Deutscher Ring Sach und Deutscher Ring Leben gehen von baldiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung aus
Hamburg (ots)
Die Deutscher Ring Sachversicherungs-AG (DR Sach) und die Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG (DR Leben) gehen von einer schnellen Aufhebung der einstweiligen Verfügung aus, mit der das Hamburger Landgericht die Bestellung der Vorstände von DR Sach und DR Leben zu Geschäftsführern der Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH untersagt hat.
Ein Unternehmenssprecher der DR Sach und DR Leben sagte: "Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige Eilentscheidung, die das Gericht auf Basis einer einseitigen Anhörung der Rechtsansichten des DR Kranken erlassen hat. Mit der Vereinheitlichung der Führung der Bâloise-Deutschlandeinheiten hat das nichts zu tun. Es geht lediglich um die Geschäftsführung der Beteiligungsholding. Aus unserer Sicht sollten wir als Mehrheitseigentümer in der Geschäftsführung der Beteiligungsholding angemessen vertreten sein. Gegen die Entscheidung des Gerichts haben wir bereits Rechtsmittel eingelegt. Wir gehen davon aus, dass es daraufhin zu einer baldigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung kommt. Auf die Bestandsaufnahme und die nächsten Schritte, die sich daraus ergeben, hat die einstweilige Verfügung keinerlei Auswirkungen."
Hintergrundinformationen
Die Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH gehört zu 55% der DR Leben, zu 10% der DR Sach und zu 35% dem DR Kranken. Die Holding ist an diversen Gesellschaften beteiligt, u.a. an der OVB (36%), Roland Rechtsschutz (60%), Zeus (100%) und der DRMM Maklermanagement AG (100%). Derzeit sind die Herren Dr. Roland Helbing und Dr. Wolfram Nicolai Geschäftsführer der Beteiligungsholding. Beide verfügen auch über einen Anstellungsvertrag der DR Leben. Am Montag, den 8.12.2008 sollte die Gesellschafterversammlung der Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH die Vorstände von DR Sach und DR Leben zu weiteren Geschäftsführern der Beteiligungsholding bestellen. Dabei handelt es sich um die Herren Dr. Frank Grund, Clemens Fuchs, Hubertus Ohrdorf und Dr. Christoph Wetzel.
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen vorläufigen Eilentscheid eines Gerichts auf Grundlage einer einseitigen Anhörung der Rechtsansichten einer Partei. Dies ist keine endgültige Entscheidung. Nach der Einlegung eines Widerspruchs ist das Gericht gehalten, auch die Argumentation der anderen Seite zu hören und eine erneute Entscheidung zu treffen.
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