PD: Gut Ding will Weile haben
(ots)Die WBK hat ihr Ziel, die Beratung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen am Menschen noch in dieser Legislatur abschliessen zu können, nicht erreicht, ist ihm aber um einen wesentlichen Schritt näher gerückt. Ein Etappenziel hat sie jedoch mit ihrem Projekt Bildungsrahmenartikel erreicht: Die Kommission hat dem Entwurf ihrer Subkommission zugestimmt.
Das hochgesteckte Ziel, die Detailberatung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; 02.065 n) zu beenden, hat die Kommission nicht erreicht. Immerhin wurden die beiden Abschnitte über die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich und im Arbeitsbereich abgeschlossen.
Gleich zu Beginn debattierte die Kommission nochmals intensiv über die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen bei Personen im medizinischen Bereich. Mit Stichentscheid des Präsidenten wurde eine Fassung angenommen, die inhaltlich der Formulierung von vergleichbaren internationalen Gesetzen entspricht. Demnach dürfen genetische Untersuchungen bei Personen nur durchgeführt werden, wenn sie einem medizinischen Zweck dienen und das Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 18 gewahrt wird. Mit dieser Fassung entfällt die Diskussion, ob der Begriff der Prophylaxe im medizinischen oder in einem politisch weiten Sinn zu verstehen ist. Die unterlegene Minderheit will genetische Untersuchungen bei Personen jedoch nur erlauben, wenn Hinweise für ein genetisches Risiko vorliegen. Zudem soll ergänzend festgehalten werden, dass diese Untersuchungen nur durchgeführt werden dürfen, wenn sie einen prophylaktischen oder therapeutischen Zweck haben oder im Rahmen der Familienplanung erfolgen. Eine zweite Minderheit fordert, den entsprechenden Abschnitt in Artikel 10 ganz zu streichen.
Gemäss Entwurf des Bundesrates haben die Kantone dafür zu sorgen, dass unabhängige Informationsstellen für pränatale Untersuchungen bestehen. Die Kommission hat deren Aufgabe erweitert und präzisiert: neu sollen diese Stellen auch psychosoziale Beratung und Begleitung anbieten.
Im Arbeitsbereich sind präsymptomatische genetische Untersuchungen nur in besonderen Fällen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen zulässig. Diese Ausnahmen müssen strengen Kriterien genügen. Trotzdem bestand bei einzelnen Kommissionsmitgliedern die Angst, dass bei der Gewährung von Ausnahmen im Arbeitsbereich Missbrauchsmöglichkeiten geschaffen werden könnten. Auch wurde der Nutzen von präsymptomatischen genetischen Untersuchungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen in Frage gestellt. Damit musste die Kommission zwischen befürchteten Missbrauchsmöglichkeiten und der später mehrheitlich akzeptierten Risikoverminderung abwägen. Der Antrag, dass grundsätzlich keine präsymptomatischen genetischen Untersuchungen im Arbeitsbereich durchgeführt werden dürfen, wurde in der Folge mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Die Kommission wird die Detailberatung zum GUMG in neuer Zusammensetzung im ersten Quartal des kommenden Jahres fortsetzen. Dann ist der umstrittene Teil der genetischen Untersuchungen im Versicherungsbereich zu behandeln. Die Kommission wird entscheiden müssen, ob im Privatversicherungsbereich ein grundsätzliches Nachforschungsverbot für Versicherer gelten soll oder nicht. Sollten Versicherungsnehmer der Versicherung im Sinne der Informationssymmetrie die Resultate von früher durchgeführten genetischen Untersuchungen mitteilen müssen, so stellt sich die Frage, ab welcher Versicherungssumme dies zu erfolgen hat.
In der Folge einer in der Sommersession 1998 überwiesenen parlamentarischen Initiative (97.419) hat die WBK den Auftrag erhalten, einen Bildungsrahmenartikel in der Bundesverfassung zu erarbeiten. Der Weg zur Erfüllung dieses Auftrages, den Rahmen für einen kohärenten, flächendeckenden und qualitativ hochstehenden Bildungsplatz Schweiz zu schaffen, hat sich als sehr hürdenreich erwiesen. Dem im August 2001 verabschiedeten Entwurf wurde von verschiedenen Seiten Opposition signalisiert; deshalb wurde die Subkommission beauftragt, eine neue Lösung zu suchen. Diese wurde nun der WBK präsentiert und hat mit 20 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung auch Zustimmung gefunden. - Die Kommission sucht nach einer Grundlage für eine langfristige Neugestaltung der schweizerischen Bildungspolitik. Sie geht deshalb von einer gesamthaften Betrachtung der Verfassungsbestimmung über die Bildung, der sog. Bildungsverfassung aus (Art. 62ff.BV) aus. Der Vorschlag verbindet die allgemeine Bestimmung zum gesamten schweizerischen Bildungssystem mit der Regelung der Teilbereiche des Bildungswesens. Vorgesehen ist, in den Entwurf einer neuen Bildungsverfassung auch andere Reformbestrebungen, so die Schaffung eines neuen Hochschulartikels, einzubeziehen. Grundsätzlich soll die neue Bildungsverfassung aber auf der bestehenden Kompetenzordnung aufbauen. Bekanntlich hat der Bundesrat seinerseits im Jahre 2002 einen Hochschulartikel in die Vernehmlassung gegeben. Deshalb beschloss die WBK, vom Bundesrat eine erste Stellungnahme zu ihrem Projekt einzuholen, bevor sie dieses in die Vernehmlassung geben wird.
Die Kommission tagte am 13./14. November 2003 unter dem Vorsitz von Nationalrat Hans Widmer (SP/LU) in Bern.
Bern, 17. November 2003 Parlamentsdienste Auskünfte: Hans Widmer, Kommissionspräsident, Tel. 041 360 12 10 Elisabeth Barben, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 99 38