medswiss.net zum Urteil C-3612/2016, C-3615/2016 vom 9. April 2018
Kein Mitspracherecht bei Hausarztlisten
Gümligen (ots)
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass sich Ärzte nicht von Adresslisten von Versicherern streichen lassen dürfen.
Im KVG sind besondere Versicherungsverhältnisse mit einer Einschränkung der Wahlfreiheit gemäss Art. 41 Abs. 4 zugelassen. "Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3)."
Die Krankenversicherung Assura-Basis SA bietet als besondere Versicherungsformen die Versicherungsmodelle «Hausarzt» und «PharMed» an.
Zu diesem Zweck hat sie auf ihrer Homepage eine Liste mit Hausärztinnen und Hausärzten veröffentlicht, welche die Versicherten im Rahmen dieser Versicherungsmodelle wählen können.
Diese Liste umfasst auch Ärzte, welche keine Patienten des betreffenden Versicherungsproduktes behandeln oder behandeln wollen und dies der Versicherung entsprechend mitgeteilt haben. Eine Hausärztin und ein Hausarzt empfanden die Nichtbeachtung ihres Anliegens als störend und verlangten gerichtlich, dass sie aus der Liste zu streichen sind.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat nun die Klage der betroffenen Ärzte abgewiesen. Eine Krankenversicherung ist gemäss dem Urteil befugt, die Stammdaten von Hausärztinnen und Hausärzten für die Durchführung besonderer Versicherungsformen zu veröffentlichen. Hierfür ist keine vertragliche Grundlage zwischen der Versicherung und dem Arzt vorausgesetzt.
medswiss.net bedauert den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und hält fest, dass dieser auch zu Ungunsten der Versicherten ausgefallen ist, denn einer Versicherung ist es mit diesem Urteil weiterhin möglich den Versicherten eine Auswahl von Leistungserbringern anzubieten, obwohl sich die Ärzte aktiv gegen die Behandlung von Patienten mit einem solchen Versicherungsprodukt ausgesprochen haben.
Der Entscheid ist also nicht nur hinsichtlich des Datenschutzes, sondern auch hinsichtlich des unlauteren Wettbewerbs fragwürdig.
Medswiss.net prüft mit den betroffenen Ärzten den Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht.
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