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5. IV-Revision: Bundesrat stellt Weichen Rentenzunahme abbremsen - Anreize zur Integration verbessern - Sparen

(ots)

Der Bundesrat hat in einer Aussprache die Grundzüge der 5. IV- Revision festgelegt, die im Herbst in die Vernehmlassung geschickt werden soll. Ziel der Revision ist die Reduktion der Zahl der Neurenten um 10 Prozent und die Reduktion der jährlichen Defizite der IV. Neben einer Reihe von Sparmassnahmen sind die Einführung eines Systems zur Früherkennung und Begleitung von krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Personen (FEB) und zusätzliche Integrationsmassnahmen vorgesehen. Beides dient dem Zweck, Betroffene möglichst frühzeitig zu begleiten und möglichst weitgehend im Erwerbsprozess zu behalten, um möglichst wenig oder möglichst tiefe Renten zusprechen zu müssen. Die Wirksamkeit dieser neuen Instrumente wird unterstützt durch die Konzentration der Kompetenz zur ärztlichen Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bei der IV. Hinzu kommen Massnahmen zur Korrektur von Anreizen, die der Integration zuwiderlaufen. Auf der Einnahmenseite wird eine Erhöhung des IV-Beitragssatzes um ein Promille vorgeschlagen, was sich als Kompensation einer namhaften Entlastung bei der 2. Säule rechtfertigt. Die Revision erlaubt bis 2025 jährliche Einsparungen von durchschnittlich insgesamt 544 Mio. Franken.

