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Schweizerischer Städteverband / Union des villes suisses

Städte fordern Mitsprache bei Unternehmenssteuerreform III

Bern (ots)

Der Bundesrat bereitet eine weitere Reform der Unternehmenssteuer vor. Städte und Gemeinden müssen in Folge der geplanten Unternehmenssteuerreform III mit massiven Steuerausfällen rechnen. Der Schweizerische Städteverband fordert den Bundesrat auf, Städte und Gemeinden in die Erarbeitung der Unternehmenssteuerreform III einzubeziehen und diese für Einnahmeausfälle zu kompensieren.

Mit der Aufgleisung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) reagiert der Bundesrat auf die zunehmende internationale Kritik an der privilegierten Besteuerung von Statusgesellschaften (Holdings, gemischte Gesellschaften, Domizilgesellschaften) in der Schweiz.

Steuer- und finanzpolitische Weichenstellungen auf Bundes- und Kantonsebene haben auch für die Städte und Gemeinden direkte Auswirkungen. Dies trifft in starkem Mass für die Besteuerung von juristischen Personen zu. Denn: Gewinn- und Kapitalsteuern, welche die hauptsächlichen Unternehmenssteuern darstellen, fallen zu einem beträchtlichen Teil auch auf der kommunalen Ebene an. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt dürfte der Anteil der juristischen Personen am gesamten Steueraufkommen bei den Kommunen zwischen 20 und 25 Prozent liegen. Wie der Schweizerische Städteverband bereits im August 2013 darlegte, könnte die Unternehmenssteuerreform III zu Steuerausfällen von über 1,5 Milliarden Franken führen.

Angesichts der Bedeutung der Vorlage für alle Städte und Gemeinden hat der Schweizerische Städteverband den Bericht des vom Bundesrat eingesetzten Steuerungsorgans "Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssteuerreform III)" vom 11. Dezember 2013 analysiert. Der Schweizerische Städteverband anerkennt die Notwendigkeit von Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung in der Schweiz. Er stellt dazu folgende Forderungen an den Bundesrat:

Einbezug der Städte und Gemeinden

Aufgrund ihrer direkten Betroffenheit müssen Städte und Gemeinden neben Bund und Kantonen in die Arbeiten zur USR III einbezogen werden. Dies entspricht auch einem Verfassungsauftrag. Artikel 50 der Bundesverfassung verlangt, dass der Bund die Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden beachtet.

Präzise Modellrechnungen über mögliche Steuerausfälle

Mit der USR III werden das bisherige Steuersystem sowie die Grundlagen des Finanz- und Lastenausgleichs stark verändert. Präzise Modellrechnungen über die Folgen und Wirkungen geplanter Anpassungen sind deswegen nötig. Dabei ist darauf zu achten, dass auch die finanziellen Folgen auf Städte und Gemeinden explizit berechnet und dargelegt werden.

Steuersubstrat erhalten - gezielte steuerpolitische Massnahmen realisieren

Als Ersatz der bisherigen Sonderregeln zur Besteuerung der Statusgesellschaften sind möglichst gezielte steuerpolitische Massnahmen zu finden. Es gilt dabei, das Steuersubstrat weitestgehend zu erhalten, und generelle Steuersenkungen und Steuerausfälle zu verhindern.

Städte und Gemeinden für Steuerausfälle kompensieren

Kommt es infolge der USR III zu Einnahmeverlusten, sind diese proportional zu den Ausfällen und direkt auch an die kommunale Ebene zu kompensieren. Die Abgeltung der Städte und Gemeinden ist auf Gesetzesstufe zu regeln.

Der SSV fordert seine Mitglieder auf, sich auch an ihre Kantonsregierungen zu wenden. Denn: die letztlich spürbaren Folgen der USR III für Städte und Gemeinden ist auch stark vom innerkantonalen Finanzausgleich abhängig. Von der Unternehmenssteuerreform III ist die gesamte kommunale Ebene betroffen, unabhängig davon, ob eine Stadt oder Gemeinde Sitz von Statusgesellschaften ist.

Die ausführliche Stellungnahme des SSV zum Bericht des vom Bundesrat eingesetzten Steuerungsorgans "Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssteuerreform III)" ist unter www.staedteverband.ch abrufbar.

Kontakt:

Kurt Fluri
Präsident Schweizerischer Städteverband, Nationalrat
079 415 58 88

Renate Amstutz
Direktorin Schweizerischer Städteverband
031 356 32 32

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