Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 72/2009
Parteien: Robbiani c. Radiotelevisione svizzera di lingua italiana (RSI)
Beschwerde abgewiesen.
2 Dokumente
Interlaken (ots)
- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen werden -
Thema: Journalistische Weisungen; Verdeckte Recherche
Zusammenfassung
Mit oder ohne juristische Gutachten: Redaktion entscheidet über Veröffentlichung
Wird die Informationsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn Redaktionen Rechtsexperten konsultieren? Mit dieser Frage hat sich der Presserat gestützt auf eine Beschwerde eines Tessiner Journalisten auseinandergesetzt. Nach einer juristischen Begutachtung hatte die Redaktion der Sendung «Patti chiari» darauf verzichtet, dessen Reportage auszustrahlen, weil dies berufsethisch und strafrechtlich problematisch gewesen wäre. Der Presserat gibt eine klare Antwort: Allein die Redaktion entscheidet, welche Informationen sie veröffentlicht und wie sie diese präsentiert. Redaktionen sind jedoch frei, den Rat von Juristen und anderen Experten einzuholen, solange sie selber entscheiden.
Die Reportage sollte die Manipulation von Kilometerzählern bei Occasionsautos illustrieren. Sowohl nach Auffassung des Presserats als auch der Redaktion war der Beitrag unter zwei Gesichtspunkten problematisch. Einerseits war das Prinzip der Anhörung bei schweren Vorwürfen nicht gewährleistet. Zum anderen scheint es fraglich, ob der Rückgriff auf eine verdeckte Recherche verhältnismässig ist, wenn ein Beitrag bloss in allgemeiner Weise vor einem bereits bekannten Missbrauch warnt.
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