Eidg. Departement des Innern (EDI)
UNESCO-Welterbe: liste indicative der Schweiz
(ots)Der Bundesrat hat die liste indicative der Schweiz für das UNESCO- Welterbe gutgeheissen. Als mögliche zukünftige Welterbestätten der Schweiz umfasst die Liste fünf Objekte: Das Werk des Architekten Le Corbusier (Villen Jeanneret-Perret und Schwob in La Chaux-de-Fonds, Petite villa au bord du lac Léman in Corseaux, Immeuble Clarté in Genf), die Rhätische Bahn und die Kulturlandschaft der Albula- Bernina-Strecke, die prähistorischen Seeufersiedlungen der Pfahlbauer, die Stadtlandschaft von La Chaux-de-Fonds und Le Locle im Zusammenhang mit der Uhrenindustrie sowie das Weinbaugebiet Lavaux.
Bis heute stehen die Berner Altstadt, der Stiftsbezirk St. Gallen, das Benediktinerinnenkloster St. Johann in Müstair (alle aufgenommen 1983), die Burgen von Bellinzona (2000), die Region Jungfrau-Aletsch- Bietschhorn (2001) und der Monte San Giorgio (2003) auf der Liste des Welterbes. Die Kandidatur der Glarner Hauptüberschiebung, eine tektonische Besonderheit, wird von der UNESCO gegenwärtig geprüft.
Die Auswahl der Objekte für die liste indicative der Schweiz hat eine Expertengruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Kultur (BAK) getroffen. Der Vorschlag stützt sich auf die UNESCO-Kriterien und steht im Einklang mit der globalen Strategie für eine repräsentative und glaubwürdige Welterbeliste. Dazu gehören die Förderung der kulturellen Vielfalt und die Berücksichtigung von bisher untervertretenen Objektkategorien. Die Expertengruppe hat den Qualitätsmerkmalen der Schweiz Rechnung getragen, insbesondere der Überlagerung und dem engen Nebeneinander der vielfältigen Kultur- und Naturräume. In die Prüfung miteinbezogen wurden einerseits Objekte, für die eine Initiative vorlag, andererseits weitere Objekte, die aufgrund ihrer Bedeutung der Expertengruppe prüfenswert schienen.
Gemäss dem Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt figurieren auf der Liste des Welterbes Objekte von aussergewöhnlichem universellen Wert. Die UNESCO- Konvention wurde von der Schweiz 1975 ratifiziert. Sie verlangt zum Schutz des Kultur- und Naturgutes ein System internationaler Zusammenarbeit, das die Vertragsstaaten in ihren Bestrebungen unterstützen soll. Die gesetzlichen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes in der Schweiz gelten auch für das Welterbe. Ein Eintrag in das Verzeichnis der UNESCO zieht deshalb keine besonderen Schutzbestimmungen nach sich, verleiht dem Schutzgedanken durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit aber zusätzliches Gewicht.
Die nun vom Bundesrat verabschiedete liste indicative wird der UNESCO übermittelt und umfasst diejenigen Stätten der Schweiz, die in den nächsten Jahren für eine Aufnahme auf die Liste des Welterbes kandidieren können.
Ausführliche Dokumentation mit Bildmaterial siehe www.bak.admin.ch/pm/
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