Eidg. Departement des Innern (EDI)
SARS und andere neu auftretende Krankheiten Verbesserung der epidemiologischen Überwachung
Bern (ots)
Um die Einschleppung und Verbreitung des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) oder anderer neu auftretender Infektionskrankheiten zu verhindern, haben der Bundesrat und das Departement des Innern einige bestehende Verordnungen angepasst. Zudem hat das Departement eine neue Verodnung erlassen. Ziel dieser Massnahmen ist es, eine bessere epidemiologische Überwachung sicherzustellen und Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit SARS- Patientinnen und -Patienten sowie Kontaktpersonen identifiziert werden können.
In Anbetracht einer möglichen Rückkehr der SARS-Epidemie oder eines Ausbruchs einer anderen neu auftretenden Infektionskrankheit hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Zusammenarbeit mit den Kantonen die rechtlichen Grundlagen im Bereich der Epidemienbekämpfung insbesondere an der Grenze und an den Flughäfen eingehend analysiert. Es kommt zum Schluss, dass eine Revision bestehender Verordnungen sowie der Erlass einer neuen Departementsverordnung für Massnahmen an Flughäfen angezeigt sind.
Handlungsbedarf besteht im Bereich der Identifizierung von Patientinnen und Patienten, die an SARS oder einer anderen neu auftretenden Infektionskrankheit erkrankt sind, im Bereich der Identifizierung von Kontaktpersonen sowie beim labordiagnostischen Nachweis des SARS-Coronavirus. Je nach epidemiologischer Situation können Einreisende zukünftig verpflichtet werden, auf einer Kontaktkarte den Namen sowie den Aufenthaltsort während der Tage nach der Ankunft in der Schweiz anzugeben. Weiter kann verlangt werden, dass Einreisende einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen und sich gegebenenfalls einer grenzärztlichen Untersuchung (z.B. Temperaturmessung) unterziehen. Erfahrungen aus Ländern mit SARS- Ausbrüchen haben gezeigt, dass es sich dabei um wirksame Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Weiterverbreitung von SARS handelt. Mit Blick auf ein mögliches Wiederaufflammen von SARS werden die Flughafenbetreiber bereits heute verpflichtet, eine geeignete Infrastruktur und Krisenorganisation vorzubereiten, damit im Bedarfsfall die notwendigen Massnahmen ohne Zeitverzögerung umgesetzt werden können.
SARS wird zudem in die Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten aufgenommen und die Laboratorien werden verpflichtet, dem Kantonsarzt und dem BAG sowohl positive wie auch negative Laborresultate zu melden. Alle Nachweise des SARS- Coronavirus müssen von einem nationalen Referenzlabor bestätigt werden.
Das neue Verordnungsrecht ist nicht einfach ein nachgebesserter Ersatz der bis 31. Dezember 2003 geltenden SARS-Verordnung. Es schafft vielmehr Rahmenbedingungen, die einer Einschleppung und Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten entgegenwirken. Auch in Zukunft wäre beim Vorliegen von ausserordentlichen Umständen eine befristete, auf die konkrete Gefährdungslage zugeschnittene Rechtsgrundlage nach dem Modell der noch geltenden SARS-Verordnung nicht ausgeschlossen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Kommunikation, BAG, Bern Tel. 031 322 95 05