Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 2/2010
Parteien: X. c. «Blick»
Beschwerde gutgeheissen
Ein Dokument
Interlaken (ots)
- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen werden -
Thema: Identifizierende Berichterstattung
Zusammenfassung
Sexbilder einer Gemeindeangestellten sind Privatsache
«Blick» hätte die Sexbilder einer jungen Frau nicht abdrucken dürfen - auch wenn diese im Internet zugänglich sind. Der Schweizer Presserat bestätigt damit einmal mehr seine Haltung, dass Bilder aus dem Internet nicht automatisch frei für jede weitere Veröffentlichung sind.
Unter dem Titel «Sado-Maso im Sozialamt» druckte der «Blick» auf drei Seiten mehrere Bilder von einer «Sado-Maso-Website» ab. Darauf posiert die «Leiterin des Sozialamts» einer kleinen Gemeinde im Zürcher Unterland als «Sex-Sklavin». Das Gesicht der Frau ist zwar verpixelt. Hingegen nennt der Bericht die Website, die Gemeinde und den Vornamen der Betroffenen. Dadurch ist die Frau auch über ihr nächstes Umfeld hinaus erkennbar.
Der Blick hat damit in krasser Weise die Privatsphäre der Frau verletzt. Denn im Internet trat die Frau unter einem Pseudonym auf, und es gab keinerlei Hinweise auf ihre berufliche Tätigkeit und ihren Arbeitsort. Für den Presserat rechtfertigt keinerlei öffentliches Interesse, dass der «Blick» diese Fotos von einer privaten Website abdruckt und damit einem wesentlich grösseren und ganz anderen Publikum zugänglich macht. Auch Amtspersonen haben ein Recht darauf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. Wenn Medien darüber berichten, dass von einer solchen Personen Sexbilder im Internet abgerufen werden können, befriedigt das allenfalls die Neugier des Publikums. Ein schützenswertes öffentliches Interesse an solchen Informationen gibt es in der Regel nicht - selbst dann nicht, wenn die Amtsperson eine hohe Stellung hat oder prominent ist.
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