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Kanton Neuenburg: Aufschiebende Wirkung von swissstaffing Beschwerde gegen eine Beschränkung der Temporärarbeit erteilt

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Lausanne/Dübendorf (ots)

Das Bundesgericht hat der Beschwerde von swissstaffing gegen die im neuen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Neuenburg vorgesehene Einschränkung der Temporärarbeit aufschiebende Wirkung erteilt.

Das vom Kanton Neuenburg verabschiedete "Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG)" begrenzt die Anzahl der auf öffentlichen Baustellen zugelassenen Temporärarbeitenden auf 20%. Im Rahmen des neuen Gesetzes wird auch die Möglichkeit eingeführt, den Personalverleih von öffentlichen Ausschreibungen auszuschliessen. Für swissstaffing, den nationalen Branchenverband der Personaldienstleister, verstösst diese Gesetzesänderung gegen die in der Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit. Da es im Kanton Neuenburg kein Verfassungsgericht gibt, hat swissstaffing beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das am 5. September 2023 vom Neuenburger Grossen Rat verabschiedete Gesetz eingereicht. Durch die aufschiebende Wirkung, die der Beschwerde vom Bundesgericht erteilt wurde, kann das Inkrafttreten des Gesetzes, das ursprünglich für den 1. Januar 2024 vorgesehen war, aufgeschoben werden.

Die Gesetzesänderung im Kanton Neuenburg begrenzt für Unternehmen mit mehr als 21 Beschäftigten den Anteil von Temporärarbeitenden auf öffentlichen Baustellen auf 20% (Art. 10 ÖBG). Auch für kleinere Unternehmen sind entsprechende Richtwerte vorgesehen. Zudem sieht das Gesetz für den Auftragnehmer die Möglichkeit vor, den Einsatz von Temporärarbeitenden in den Ausschreibungen für alle öffentlichen Aufträge zu beschränken oder auszuschliessen (Art. 9 ÖBG). Diese Einschränkungen waren im ursprünglichen Entwurf des Neuenburger Staatsrats nicht enthalten, sondern wurden in letzter Minute hinzugefügt.

Massnahmen gegen die Wirtschaftsfreiheit

Für swissstaffing ist jede staatliche Massnahme zur Einschränkung der Temporärarbeit unzulässig. Insbesondere, wenn es sich um eine wirtschaftspolitische Massnahme handelt, die gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung verstösst. Diese Beschränkungen zielen eindeutig darauf ab, Unternehmen zum Verzicht auf dieses Geschäftsmodell zu bewegen. So wird den Arbeitnehmenden die freie Wahl ihres Arbeitsmodells und den Arbeitgebenden die freie Wahl ihrer Produktionsmittel entzogen. Diese Beschränkung führt auch zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen. Temporärarbeit ist ein wichtiges Standbein für kleine und mittlere lokale Unternehmen bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen. Der neue Artikel 10 ÖBG sieht vor, dass die Anbieter bei Bauaufträgen in ihrem Angebot nachweisen müssen, dass sie über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitenden für die Ausführung der Leistung verfügen. Es müsste demnach bereits bei der Einreichung des Angebots eine Kontrolle durchgeführt werden (und nicht erst im Nachhinein auf der Baustelle), was die kleinen und mittleren Unternehmen in Neuenburg stark benachteiligen und sie sogar von zahlreichen öffentlichen Aufträgen ausschliessen könnte.

Temporärarbeit - Gleichgewicht zwischen Flexibilität und sozialer Sicherheit

Das Gesetz über die Arbeitsvermittlung (AVG) und der allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (AVE GAV PV) regeln die Temporärarbeit und garantieren eine starke soziale Sicherheit. Wenn der Einsatz von Temporärarbeit eingeschränkt wird, besteht die Gefahr, dass Unternehmen auf flexible Arbeitsformen mit geringerer sozialer Absicherung und begrenzten Kontrollen ausweichen - wie Schwarzarbeit, die Untervergabe von Aufträgen oder die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte in die Schweiz. Nach Auffassung von swissstaffing gibt es keine Rechtfertigung für das Eingreifen des Kantons Neuenburg in die Bereiche Personalverleih und öffentliches Beschaffungswesen. Deshalb wurde beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das "Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG)", insbesondere Artikel 9 und 10, eingereicht. Durch die aufschiebende Wirkung, die das Bundesgericht der von swissstaffing eingereichten Beschwerde erteilt hat, kann das ursprünglich für den 1. Januar 2024 vorgesehene Inkrafttreten dieser Bestimmungen und der darin vorgesehenen Beschränkungen aufgeschoben werden.

Pressekontakt:

Boris Eicher, Leiter Rechtsdienst
Tel.: 044 388 95 38
boris.eicher@swissstaffing.ch

Celeste Bella, Leiterin Marketing & Kommunikation
Tel.: 044 388 95 40 / 079 388 94 22
celeste.bella@swissstaffing.ch

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