Honig-Verband weist erneut auf die rechtliche Problematik bei kanadischem Rapshonig hin
Hamburg (ots)
Bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-442/09 am 06. September 2011 hatte der Honig-Verband e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass kanadischer Rapshonig durch die Entscheidung des Gerichtshofs in seiner Verkehrsfähigkeit betroffen sein kann. In diesem Honig können Pollen der GV-Sorten GT(RT)73, MS8 und RF3 vorhanden sein. Für diese Sorten gibt es in der EU eingeschränkte Zulassungen für bestimmte Lebensmittel und Lebensmittel-Zutaten. Pollen im Honig zählt nicht dazu, weil entsprechende Zulassungen vor dem Urteil des EuGH nicht für notwendig gehalten und von den Saatgutherstellern deshalb nicht beantragt wurden. Nach dem Urteil des EuGH sind Honige gemäß Art. 4 GVO-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 mit einem Gehalt an Pollen aus nicht ausreichend zugelassenen GV-Pflanzen in der EU nicht verkehrsfähig. Gesundheitsgefahren bestehen nicht.
Es hat sich deshalb als richtig erwiesen, dass die betroffenen Unternehmen kanadischen Rapshonig bereits seit Mai 2011 nicht mehr an den Einzelhandel ausliefern und dort vorhandene Honiggläser zurückbeordert haben. Im Markt können sich derzeit nur noch im Ausnahmefall in geringen Mengen Restbestände von kanadischem Rapshonig befinden.
Erneut weist der Honig-Verband e.V. darauf hin, dass nach einhelliger Auffassung keine Gesundheitsgefahren mit dem Verzehr von kanadischem Rapshonig verbunden sind, auch wenn er im Einzelfall GVO-Pollen aufweist. Diese Einschätzung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) geteilt. Honig enthält maximal 0,1 Prozent Pollen. Es werden also beim Verzehr von Honig nur sehr geringe Mengen an Pollen aufgenommen, von denen wiederum lediglich ein Teil aus Pollen von GV-Raps bestehen kann.
Der Honig-Verband e.V. bedauert, dass die Verbraucher auf den seit Jahrzehnten wegen seines Geschmacks und Aussehens beliebten kanadischen Rapshonig verzichten müssen. Es liegt an der EU-Kommission, die Vermarktungsfähigkeit des betroffenen kanadischen Rapshonigs durch geeignete gesetzliche Maßnahmen vollständig wiederherzustellen.
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Geschäftsführerin Honig-Verband e.V.
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