Fürstentum Liechtenstein
pafl: Neues Staatsanwaltschaftsgesetz: Bericht und Antrag der Regierung
Vaduz (ots) -
Vaduz, 28. September (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 28. September 2010 den Bericht und Antrag an den Landtag zur Schaffung eines Staatsanwaltschaftsgesetzes genehmigt.
"Im Zuge der Arbeiten am Staatspersonalgesetz hat sich gezeigt, dass wesentliche Bestimmungen auf die Staatsanwaltschaft wegen ihrer besonderen mit der Gerichtsbarkeit eng verbundenen Stellung im Rahmen der Strafrechtspflege nicht anwendbar sind, sondern in einem eigenen Gesetz geregelt werden müssen", betont Regierungschef Klaus Tschütscher. Mit der Schaffung eines eigenen Staatsanwaltschaftsgesetzes soll nunmehr eine selbständige gesetzliche Regelung des Organisationsrechts der Staatsanwaltschaft und des Dienstrechts der Staatsanwälte erfolgen.
Objektiv, unbeeinflusst, selbständig
Im Gegensatz zur allgemeinen Verwaltung nimmt die Staatsanwaltschaft in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Rechtspflegefunktion wahr. Ihre Tätigkeit ist nicht Verwaltungstätigkeit im klassischen Sinne, sondern Strafverfolgung und Anklage. Um die Erfüllung ihrer Aufgaben im sensiblen Bereich der Strafverfolgung ohne Ansehung der Person, objektiv, unbeeinflusst, selbständig und mit weitgehender dienstrechtlicher Absicherung sicherzustellen, bedarf es eines dieser Stellung der Staatsanwaltschaft angepassten eigenen Organisations- und Dienstrechts.
Stellung der Staatsanwaltschaft wird geregelt
Im organisationsrechtlichen Teil der Vorlage sollen die Stellung der Staatsanwaltschaft, ihre Aufgabe, das Weisungsrecht, ihre interne Organisation und Arbeitsweise sowie die Dienstaufsicht geregelt werden. Das Dienstrecht beinhaltet den staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst, die Begründung des Dienstverhältnisses, die dienstrechtlichen Rechte und Pflichten der Staatsanwälte, Bestimmungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses sowie eine spezielle disziplinarrechtliche Regelung. Die speziellen Aufsichts- und Disziplinarbestimmungen bedingen eine Anpassung der Landesverfassung.
Änderung beim richterlichen Vorbereitungsdienst
Die Schaffung des Staatsanwaltschaftsgesetzes bedingt Anpassungen in der Strafprozessordnung, im Staatspersonalgesetz und im Richterdienstgesetz. "Eine wesentliche Änderung erfährt dabei der bereits heute bestehende richterliche Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst soll statt einem Jahr neu drei Jahre dauern, wobei während des Vorbereitungsdienstes die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erlangt werden muss. Ein analoger Vorbereitungsdienst wird auch im Staatsanwaltschaftsgesetz vorgesehen", erläutert Regierungschef Klaus Tschütscher.
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