Eidg. Departement des Innern (EDI)
Änderung der IV- und der AHV-Verordnung
(ots)Der Bundesrat hat die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf den 1. März 2004 genehmigt.
Bei den meisten Änderungen handelt es sich um technische Änderungen, zwei jedoch betreffen direkt die Versicherten bzw. bestimmte Behindertenorganisationen.
Besondere Entschädigungen für Transportkosten Neu werden Transportkosten, die durch Massnahmen pädagogisch- therapeutischer Art bedingt sind (z. B. Logopädie, Ableseunterricht), bei allen Versicherten und nicht mehr nur bei körper- oder sehbehinderten Versicherten von der Versicherung übernommen. Die vom Eidg. Versicherungsgericht als stossend empfundene Ungleichbehandlung unterschiedlich behinderter Versicherter konnte so korrigiert werden.
Übergangsbestimmungen 2005-2006 für die Beiträge an das Begleitete Wohnen. Mit der 4. IV Revision wurde ab dem 1. Januar 2004 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung eingeführt für Versicherte, die nicht in einem Heim leben und einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung aufweisen (z. B. für Einkäufe oder administrative Belange). Anspruchsberechtigte Versicherte können so mit ihrer Hilflosenentschädigung einen Grossteil der Kosten decken, die durch das Begleitete Wohnen entstehen. Die an die Organisationen der privaten Invalidenhilfe ausgerichteten Beiträge der IV zur Finanzierung des Begleiteten Wohnens werden dementsprechend reduziert. Dies bedeutet konkret, dass solche Organisationen ab 2005 IV-Beiträge an das Begleitete Wohnen nur noch für diejenigen invaliden Personen erhalten, die eine Begleitung benötigen, aber keinen oder (mangels Erfüllung des vorgeschriebenen Wartejahres) noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung haben.
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