Eidg. Departement des Innern (EDI)
Mutterschaftsentschädigung tritt auf 1. Juli 2005 in Kraft
(ots)Die Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter wird auf den 1. Juli 2005 eingeführt. Auf diesen Zeitpunkt hin werden auch die Entschädigungsansätze für Dienstleistende angehoben. Der Bundesrat hat die Änderung der Erwerbsersatzordnung, die am 26. September 2004 in der Volksabstimmung angenommen wurde, auf Mitte nächsten Jahres in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er die Ausführungsverordnung zum revidierten Gesetz über die Erwerbsersatzordnung (EOG) verabschiedet.
Der Bundesrat hat die Bestimmungen über den Erwerbsersatz bei Mutterschaft auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt haben angestellte und selbstständigerwerbende Frauen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Dies gilt auch für Frauen, die gegen einen Barlohn im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten. Während 14 Wochen erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal aber 172 Franken pro Tag.
Im Rahmen der EO-Revision wird auch die Entschädigung erwerbstätiger Dienstleistender in Armee, Zivildienst und Zivilschutz ab dem 1. Juli 2005 von 65 auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens erhöht. Die Rekrutenentschädigung sowie die Grundentschädigung für Nichterwerbstätige werden von 43 auf 54 Franken pro Tag angehoben.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Tel. 031 / 322 91 97 Mario Christoffel, Bereichsleiter
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: - "Die wichtigsten Übergangsbestimmungen auf einen Blick" - Verordnungstext und Erläuterungen.
Detailinformationen zur Mutterschaftsentschädigung und zu den erhöhten Entschädigungen für Dienstleistende finden Sie auf der Homepage des BSV: www.bsv.admin.ch/eo/aktuell/d/index.htm
Mutterschaftsentschädigung / Erhöhte Entschädigungen für Dienstleistende ab 1.7.2005
Die wichtigsten Übergangsbestimmungen auf einen Blick
Geburt vor dem 1.7.2005 Erwerbstätige Mütter, deren Kind weniger als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren wird, haben anteilsmässigen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Sie erhalten ab dem 1. Juli 2005 so lange Taggelder, bis die Zeitspanne von 14 Wochen ab der Geburt abgelaufen ist. Kommt ein Kind zum Beispiel zwei Wochen vor dem 1.7.05 zur Welt, so besteht Anspruch auf Taggelder während 12 Wochen. Der frühestmögliche Geburtstermin, der noch Anspruch auf ein einziges Taggeld ergibt, ist somit der 26. März 2005.
Wird ein Kind früher als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren, hat die Mutter keinen Anspruch auf den Erwerbsersatz aus der EO.
Erwerbstätige Mütter, deren Kind ab dem 1. Juli 2005 geboren wird, haben den "normalen" Anspruch auf den Erwerbsersatz während 14 Wochen.
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss OR Hat eine Mutter bei Geburt vor dem 1.7.05 Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Obligationenrecht über den 1.7.05 hinaus (z.B. gemäss Berner, Zürcher oder Basler Skala), so bleibt dieser Anspruch gewahrt. Für die Dauer seiner Lohnfortzahlung erhält der Arbeitgeber im Gegenzug die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung von der AHV-Ausgleichskasse zurück.
Privat oder von Arbeitgebern abgeschlossene Taggeldversicherungen Auf den 1. Juli 2005 fallen per Gesetz die bestehenden Versicherungsverträge dahin, welche Taggelder bei Mutterschaft vorsehen. Zuviel bezahlte Prämien(anteile) werden zurückerstattet. Mütter, die vor dem 1. Juli 2005 bereits Mutterschaftsleistungen eines Taggeldversicherers beziehen, erhalten diese im vertraglich vereinbarten Umfang weiter und zwar auch dann, wenn am 1. Juli 2005 zusätzlich ein Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der EO entsteht. Wenn allerdings das EO-Taggeld und die Leistung der privaten Taggeldversicherung den versicherten Lohn übersteigen (Überversicherung), so kann der Taggeldversicherer im Rahmen der Überentschädigung die Mutterschaftsentschädigung bei der AHV- Ausgleichskasse einfordern.
Am 1.7.2005 laufende Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienste Wer am 1. Juli 2005 Dienst im Militär oder Zivilschutz leistet, respektive Zivildienst absolviert, erhält die neuen Entschädigungen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Dienstantritts.