Eidg. Departement des Innern (EDI)
Bundesrat verabschiedet Verordnung zum Kulturgütertransfergesetz
(ots)Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer gutgeheissen und die entsprechende Vollziehungsverordnung verabschiedet. Gesetz und Verordnung treten am 1. Juni 2005 in Kraft. Das Kulturgütertransfergesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz. Der Bund will mit dem Kulturgütertransfergesetz einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern.
Die Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Kulturgütertransfergesetz. Die Verordnung regelt insbesondere die Sorgfaltspflichten, welche die Kunsthändler und Auktionshäuser ab 1. Juni 2005 beim Handel mit Kulturgütern einzuhalten haben. Dazu gehört vor allem die Pflicht zur Identifizierung der Kunden. Diese Identifizierungspflicht will anonyme Geschäfte mit Kulturgütern verhindern. Im Weiteren sind Kunsthändler und Auktionshäuser verpflichtet, über ihre Geschäfte mit Kulturgütern Buch zu führen und detaillierte Angaben zu den einzelnen Kultgütern festzuhalten.
Die Kulturgütertransferverordnung ist in Bezug auf die Sorgfaltspflichten der Kunsthändler und Auktionshäuser liberal ausgefallen und baut auf die Selbstverantwortung der Branche. Besondere Sorgfaltspflichten gelten für den Handel mit archäologischen und ethnologischen Gegenständen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird durch eine Fachstelle im Bundesamt für Kultur kontrolliert. Die Fachstelle wird die direktbetroffenen Kreise bei der Umsetzung der Bundesgesetzgebung über den internationalen Kulturgütertransfer unterstützen und beraten.
Mit Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes erfüllt die Schweiz im Weiteren ihre Verpflichtungen aus der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Andrea F. G. Raschèr, Leiter Recht und Internationales, Bundesamt für Kultur, Tel. 031 / 322 86 08
Das Kulturgütertransfergesetz und die Kulturgütertransferverordnung sind auf der Homepage des Bundesamtes für Kultur verfügbar (www.bak.admin.ch).