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UNESCO-Welterbe: liste indicative der Schweiz

(ots)

Der Bundesrat hat die liste indicative der Schweiz für das UNESCO- Welterbe gutgeheissen. Als mögliche zukünftige Welterbestätten der Schweiz umfasst die Liste fünf Objekte: Das Werk des Architekten Le Corbusier (Villen Jeanneret-Perret und Schwob in La Chaux-de-Fonds, Petite villa au bord du lac Léman in Corseaux, Immeuble Clarté in Genf), die Rhätische Bahn und die Kulturlandschaft der Albula- Bernina-Strecke, die prähistorischen Seeufersiedlungen der Pfahlbauer, die Stadtlandschaft von La Chaux-de-Fonds und Le Locle im Zusammenhang mit der Uhrenindustrie sowie das Weinbaugebiet Lavaux.

Bis heute stehen die Berner Altstadt, der Stiftsbezirk St. Gallen, 
das Benediktinerinnenkloster St. Johann in Müstair (alle aufgenommen 
1983), die Burgen von Bellinzona (2000), die Region 
Jungfrau-Aletsch- Bietschhorn (2001) und der Monte San Giorgio 
(2003) auf der Liste des Welterbes. Die Kandidatur der Glarner 
Hauptüberschiebung, eine tektonische Besonderheit, wird von der 
UNESCO gegenwärtig geprüft.
Die Auswahl der Objekte für die liste indicative der Schweiz hat 
eine Expertengruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Kultur 
(BAK) getroffen. Der Vorschlag stützt sich auf die UNESCO-Kriterien 
und steht im Einklang mit der globalen Strategie für eine 
repräsentative und glaubwürdige Welterbeliste. Dazu gehören die 
Förderung der kulturellen Vielfalt und die Berücksichtigung von 
bisher untervertretenen Objektkategorien. Die Expertengruppe hat den 
Qualitätsmerkmalen der Schweiz Rechnung getragen, insbesondere der 
Überlagerung und dem engen Nebeneinander der vielfältigen Kultur- 
und Naturräume. In die Prüfung miteinbezogen wurden einerseits 
Objekte, für die eine Initiative vorlag, andererseits weitere 
Objekte, die aufgrund ihrer Bedeutung der Expertengruppe prüfenswert 
schienen.
Gemäss dem Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des 
Kultur- und Naturgutes der Welt figurieren auf der Liste des 
Welterbes Objekte von aussergewöhnlichem universellen Wert. Die 
UNESCO- Konvention wurde von der Schweiz 1975 ratifiziert. Sie 
verlangt zum Schutz des Kultur- und Naturgutes ein System 
internationaler Zusammenarbeit, das die Vertragsstaaten in ihren 
Bestrebungen unterstützen soll. Die gesetzlichen Bestimmungen des 
Natur- und Heimatschutzes in der Schweiz gelten auch für das 
Welterbe. Ein Eintrag in das Verzeichnis der UNESCO zieht deshalb 
keine besonderen Schutzbestimmungen nach sich, verleiht dem 
Schutzgedanken durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit aber 
zusätzliches Gewicht.
Die nun vom Bundesrat verabschiedete liste indicative wird der 
UNESCO übermittelt und umfasst diejenigen Stätten der Schweiz, die 
in den nächsten Jahren für eine Aufnahme auf die Liste des Welterbes 
kandidieren können.
Ausführliche Dokumentation mit Bildmaterial siehe 
www.bak.admin.ch/pm/
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
- Johann Mürner, Chef der Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege, 
Bundesamt für Kultur, Tel. 031 322 80 59 oder 079 277 37 81
- Oliver Martin, wissenschaftlicher Mitarbeiter Sektion Heimatschutz 
und Denkmalpflege, Bundesamt für Kultur, Tel. 031 322 44 48 oder 079 
274 03 47

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