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EDI: Bundesrat überweist das Embryonenforschungsgesetz an das Parlament

(ots)

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig hat er den auf dieser Grundlage überarbeiteten Gesetzesentwurf zusammen mit der Botschaft verabschiedet und an das Parlament überwiesen. Das Embryonenforschungsgesetz wird diesen Forschungsbereich erstmals in der ganzen Schweiz umfassend regeln.

In die Forschung mit menschlichen Stammzellen werden grosse 
Erwartungen gesetzt. Es besteht die Hoffnung, längerfristig auf 
diesem Weg neue Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur 
schwer zu behandelnde Krankheiten wie Parkinson oder Diabetes 
entwickeln zu können. Embryonale Stammzellen können aus menschlichen 
Embryonen gewonnen werden, die beim Fortpflanzungsverfahren der In- 
vitro-Fertilisation planwidrigerweise als überzählige Embryonen 
anfallen oder aber gezielt für die Stammzellengewinnung hergestellt 
werden. In der Schweiz ist die Herstellung von Embryonen zu 
Forschungszwecken schon heute verboten. Demgegenüber ist die 
Forschung an überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen 
bisher weder klar noch umfassend geregelt.
Der Bundesrat hat am 21. November 2001 entschieden, für die Regelung 
der offenen Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an überzähligen 
Embryonen und an embryonalen Stammzellen ein eigenes Bundesgesetz 
vorzulegen und damit nicht bis zum Erlass des geplanten 
Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen 
(Humanforschungsgesetz) zu warten. Das Embryonenforschungsgesetz 
soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in das Humanforschungsgesetz 
integriert werden.
Die Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Embryonenforschungsgesetzes 
dauerte vom 22. Mai bis 30. August 2002. Es wurden 171 Adressatinnen 
und Adressaten begrüsst. Insgesamt gingen 121 Stellungnahmen ein. 
Zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen den Entwurf 
grundsätzlich, während ein Drittel ihn ablehnt oder eine 
grundlegende Überarbeitung fordert. Während sich namentlich der 
Grossteil der Kantone, die Wissenschaftsorganisationen und die 
Spitzenverbände der Wirtschaft für das Gesetz aussprechen, sind die 
Parteien, die Ärzteschaft, die Kirchen und die Frauenorganisationen 
in ihrer Meinung geteilt. Zwei Drittel der 
Vernehmlassungsteilnehmenden sprechen sich dafür aus, dass das 
Gesetz nicht nur die Gewinnung embryonaler Stammzellen und die 
Forschung an embryonalen Stammzellen regeln solle, sondern - wie im 
Vorentwurf vorgeschlagen - auch die Forschung an überzähligen 
Embryonen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Gewinnung embryonaler 
Stammzellen aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die 
Forschung an embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an 
überzähligen Embryonen. Er bezweckt, den missbräuchlichen Umgang mit 
überzähligen menschlichen Embryonen und mit menschlichen embryonalen 
Stammzellen in der Forschung zu verhindern und die Menschenwürde zu 
schützen. Dementsprechend ist die Verwendung überzähliger Embryonen 
und embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken nur unter 
restriktiven Bedingungen erlaubt, wobei nachfolgend die wichtigsten 
aufgeführt werden:
- Verbotener Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen 
Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten 
Embryonen Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu 
verwenden. Ebenso ist es verboten, überzählige Embryonen ein- oder 
auszuführen oder einen für Forschungszwecke verfügbaren überzähligen 
Embryo über den 14. Tag hinaus zu entwickeln. - Unentgeltlichkeit: 
Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nicht gegen 
Entgelt veräussert oder erworben werden. - Zulässige Zwecke: 
Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nur für 
Forschungszwecke, nicht aber für kommerzielle Zwecke verwendet 
werden. Die Verwendung überzähliger Embryonen oder embryonaler 
Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter Forschungsprojekte 
erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler 
Stammzellen, die auch im Hinblick auf künftige Forschung zulässig 
ist, soweit dafür im Inland Bedarf besteht. - Einwilligung und 
Aufklärung: Ein überzähliger Embryo darf zu Forschungszwecken nur 
verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach hinreichender 
Aufklärung eingewilligt hat. - Unabhängigkeit: Forschung an 
überzähligen Embryonen bzw. Gewinnung embryonaler Stammzellen 
einerseits und fortpflanzungsmedizinische Behandlung des 
betreffenden Paares andererseits müssen voneinander unabhängig sein. 
- Bewilligungspflicht bzw. Zustimmungserfordernis: Die Forschung an 
überzähligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen 
ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit zulässig. 
Forschung an bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt die 
befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus. 
- Subsidiaritätsprinzip: Forschung an überzähligen Embryonen oder an 
embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn 
gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht 
werden können. - Forschungsziele: Forschung an überzähligen 
Embryonen oder an embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass 
bestimmte, vom Gesetzesentwurf umschriebene Forschungsziele verfolgt 
werden; es muss sich dabei um hochrangige Forschungsziele handeln. - 
Wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit: Ein 
Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen 
Stammzellen muss die Kriterien wissenschaftlicher Qualität erfüllen 
und zugleich ethisch vertretbar sein. - Forschungsergebnisse: Nach 
Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojekts mit überzähligen 
Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen ist eine Zusammenfassung 
der Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. - Import 
von embryonalen Stammzellen: Embryonale Stammzellen dürfen nur unter 
bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Sie dürfen insbesondere 
nicht aus einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. 
sie müssen aus einem überzähligen Embryo gewonnen worden sein. Auch 
muss das betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des 
Embryos zu Forschungszwecken gegeben und darf dafür kein Entgelt 
erhalten haben.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Dr. Verena Schwander, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 
Tel. 031 322 95 05
Dr. Gérard Escher, Gruppe für Wissenschaft und Forschung, Tel. 031 
322 96 90
Der Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz, die Botschaft und der 
Vernehmlassungsbericht sind unter folgender Internetadresse 
abrufbar: http://www.bag.admin.ch/d/index.htm

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