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Media Service: Beschwerde gegen Beitrag von "Cash TV" gutgeheissen

Bern (ots)

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen hat eine Beschwerde gegen das auf SF 2 ausgestrahlte 
Wirtschaftsmagazin "Cash TV" gutgeheissen. Im beanstandeten Beitrag 
ging es um die bevorstehende Abstimmung über die Anpassung des 
Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge.
Am 7. März 2010 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die 
Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, 
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung statt, welche eine 
Anpassung des Mindestumwandlungssatzes vorsah. Presse TV strahlte am 
7. Februar 2010 auf SF 2 in der Sendung "Cash TV", der 
"schweizerischen Wirtschaftssendung", einen rund vierminütigen 
Beitrag zu dieser Vorlage aus. Der Moderator befragte in einem 
Studiogespräch den Vertreter einer Vorsorgeeinrichtung, welche im 
Übrigen auch Hauptsponsor der Sendung ist, zu verschiedenen Aspekten 
dieser bevorstehenden Abstimmung. In der Beschwerde wurde gerügt, der
Beitrag sei einseitig und unausgewogen gewesen.
Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen 
thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie 
geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. 
Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor
Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot 
bezweckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen, 
die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu 
gewährleisten. Auch nicht konzessionierte Rundfunkveranstalter wie 
Presse TV haben den erhöhten Anforderungen an redaktionelle Sendungen
vor Wahlen und Abstimmungen Rechnung zu tragen.
Im beanstandeten Beitrag wurde einem Vertreter einer von der 
Abstimmung direkt betroffenen Branche, welche sich mehrheitlich für 
eine Annahme der Vorlage einsetzte, Gelegenheit zu einer 
ausführlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieser konnte dabei nicht nur
zentrale Argumente der Befürworter unwidersprochen darlegen. Indem 
ihn der Moderator mit einzelnen Gegenargumenten konfrontierte, bot 
sich ihm zusätzlich die Möglichkeit, wichtige Standpunkte der Gegner 
der Vorlage wie denjenigen der mangelnden Transparenz zu widerlegen. 
Der Moderator unterliess es, kritische Rückfragen zu stellen und 
damit ein eigentliches Gegengewicht zur Sichtweise des angehörten 
Repräsentanten der Pensionskassen zu bilden. Die Vorstellung durch 
den Moderator und der sachliche Gesprächston vermittelten zusätzlich 
den Eindruck, dass es sich bei der befragten Person vor allem auch um
einen Sachverständigen ("Pensionskassenexperte") und nicht 
ausschliesslich um einen Interessenvertreter handelte. Das Gespräch 
wurde im Übrigen nicht im Rahmen einer Serie von Beiträgen zur 
betreffenden eidgenössischen Vorlage ausgestrahlt, in welcher jeweils
in transparenter Weise eine unterschiedliche Sichtweise präsentiert 
worden wäre.
Der dem Prinzip der Chancengleichheit entgegen stehende 
Sendeinhalt war auch aufgrund des Ausstrahlungstermins einen Monat 
vor der Abstimmung geeignet, das Publikum hinsichtlich der 
eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in 
unzulässiger Weise zu beeinflussen. "Cash TV" hat es unterlassen, die
vor Urnengängen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur 
Gewährleistung der Chancengleichheit von Befürwortern und Gegnern der
entsprechenden Vorlage zu beachten. Der beanstandete Beitrag hat aus 
diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 
hat die Beschwerde mit 7:1 Stimmen gutgeheissen. Der Entscheid kann 
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim 
Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des 
Entscheids hat die Veranstalterin die UBI innert 30 Tagen über die 
getroffenen Massnahmen zu unterrichten, um ähnliche 
Rechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031 322 55 38/33
www.ubi.admin.ch
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch

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