Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat: Nicht jede Schmähung ist ein schwerer Vorwurf (Stellungnahme 37/2017)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: UBS c. «Inside Paradeplatz»
Thema: Anhören bei schweren Vorwürfen
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Die UBS ist eine Gamblerbude, ihre Führung ein Haufen von Wiederholungstätern: Darf man so etwas veröffentlichen, ohne zuvor eine Stellungnahme der Bank einzuholen? Ja, sagt der Schweizer Presserat - dies seien keine schweren Vorwürfe, sondern Meinungsäusserungen.
Der Zürcher Finanzblog «Inside Paradeplatz» hatte den UBS-Geschäftsbericht im März 2016 zum Anlass genommen, die Bonuspraxis des Geldhauses scharf zu kritisieren: «100 Mio. für die 12 Bosse, Tritte fürs Fussvolk» war der Beitrag überschrieben. Darin hiess es: «Bonus ist ein Lügensystem». Die Grossbank legte Beschwerde ein, ihr sei keine Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden. Da der Presserat dies in Richtlinie 3.8 bei «besonders schweren Vorwürfen» fordere, verlangte die UBS, den Autor Lukas Hässig zu rügen.
In seiner Beschwerdeantwort hebt der Presserat hervor, dass eine Anhörung lediglich bei Anschuldigungen zwingend ist, die einen bestimmten Schweregrad erreichen, also etwa bei illegalem oder damit vergleichbarem Verhalten. «Inside Paradeplatz» habe mit dem Begriff «Gamblerbude» jedoch auf das legale Glücksspiel abgezielt, wie es etwa der Londoner UBS-Derivatehändler betrieben hatte, der damit im Jahr 2011 rund 10 Milliarden Dollar an Risiken angehäuft hatte.
Auch der Begriff «Wiederholungstäter» kennzeichne kein illegales Handeln, solange die strafrechtliche Dimension der Tat nicht näher bezeichnet werde. Und das Wort «Lüge» werde auch zur Beschreibung vieler legaler Verhaltensweisen benutzt. «Inside Paradeplatz» könne also nicht verpflichtet werden, so der Presserat in seiner aktuellen Stellungnahme, die UBS mit solchen Vorwürfen zu konfrontieren. Es handele sich dabei nicht um Tatsachenbehauptungen. Stark zugespitzte Meinungsäusserungen aber seien von der Freiheit der Presse und der Meinungsfreiheit gedeckt.
Kontakt:
Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch