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Bundesrat verabschiedet Verordnung zum Kulturgütertransfergesetz

(ots)

Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer gutgeheissen und die entsprechende Vollziehungsverordnung verabschiedet. Gesetz und Verordnung treten am 1. Juni 2005 in Kraft. Das Kulturgütertransfergesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz. Der Bund will mit dem Kulturgütertransfergesetz einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern.

Die Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer 
(Kulturgütertransferverordnung) enthält die Ausführungsbestimmungen 
zum Kulturgütertransfergesetz. Die Verordnung regelt insbesondere 
die Sorgfaltspflichten, welche die Kunsthändler und Auktionshäuser 
ab 1. Juni 2005 beim Handel mit Kulturgütern einzuhalten haben. Dazu 
gehört vor allem die Pflicht zur Identifizierung der Kunden. Diese 
Identifizierungspflicht will anonyme Geschäfte mit Kulturgütern 
verhindern. Im Weiteren sind Kunsthändler und Auktionshäuser 
verpflichtet, über ihre Geschäfte mit Kulturgütern Buch zu führen 
und detaillierte Angaben zu den einzelnen Kultgütern festzuhalten.
Die Kulturgütertransferverordnung ist in Bezug auf die 
Sorgfaltspflichten der Kunsthändler und Auktionshäuser liberal 
ausgefallen und baut auf die Selbstverantwortung der Branche. 
Besondere Sorgfaltspflichten gelten für den Handel mit 
archäologischen und ethnologischen Gegenständen. Die Einhaltung der 
Sorgfaltspflichten wird durch eine Fachstelle im Bundesamt für 
Kultur kontrolliert. Die Fachstelle wird die direktbetroffenen 
Kreise bei der Umsetzung der Bundesgesetzgebung über den 
internationalen Kulturgütertransfer unterstützen und beraten.
Mit Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes erfüllt die 
Schweiz im Weiteren ihre Verpflichtungen aus der UNESCO-Konvention 
vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur 
Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von 
Kulturgut.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Andrea F. G. Raschèr, Leiter Recht und Internationales, 
Bundesamt für Kultur, Tel. 031 / 322 86 08
Das Kulturgütertransfergesetz und die Kulturgütertransferverordnung 
sind auf der Homepage des Bundesamtes für Kultur verfügbar 
(www.bak.admin.ch).

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  • 23.03.2005 – 09:32

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