Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Ein Recht auf korrekte Identifizierung (Stellungnahme 7/2019)
Ein Dokument
Bern (ots)
Parteien: Markus/Shazar/Keller c. «Tribune de Genève»
Themen: Entstellen von Informationen / Unlautere Methoden / Berichtigung / Menschenwürde
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde von Virginia Markus, Pia Shazar und Elisa Keller gegen einen Artikel in der «Tribune de Genève» teilweise gutgeheissen. Unter dem Titel «Pourquoi les casseurs épargnent le halal» (Warum verschonen die Vandalen Halal-Geschäfte) wird gefragt, warum Halal-Metzgereien grösstenteils von Antispeziesismus-Aktivisten verschont bleiben. Der Autor stützt sich dabei auf die Aussagen von drei Vertreterinnen der Anti-Speziesismus-Bewegung in der französischsprachigen Schweiz. Weiter versucht der Artikel, die antispeziesistische Bewegung einzuordnen. Dabei wird die Frage aufgeworfen, ob sie dem Linksextremismus, dem Antirassismus und dem Feminismus nahesteht.
Virginia Markus, Pia Shazar und Elisa Keller werfen der «Tribune de Genève» vor, Zitate entstellt sowie mit unlauteren Methoden Informationen beschafft und die Menschenwürde verletzt zu haben. Weiter habe die Zeitung Virginia Markus erst nicht korrekt identifiziert und sich dann geweigert, die falschen Angaben in der Papierversion der «Tribune de Genève» zu korrigieren.
Basierend auf der Analyse des umfangreichen E-Mail-Austausches vor der Veröffentlichung des Artikels weist der Presserat die Vorwürfe der Verletzung von Ziffer 3 und 4 der «Erklärung» zurück. In einem Punkt heisst er die Beschwerde jedoch gut: Indem die «Tribune de Genève» die Funktion von Virginia Markus in ihrer Papierausgabe nicht korrigiert hat, hat sie die Berichtigungspflicht verletzt. Der Presserat erinnert daran, dass die Korrektur eines Online-Artikels gekennzeichnet werden muss und dass diese nicht gleichzeitig für die Printausgabe gilt. In allen übrigen Punkten weist der Presserat die Beschwerde ab.
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