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Media Service: Schweizer Presserat: Der Titel entsprach nicht der Wahrheit (Stellungnahme 12/2017)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: Jazairy c. «Tribune de Genève»
Themen: Wahrheitssuche / Berichtigung
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Der Presserat anerkennt, dass ein Titel spitz, ja überspitzt formuliert sein darf. Dies ist aber nur statthaft, wenn unmittelbar, das heisst im Untertitel oder zumindest ganz zu Beginn des Artikels, eine Relativierung erfolgt.
Im vorliegenden Fall titelte die «Tribune de Genève»: «Ein Mandat zuviel für algerischen Ex-Diplomaten». Im Untertitel hiess es: «Rat für Menschenrechte - Idriss Jazairy vereint die Funktionen eines Sonderberichterstatters und eines Exekutivdirektors einer NGO. Eine noch nie dagewesene Situation» («Une situation inédite».) Nun war aber eine solche Situation, auch wenn sie durchaus problematisch sein mag, nicht einzigartig. Der betreffende Diplomat - der Beschwerdeführer - erhielt am Ende des Artikels Gelegenheit, dies zu erläutern.
Der Presserat räumt ein, dass dieser Fehler nicht sehr schwer wiegt. Dieser Sachverhalt bildet jedoch den einzigen Inhalt des Titels, was den Schluss nahelegt, dass die Zeitung diesem selbst eine gewisse Relevanz zuschrieb. Die Relativierung war darum auch nicht genügend. Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» wurde somit nicht eingehalten.
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