Eidg. Departement des Innern (EDI)
Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge: Bundesrat beschliesst Inkraftsetzung
(ots)Die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat auf diesen Zeitpunkt die Inkraftsetzung der entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beschlossen. Auf den gleichen Zeitpunkt treten auch die Änderungen der dazu gehörenden Vollzugsverordnungen und die Weisungen an die Aufsichtsbehörden in Kraft. Damit verfügen die Vorsorgeeinrichtungen über wirksame Mittel, ihre Unterdeckung zu beheben.
Um den Handlungsspielraum von Vorsorgeeinrichtungen mit Unterdeckung vor allem im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zu erweitern, können diese unter gewissen Bedingungen vom gesetzlichen Erfordernis der jederzeitigen 100-prozentigen Deckung sämtlicher Verpflichtungen abweichen. Gleichzeitig wird der Katalog von Massnahmen, die bei Unterdeckung ergriffen werden können, erweitert. Im BVG und im Freizügigkeitsgesetz sowie in den entsprechenden Vollzugsverordnungen werden folgende Sanierungsmassnahmen geregelt:
1. Sanierungsbeiträge: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden Beiträge zur Behebung der Unterdeckung (à fonds perdu) zu erheben. Diese Beiträge bleiben bei der Pensionskasse und zwar auch dann, wenn ein/e Arbeitnehmer/in den Betrieb wechselt; 2. Ein Sanierungsbeitrag kann auch von Rentnern und Rentnerinnen eingefordert werden; dies jedoch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen: Insbesondere müssen während der letzten 10 Jahre vor Einführung der Massnahme freiwillige Rentenerhöhungen erfolgt sein. Die Anfangsrenten mit den seither eingebauten gesetzlichen Rentenerhöhungen dürfen nicht geschmälert werden; 3. Minderverzinsung: Kompetenz der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer der Unterdeckung auf den BVG-Altersguthaben einen höchstens um 0,5 Prozent tieferen Zins als den BVG-Mindestzinssatz (dieser beträgt derzeit 2,25 %, ab 1.1.2005 2,5 %) zu vergüten, sofern die Erhebung von Sanierungsbeiträgen sich als ungenügend erweist; 4. Sistierung des Vorbezugs: Befugnis der Vorsorgeeinrichtung, während der Dauer einer Unterdeckung den Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung zeitlich und betragsmässig einzuschränken, wobei sich diese Einschränkung auf den Fall der Rückzahlung von Hypothekardarlehen beschränkt; 5. Steuerabzugsfähige Einlagen des Arbeitgebers zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung: Möglichkeit, Einlagen bis zur Höhe des Fehlbetrages in ein gesondertes Arbeitgeberbeitragsreservekonto zu leisten, sofern diese dazu dienen, andere Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung abzuwenden.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung solche Massnahmen ergreifen kann, müssen diese in ihrem Reglement ausdrücklich vorgesehen sein. Die Reglemente werden von der kantonalen und - bei den gesamtschweizerisch tätigen Vorsorgeeinrichtungen - von der eidgenössischen Aufsichtsbehörde auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.
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