an und nimmt Einfluss auf die Programmqualität.
4. Die Regionalräte (RR) und die Delegiertenversammlung (DV) erhalten · zusätzliche Informationen: Berichte zu Strategie und Strategieumsetzung (DV), zur Programmqualität (DV und RR) sowie die Programmkonzepte (RR), · zusätzliche Rechte: Prüfungsanträge der DV an den VR zur Strategie und zum Service public, Prüfungsanträge des RR an den Regionalvorstand zu Programmkonzepten.
5. Die Regionalvorstände erhalten eine Stellung, die einem Verwaltungsratsausschuss ähnlich ist. Sie haben Mitwirkungsrechte in definierten programmrelevanten Geschäften im Rahmen der nationalen Vorgaben: · Entscheide zu Programmkonzepten inklusive der Aufteilung der dafür zugewiesenen Programmmittel im Rahmen der nationalen Vorgaben, · Anträge an den VR SRG SSR zur Wahl der Direktoren der Unternehmenseinheiten (UE) und der programmrelevanten zweiten Führungsebene, · Anträge zu Studiostandorten, zur Aufteilung oder Zusammenlegung von UE und zur Organisation der programmrelevanten zweiten Führungsebene der UE, · Anträge zu weiteren vom VR zugewiesenen Geschäfte.
6. Die Präsidenten der Regionalvorstände gehören weiterhin dem Verwaltungsrat der SRG SSR an, da dies für die gegenseitige Information und für die Willensbildung im Verwaltungsrat unabdingbar ist.
Heutiges System mit Doppelunterstellungen widerspricht Regeln der Corporate Governance und der neuen Konzession
Die Reform 1991 führte zu einer geteilten Oberleitung der SRG SSR. Die vier Regionalgesellschaften nehmen im Rahmen der vom VR SRG SSR definierten Gesamtunternehmenspolitik (Normen, Strategien, Pläne) die Oberleitung der Radios und Fernsehen ihrer Region wahr. Weitgehende Kompetenzen wie u. a. die Genehmigung des Budgets oder die Einsetzung von Führungskräften sind Aufgabe der regionalen Verwaltungsräte. Die Regionalgesellschaften entsenden Vertreter in die DV und in den VR SRG SSR. Die Direktoren der UE sind doppelt unterstellt: Sie berichten ihren regionalen Verwaltungsräten, sind gleichzeitig aber auch Mitglieder der nationalen Geschäftsleitung, welche vom Generaldirektor geführt wird. Der Generaldirektor wiederum ist Mitglied der regionalen Verwaltungsräte. Dieses verflochtene System mit Doppelunterstellungen widerspricht den Anforderungen der Corporate Governance, welche eine gesamtverantwortliche Leitung mit stufenweiser Aufgabendelegation verlangt.
Der Bundesrat hat anlässlich seines Konzessionsentscheids vom 28. November 2007 eine Überprüfung der Strukturen der SRG SSR und der Wirksamkeit der Trägerschaft gefordert. Die Strukturen seien daraufhin zu untersuchen, ob sie den heutigen Anforderungen hinsichtlich Corporate Governance und Effizienz genügen und es seien Vorschläge einer Strukturreform zu erarbeiten. In der neuen Konzession (Art. 23) ist vorgeschrieben, dass der Verwaltungsrat gegenüber der Konzessionsbehörde die Verantwortung für die Erreichung der rechtlichen Leistungsvorgaben trägt und ihm die Oberleitung und die Oberaufsicht über die SRG SSR obliegt. Bereits am 26. November 2008 hatte die DV den Bericht des VR zur Strukturreform mit 35 zu 6 Stimmen gutgeheissen und damit den Weg zur Statutenrevision geebnet.
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