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PD: Gut Ding will Weile haben

17.11.2003 – 15:25 
(ots) - Die WBK hat ihr Ziel, die Beratung des Bundesgesetzes über 
genetische Untersuchungen am Menschen noch in dieser Legislatur 
abschliessen zu können, nicht erreicht, ist ihm aber um einen 
wesentlichen Schritt näher gerückt. – Ein Etappenziel hat sie jedoch 
mit ihrem Projekt „Bildungsrahmenartikel“ erreicht: Die Kommission 
hat dem Entwurf ihrer Subkommission zugestimmt.
Das hochgesteckte Ziel, die Detailberatung zum Bundesgesetz über 
genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; 02.065 n) zu beenden, 
hat die Kommission nicht erreicht. Immerhin wurden die beiden 
Abschnitte über die genetischen Untersuchungen im medizinischen 
Bereich und im Arbeitsbereich abgeschlossen.
Gleich zu Beginn debattierte die Kommission nochmals intensiv über 
die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen bei Personen im 
medizinischen Bereich. Mit Stichentscheid des Präsidenten wurde eine 
Fassung angenommen, die inhaltlich der Formulierung von 
vergleichbaren internationalen Gesetzen entspricht. Demnach dürfen 
genetische Untersuchungen bei Personen nur durchgeführt werden, wenn 
sie einem medizinischen Zweck dienen und das Selbstbestimmungsrecht 
nach Artikel 18 gewahrt wird. Mit dieser Fassung entfällt die 
Diskussion, ob der Begriff der Prophylaxe im medizinischen oder in 
einem politisch weiten Sinn zu verstehen ist. Die unterlegene 
Minderheit will genetische Untersuchungen bei Personen jedoch nur 
erlauben, wenn Hinweise für ein genetisches Risiko vorliegen. Zudem 
soll ergänzend festgehalten werden, dass diese Untersuchungen nur 
durchgeführt werden dürfen, wenn sie einen prophylaktischen oder 
therapeutischen Zweck haben oder im Rahmen der Familienplanung 
erfolgen. Eine zweite Minderheit fordert, den entsprechenden 
Abschnitt in Artikel 10 ganz zu streichen.
Gemäss Entwurf des Bundesrates haben die Kantone dafür zu sorgen, 
dass unabhängige Informationsstellen für pränatale Untersuchungen 
bestehen. Die Kommission hat deren Aufgabe erweitert und präzisiert: 
neu sollen diese Stellen auch psychosoziale Beratung und Begleitung 
anbieten.
Im Arbeitsbereich sind präsymptomatische genetische Untersuchungen 
nur in besonderen Fällen zur Verhütung von Berufskrankheiten und 
Unfällen zulässig. Diese Ausnahmen müssen strengen Kriterien 
genügen. Trotzdem bestand bei einzelnen Kommissionsmitgliedern die 
Angst, dass bei der Gewährung von Ausnahmen im Arbeitsbereich 
Missbrauchsmöglichkeiten geschaffen werden könnten. Auch wurde der 
Nutzen von präsymptomatischen genetischen Untersuchungen zur 
Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen in Frage gestellt. 
Damit musste die Kommission zwischen befürchteten 
Missbrauchsmöglichkeiten und der später mehrheitlich akzeptierten 
Risikoverminderung abwägen. Der Antrag, dass grundsätzlich keine 
präsymptomatischen genetischen Untersuchungen im Arbeitsbereich 
durchgeführt werden dürfen, wurde in der Folge mit 14 zu 7 Stimmen 
abgelehnt.
Die Kommission wird die Detailberatung zum GUMG in neuer 
Zusammensetzung im ersten Quartal des kommenden Jahres fortsetzen. 
Dann ist der umstrittene Teil der genetischen Untersuchungen im 
Versicherungsbereich zu behandeln. Die Kommission wird entscheiden 
müssen, ob im Privatversicherungsbereich ein grundsätzliches 
Nachforschungsverbot für Versicherer gelten soll oder nicht. Sollten 
Versicherungsnehmer der Versicherung im Sinne der 
Informationssymmetrie die Resultate von früher durchgeführten 
genetischen Untersuchungen mitteilen müssen, so stellt sich die 
Frage, ab welcher Versicherungssumme dies zu erfolgen hat.
In der Folge einer in der Sommersession 1998 überwiesenen 
parlamentarischen Initiative (97.419) hat die WBK den Auftrag 
erhalten, einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung zu 
erarbeiten. Der Weg zur Erfüllung dieses Auftrages, den „Rahmen für 
einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hochstehenden 
Bildungsplatz Schweiz“ zu schaffen, hat sich als sehr hürdenreich 
erwiesen. Dem im August 2001 verabschiedeten Entwurf wurde von 
verschiedenen Seiten Opposition signalisiert; deshalb wurde die 
Subkommission beauftragt, eine neue Lösung zu suchen. Diese wurde 
nun der WBK präsentiert und hat mit 20 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung 
auch Zustimmung gefunden. - Die Kommission sucht nach einer 
Grundlage für eine langfristige Neugestaltung der schweizerischen 
Bildungspolitik. Sie geht deshalb von einer gesamthaften Betrachtung 
der Verfassungsbestimmung über die Bildung, der sog. 
„Bildungsverfassung“ aus (Art. 62ff.BV) aus. Der Vorschlag verbindet 
die allgemeine Bestimmung zum gesamten schweizerischen 
Bildungssystem mit der Regelung der Teilbereiche des Bildungswesens. 
Vorgesehen ist, in den Entwurf einer neuen „Bildungsverfassung“ auch 
andere Reformbestrebungen, so die Schaffung eines neuen 
Hochschulartikels, einzubeziehen. Grundsätzlich soll die neue 
„Bildungsverfassung“ aber auf der bestehenden Kompetenzordnung 
aufbauen. – Bekanntlich hat der Bundesrat seinerseits im Jahre 2002 
einen Hochschulartikel in die Vernehmlassung gegeben. Deshalb 
beschloss die WBK, vom Bundesrat eine erste Stellungnahme zu ihrem 
Projekt einzuholen, bevor sie dieses in die Vernehmlassung geben 
wird.
Die Kommission tagte am 13./14. November 2003 unter dem Vorsitz von 
Nationalrat Hans Widmer (SP/LU) in Bern.
Bern,	17. November 2003	Parlamentsdienste
Auskünfte:
Hans Widmer, Kommissionspräsident, Tel. 041 360 12 10
Elisabeth Barben, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 99 38