In der Invalidenversicherung herrscht Handlungsbedarf, da die Zahl 
der neuen IV-Rentnerinnen und -Rentner laufend zunimmt, da diese 
immer jünger sind und da insbesondere die psychischen Krankheiten 
als Invaliditätsursache stetig an Bedeutung gewinnen. Dies sind im 
Wesentlichen die Gründe für die steigenden Defizite und die hohe 
Verschuldung der IV - neben den Einnahmen, die nicht mit dem 
Wachstum Schritt halten. Entsprechend hat der Bundesrat vor 
Jahresfrist das Eidg. Departement des Innern beauftragt, eine 5. IV- 
Revision vorzubereiten, die den Problemen entgegenwirkt. In einer 
erneuten Aussprache hat er nun die Grundzüge der 5. IV-Revision und 
das weitere Vorgehen festgelegt.
Neue gesellschaftliche Gegebenheiten erfordern neue Instrumente Der 
Bundesrat ist der Ansicht, dass die bestehenden 
Eingliederungsmassnahmen der IV zu wenig auf die neuen 
Herausforderungen ausgerichtet sind. Ausserdem herrscht bei allen 
Akteuren Übereinstimmung, dass heute krankheitsbedingt 
arbeitsunfähige Personen viel zu spät erfasst und betreut werden, 
was die Erfolgschancen von Eingliederungsbemühungen stark schmälert.
Damit das Prinzip "Eingliederung vor Rente" auch künftig gelten kann 
und das IV-System kontrollier- und steuerbar bleibt, setzt der 
Bundesrat auf folgende Strategie: Einerseits sieht er eine Reihe von 
Sparmassnahmen vor. Anderseits aber will er die ständige wachsende 
Berentung mit zwei neuen Instrumenten angehen. Erstens soll mit 
einem System zur Früherkennung und Begleitung (FEB), umgesetzt durch 
spezielle Fachstellen, dafür gesorgt werden, dass betroffene 
Personen wenn immer möglich ihren Arbeitsplatz gar nicht erst 
verlieren. Die FEB ist ein dem IV-System vorgelagertes Instrument, 
das in Pilotversuchen erprobt werden soll.
Wenn indes eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit von grösserem 
Ausmass droht, soll zweitens mit gezielten Massnahmen in einem 
möglichst frühen Stadium versucht werden, die Betroffenen wieder zu 
integrieren. Diese neuen Integrationsmassnahmen sind mit einer 
Verpflichtung zur Mitwirkung der Betroffenen verbunden. Die 
Versicherten werden mit einem Taggeld finanziell abgesichert.
Auf der Einnahmenseite wird die Anhebung des IV-Beitragssatzes um 
ein Promille von heute 1,4 auf 1,5 Lohnprozente vorgeschlagen. Bei 
dieser Massnahme handelt es sich um eine teilweise Kompensation der 
jährlichen Entlastung der 2. Säule um 490 Mio. Franken durch die 
5.IV-Revision. Die Einsparungen dürften sich positiv auf die 
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der beruflichen Vorsorge 
auswirken. Die durch die Anhebung des IV-Beitragssatzes 
resultierenden Mehreinnahmen von rund 300 Mio. Franken jährlich 
dienen, zusammen mit anderen Sparmassnahmen, namentlich dem Zweck 
die hohe Verschuldung der IV abzubauen.
Weitere Vorschläge zur Abbremsung der Rentenzunahme Um die Wirkung 
der FEB und der Integrationsmassnahmen zu optimieren, sind 
flankierende Massnahmen vorgesehen. So soll die medizinische 
Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit nur noch durch die Ärztinnen 
und Ärzte der regionalen ärztlichen Dienste der IV (RAD) erfolgen. 
Der Anspruch auf IV-Leistungen soll frühestens ab dem Zeitpunkt der 
Anmeldung gelten, und nicht mehr rückwirkend. Zudem sollen die 
Versicherten erst nach fünf Jahren Beitragsdauer Anspruch auf eine 
ordentliche IV-Rente haben, und nicht mehr schon nach einem Jahr.
Korrektur von negativen Anreizen Das IV-System selbst oder die IV im 
Zusammenspiel mit anderen Zweigen der Sozialen Sicherheit führt zum 
Teil zu Situationen, in welchen gesundheitlich beeinträchtigte 
Personen nach festgestellter Erwerbsunfähigkeit und Zusprache von 
Leistungen finanziell besser dastehen als vorher. Um dies zu 
korrigieren, soll das Taggeldsystem der IV an jenes der 
Arbeitslosenversicherung angeglichen werden. Der Invaliditätsgrad 
soll verstärkt auf Grund des effektiven Einkommens statt auf 
hypothetischen Annahmen festgelegt werden. Und schliesslich sollen 
IV-Rentenbezüger/innen, die durch eine bessere Nutzung ihrer 
Restarbeitsfähigkeit ein höheres Erwerbseinkommen erzielen, nicht 
mehr (wie heute je nach Fall möglich) durch ein tieferes 
Gesamteinkommen (Erwerbseinkommen + IV-Rente + ev. 
Ergänzungsleistungen) bestraft werden.
Sparmassnahmen Zudem sind als eigentliche Sparmassnahmen vorgesehen: 
* * Abdeckung der medizinischen Massnahmen zur beruflichen 
Eingliederung künftig durch die Krankenversicherung: Die IV deckt 
heute medizinische Massnahmen ab, die nicht der Behandlung des 
Leidens an sich dienen, sondern unmittelbar auf die berufliche 
Eingliederung gerichtet sind. Dafür soll in Zukunft die 
Krankenversicherung aufkommen, die grundsätzlich bereits heute die 
medizinische Behandlung von IV-Versicherten deckt. * Aufhebung auch 
der laufenden Zusatzrenten: Auf 1.1.04 wurden die Zusatzrenten in 
der IV aufgehoben (4. IV- Revision), da sich diese 
zivilstandsabhängige Leistung sozial nicht mehr genügend 
rechtfertigen lässt. Ausgenommen wurden die bereits laufenden 
Zusatzrenten. Nun sollen auch diese aufgehoben werden. * Verzicht 
auf Karrierezuschlag: Bei der Berechnung der individuellen IV-Rente 
wird bei einem Eintritt der Invalidität vor dem 45. Altersjahr das 
Erwerbseinkommen um einen Karrierezuschlag erhöht, um einer 
anzunehmenden Entwicklung im Beruf ohne Invalidität Rechnung zu 
tragen. Dieser Zuschlag soll aufgehoben werden, da er fallweise zu 
einem höheren IV- Renteneinkommen führen kann als das zuletzt vor 
der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen.
Finanzielle Auswirkungen der Revision Mit den genannten Massnahmen 
kann einerseits die Zahl der Neurenten um 10 Prozent gesenkt werden. 
Anderseits wird ein wesentlicher Beitrag zur finanziellen Gesundung 
der IV geleistet. Die aufgeführten Massnahmen erlauben 
durchschnittliche jährliche Einsparungen der IV bis 2025 von 
insgesamt 544 Millionen Franken.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:	Beatrice Breitenmoser, Vizedirektorin		Tel. 
031 322 91 32
		Leiterin Geschäftsfeld Invalidenversicherung
		Bundesamt für Sozialversicherung
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch
Vous trouverez des informations relatives à ce sujet sur le site 
internet de l'OFAS à l'adresse suivante: www.ofas.admin.ch
Ulteriori informazioni sul tema sono disponibili su sito Internet 
dell'UFAS all'indirizzo www.ufas.admin.ch

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