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Der Bundesrat setzt den TARMED-Start-Taxpunktwert für die eidg. Sozialversicherungen UV/MV/IV auf 1 Franken fest

(ots)

Der Bundesrat hat den TARMED-Start-Taxpunktwert für ärztliche Leistungen im ambulanten Spitalbereich zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung fest gesetzt. Dies, nachdem sich die Partner über den Taxpunktwert nicht einig wurden. TARMED tritt per 1. Januar 2004 in Kraft.

Im Namen der obligatorischen Unfallversicherung, der 
Militärversicherung und der Invalidenversicherung (eidgenössische 
Sozialversicherer) hat die Medizinaltarifkommission UVG (MTK) am 20. 
November 2003 dem Bundesrat Antrag gestellt, den Start-Taxpunktwert 
für die Eidgenössischen Sozialversicherer auf den Zeitpunkt der 
Einführung von TARMED im ambulanten Spitalbereich per 1. Januar 2004 
auf 1 Franken festzulegen. Vorab hatten sich die Versicherer mit dem 
Spitalverband H+ Die Spitäler der Schweiz bereits am 1. Oktober 2003 
vertraglich geeinigt, den neuen Tarif TARMED per 1. Januar 2004 im 
ambulanten Spitalbereich einzuführen. Einzig über die Höhe des 
Start- Taxpunktwertes konnte keine Einigung erzielt werden; der 
Spitalverband H+ verlangte einen höheren Taxpunktwert. Nachdem der 
vorgeschlagene TARMED-Taxpunktwert von der Generalversammlung des 
Spitalverbands H+ erneut zurückgewiesen worden war, wandte sich die 
MTK mit ihrem Antrag an den Bundesrat. Die Parteien einigten sich 
insbesondere auf eine Vereinbarung über die sogenannte 
Fallkosten-Stabilisierung, mit der die Kostenentwicklung nach 
Einführung des neuen Tarifes kontrolliert werden soll.
TARMED stellt die Tarife für ärztliche Einzelleistungen auf eine 
einheitliche, weitgehend betriebswirtschaftliche Basis, macht die 
Kosten gesamtschweizerisch vergleichbar und erhöht somit die 
Transparenz und Möglichkeit der Wirtschaftlichkeitskontrolle 
deutlich. TARMED soll den bisherigen Spitalleistungskatalog (SLK) 
ablösen.
Die eidgenössischen Sozialversicherer vereinbaren die Zusammenarbeit 
und die Tarife mit den Heil- und Kuranstalten in eigener Kompetenz. 
Die Zuständigkeit des Bundesrates beschränkt sich auf den Fall, dass 
keine vertragliche Regelung zustande kommt und die flächendeckende 
medizinische Versorgung der UVG-versicherten Personen in einer 
ganzen Region oder landesweit gefährdet ist.
Bei der Festsetzung des TARMED-Start-Taxpunktwertes auf 1 Franken 
hat sich der Bundesrat auf die Daten der Vertragspartner gestützt. 
Der Bundesrat geht weiter davon aus, dass die Kostenentwicklung mit 
Inkrafttreten des neuen Tarifes entsprechend dem vertraglich 
vereinbarten Fallkosten-Stabilisierungs-Konzept beobachtet wird und 
der Taxpunktwert, wenn nötig, korrigiert wird. Er hält dazu fest, 
dass der festgesetzte Start-Taxpunktwert von 1 Franken bezüglich 
Anpassungen an der oberen Grenze liegt.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 	031 / 322 90 04 
	Fritz Britt, Vizedirektor
	Kranken- und Unfallversicherung
	Bundesamt für Sozialversicherung
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch

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