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EDI: Invalidenversicherung : Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe für die kommenden Vertragsperioden

(ots)

Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beschlossen. Damit werden die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen an Organisationen der privaten Behindertenhilfe aufgrund von im Voraus abgeschlossenen Leistungsverträgen für die kommenden Vertragsperioden festgehalten. Die Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anfang 2001 erfolgte im Bereich der IV-Beiträge an Organisationen 
der privaten Behindertenhilfe ein Wechsel im Finanzierungssystem: 
Seitdem werden die Beiträge nicht mehr nachschüssig, sondern 
gestützt auf Leistungsverträge über zu erbringende Leistungen 
ausgerichtet, welche im Voraus zwischen den betreffenden 
Organisationen und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 
abgeschlossen worden sind. Die Leistungsverträge werden auf eine 
Dauer von drei Jahren abgeschlossen.
Mit Einführung des neuen Finanzierungssystems wurde die Festsetzung 
der IV-Beiträge an die betroffenen Behindertenorganisationen für die 
erste Leistungsvertragsperiode 2001 bis 2003 vorerst provisorisch im 
Übergangsrecht geregelt. Die erste Vertragsperiode läuft per Ende 
2003 ab. Mit der nun beschlossenen Änderung der IVV wird eine 
Finanzierungsregelung in die Verordnung aufgenommen, die für die 
kommenden Vertragsperioden anwendbar sein soll.
Bei der Höhe der IV-Beiträge für kommende Vertragsperioden ist zu 
unterscheiden zwischen Organisationen, die im Vergleich zur 
vorangehenden Vertragsperiode qualitativ und quantitativ gleich 
bleibende Leistungen ausrichten, und solchen, welche ihr 
Leistungsangebot erweitern wollen. Erstere erhalten in der folgenden 
Leistungsvertragsperiode höchstens den bisherigen Beitrag zuzüglich 
Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex für Konsumentenpreise. 
Demgegenüber können Organisationen mit einem erweiterten 
Leistungsangebot einen erhöhten IV-Beitrag erhalten. Der für alle 
Organisationen gemeinsam zur Verfügung stehende zusätzliche Beitrag 
für neue oder erweiterte Leistungen wird aufgrund der Statistik über 
die Entwicklung der Bezügerinnen und Bezüger individueller 
Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, IV- 
Renten etc.) in den vorangehenden drei Jahren berechnet. Diese 
Erhöhung ist nach oben plafoniert und auf die Entwicklung des 
Wirtschaftswachstums begrenzt. Mit dieser Obergrenze werden die 
Vorgaben des Bundesrechts bezüglich der Schuldenbremse eingehalten, 
wonach die Ausgaben des Bundes längerfristig die erwarteten 
Einnahmen nicht übersteigen dürfen.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
	Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:	Tel. 031 / 322 91 17
	Dorothea Zeltner
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
	Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:
* Verordnung über die Invalidenversicherung und Erläuterungen
* Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und 
Erläuterungen
Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im 
Internet unter www.bsv.admin.ch

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