Eidg. Departement des Innern (EDI)
Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge
(ots)Parallel zur bereits beschlossenen Anpassung der AHV-Altersrenten an die Lohn- und Preisentwicklung hat der Bundesrat auf den 1.1.2005 auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Grenzbeträge dienen im Wesentlichen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und den versicherten Lohn ("koordinierter Lohn") zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen. Diese wird auf den 1. Januar 2005 von 1'055 auf 1'075 Franken erhöht. Der Koordinationsabzug wird der wirtschaftlichen Entwicklung folgend erhöht, sinkt aber netto entsprechend den Massnahmen der 1. BVG-Revision von heute 25'320 Franken auf 22'575 Franken. Bei dieser Senkung handelt es sich um einen einmaligen Vorgang auf Grund der BVG-Revision. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) hingegen wird nach oben angepasst (neu 6'192 respektive 30'960 Franken). Neu führt die BVG-Revision eine vom Koordinationsabzug verschiedene Eintrittsschwelle ein. Sie beträgt 19'350 Franken. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn in dieser Höhe sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch in der 2. Säule versichert.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige Beträge
Beträge 2004 gemäss 1. BVG-Revision
neue Beträge - Mindestjahreslohn 25'320 Fr.
18'990 Fr.
19'350 Fr. - Koordinationsabzug 25'320 Fr.
22'155 Fr.
22'575 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 75'960 Fr.
75'960 Fr.
77'400 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 50'640 Fr.
53'805 Fr.
54'825 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'165 Fr.
3'165 Fr.
3'225 Fr.
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:
bisherige Beträge
neue Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 6'077 Fr.
6'192 Fr. - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 30'384 Fr.
30'960 Fr.
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.
bisherige Beträge
Beträge 2004 gemäss 1. BVG-Revision
neue Beträge - Minimaler Tageslohn 97.25 Fr.
72.95 Fr.
74.30 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 97.25 Fr.
85.10 Fr.
86.70 Fr. - Maximaler Tageslohn 291.70 Fr.
291.70 Fr.
297.25 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 194.45 Fr.
206.60 Fr.
210.55 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 12.15 Fr.
12.15 Fr.
12.40 Fr.
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.
bisheriger Betrag
neuer Betrag - Maximaler Grenzlohn 113'940 Fr
116'100 Fr.
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Auskunft: Tel. 031 324 82 67 Domenico Gullo Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: Auszug aus Verordnung BVV 2 und Erläuterungen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter www.bsv.admin.ch