Eidg. Departement des Innern (EDI)
Vorschriften über die Verwendung von Arbeitsmitteln dem neusten Stand angepasst
Bern (ots)
Die Vorschriften der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) betreffend die sichere Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten am Arbeitsplatz werden per 1. Juni auf den neusten Stand gebracht. Neu dürfen nur noch Arbeitsmittel verwendet werden, die die einschlägigen Vorschriften über das Inverkehrbringen erfüllen oder, wenn keine solche bestehen, den überarbeiteten Anforderungen der VUV entsprechen. Der Begriff "Einrichtungen und Geräte" wird durch den Begriff "Arbeitsmittel" ersetzt.
In Anlehnung an die in der Europäischen Union (EU) massgebende Regulierung werden die Vorschriften über die Konstruktion und die Verwendung von Arbeitsmitteln wie z.B. Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen grundsätzlich in getrennten Erlassen festgehalten. Nach den neuen Bestimmungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen nach der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten erfüllen.
Die neue Regelung der VUV enthält trotzdem Bestimmungen über die sichere Konstruktion von Arbeitsmitteln. Sie gelangen nur dann zur Anwendung, wenn Arbeitsmittel vom Geltungsbereich der Vorschriften über das Inverkehrbringen nicht erfasst werden (z.B. Occasionen, Direktimport, Eigenbau).
Die revidierten Bestimmungen der VUV sind so abgefasst, dass sie nicht bei jeder neuen technischen Entwicklung geändert werden müssen. Es wird ferner auf eine heute gebräuchliche und mit den Erlassen der EU kompatible Terminologie geachtet.
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Sektion Unfallversicherung und Unfallverhütung
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