Eidg. Departement des Innern (EDI)
Angekündigte Schliessung der Krankenkasse KBV wird auf Ende Juni vollzogen
(ots)Die Krankenkasse KBV stellt ihren Betrieb per Ende Juni 2004 ein, wie es die Aufsichtsbehörden des Bundes bereits im Dezember 2003 mitgeteilt haben. Seit dem Herbst 2003 befindet sich die KBV in einer deutlichen Überschuldungssituation, die eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit ausschliesst. In der Helsana wurde eine Partnerin gefunden, die bereit ist, das Personal zu übernehmen und allen Versicherten - auch jenen mit freiwilligen Zusatzversicherungen - per 1. Juli 2004 ohne Gesundheitsprüfung einen mit ihrer bisherigen Versicherungsdeckung vergleichbaren Versicherungsschutz anzubieten. Unabhängig davon haben die Versicherten in der Grundversicherung auf jeden Fall die Möglichkeit, ohne Nachteile zu einem anderen Versicherer zu wechseln.
Die KBV hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) um Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung per 30. Juni 2004 ersucht. Das EDI hat nun diesem Gesuch entsprochen und der KBV die Anerkennung als Krankenkasse entzogen. Entzieht das EDI einer Krankenkasse die Anerkennung, kann diese auch das Geschäft mit Krankenzusatzversicherungen nicht weiterbetreiben. Der KBV wird deshalb auf den 30. Juni 2004 auch die Bewilligung für den Betrieb der Krankenzusatzversicherungen vom dafür zuständigen Eidgenössischen Finanzdepartement EFD entzogen.
Die Betriebseinstellung hat zur Folge, dass sich alle bei der KBV Versicherten ab dem 1. Juli 2004 bei einem neuen Versicherer versichern müssen. Die Helsana hat allen KBV-Versicherten im April 2004 ein persönliches Angebot zugestellt.
Grundversicherung: Wechsel ohne Nachteile ist gewährleistet Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung steht den Versicherten von Gesetzes wegen das Recht auf freie Wahl des Krankenversicherers zu. Alle am Wohnort der Versicherten tätigen Krankenversicherer sind verpflichtet, Antragsteller und Antragstellerinnen per 1. Juli 2004 vorbehaltlos und unabhängig von deren Gesundheitszustand und Alter in die Grundversicherung aufzunehmen. Eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses bei der KBV ist nicht nötig. Den Grundversicherten droht keine Versicherungslücke: Versicherte, die nicht aus eigenem Antrieb ihren Beitritt zu einem anderen Versicherer erklären, sind ab dem 1. Juli 2004 bei der Helsana versichert. Die Versicherten wurden darüber informiert.
Zusatzversicherungen: vergleichbare Versicherungsdeckung angeboten Im Bereich der Spital- und Krankenpflegezusatzversicherungen hat Helsana den KBV-Zusatzversicherten gleichartige Produkte angeboten. Wer z.B. über eine Spitalzusatzversicherung halbprivat bei der KBV verfügte, erhielt auch eine Spitalzusatzversicherung halbprivat offeriert, und zwar zu denselben Prämien und Bedingungen, wie sie auch für die bisherigen Helsana-Versicherten gelten. KBV- Versicherte, welche die Offerte der Helsana nicht ablehnen, sind somit ab dem 1. Juli 2004 bei der Helsana weiterversichert, ohne Gesundheitsprüfung und ohne allfällige Altersbeschränkungen.
Das Bundesamt für Privatversicherungen BPV überprüft, dass die gesetzlichen Bedingungen für die Übertragung der freiwilligen Krankenzusatzversicherungen eingehalten werden.
Welcher Versicherer übernimmt laufende Behandlungen? Die KBV ist verpflichtet, die Kosten aller gesetzlichen Leistungen mit Behandlungsdatum bis 30. Juni 2004 zu übernehmen. Dauern Behandlungen über diesen Zeitpunkt hinaus an, empfiehlt das BAG, von Arzt/Ärztin oder Spital eine Abrechnung per Ende Juni 2004 zu verlangen. Die Kosten der Behandlungen nach dem 30. Juni 2004 sind vom neuen Versicherer zu übernehmen. Dieselbe Regelung gilt auch für Leistungen aus den Zusatzversicherungen.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG wird für die grundversicherten Leistungen aufkommen, falls diese nicht von der KBV selbst beglichen werden können. Die Gemeinsame Einrichtung bietet diesen Schutz im Falle von zahlungsunfähigen Versicherern. Sie übernimmt allerdings keine Leistungen im Zusatzversicherungsbereich; diese trägt der übernehmende Versicherer.
Auch den nach KVG Taggeld-Versicherten steht ein Recht auf Freizügigkeit zu. Sie können bei einem an ihrem Wohnort tätigen Versicherer ein Taggeld in der bisherigen Höhe versichern lassen. Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen. Versicherte, die nichts unternehmen, sind ab dem 1. Juli 2004 bei der Helsana versichert. Die Taggeldversicherten wurden ebenfalls darüber informiert.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Grundversicherung: Daniel Wiedmer, Leiter Bereich Versicherer und Aufsicht Kranken- und Unfallversicherung, Bundesamt für Gesundheit, 031 322 95 05
Zusatzversicherungen: Thomas Handschin, Aufsichtsbeauftragter Bundesamt für Privatversicherungen, 031 322 79 16