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Bundesrat setzt neues Chemikalienrecht in Kraft

(ots)

Auf den 1. August 2005 setzt der Bundesrat ein neues Chemikalienrecht und die total revidierte Pflanzenschutzmittelverordnung in Kraft. Mit der neuen Kennzeichnung auf den Produkten werden die Konsumentinnen und Konsumenten umfassender über mögliche Gefahren informiert. Durch die Angleichung an die EG-Anforderungen ergeben sich für die Schweizer Wirtschaft Erleichterungen. Das Recht ist neu EG konform und dem wissenschaftlichen und technischen Stand angepasst. Der bestehende Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen chemischen Einwirkungen wird gestärkt. Durch das neue Chemikalienrecht werden unnötige technische Handelshemmnisse für die schweizerische chemische Industrie abgebaut. Dabei wird das gegenwärtig hohe Schutzniveau beibehalten. Die Anpassung der Anforderungen für das Inverkehrbringen von Chemikalien an diejenigen der EG hat Vorteile für Konsumentinnen und Konsumenten: auf Verpackungen und Etiketten von Chemikalien wie z.B. Reinigungsmitteln, Waschmitteln, Insektensprays, Farben und Klebstoffen finden sie ein neues Kennzeichnungssystem. Gefahrensymbole und Warnhinweise weisen direkter auf mögliche Gefahren hin als die bisherigen Giftbänder und Giftklassen. Das neue Kennzeichnungssystem ist obligatorisch und zwar ab 1. August, mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren; auf freiwilliger Basis sind die neuen Gefahrensymbole bereits heute auf gewissen Produkten vorhanden. Auch für die Wirtschaft bringt das neue Chemikalienrecht Verbesserungen: Da die meisten Zubereitungen nicht mehr einer Zulassungspflicht unterstehen, entfallen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) administrative Aufwände und Wartefristen. Anderseits haben Hersteller und Importeure eine Selbstkontrolle durchzuführen, im Rahmen derer Prüf- und Beurteilungspflichten erfüllt werden müssen. Sie müssen Stoffe und Produkte selbst beurteilen und entsprechend den Kriterien und Vorschriften einstufen und kennzeichnen. Dieser Aufwand wird jedoch bereits heute von einer Vielzahl von Firmen erbracht, welche Chemikalien in den EU-Raum exportieren. Für neue Stoffe, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel gelten in Zukunft strengere Anforderungen als heute. Mit dem erleichterten Warenverkehr dürften Produkte aus dem EU-Raum besser verfügbar werden. Die Verwendung identischer Normen (Kennzeichnung, Verpackung) erleichtert zudem den Konsumentinnen und Konsumenten den Vergleich zwischen schweizerischen und ausländischen Produkten. Das neue Chemikalienrecht wirkt sich positiv auf Umwelt und Menschen aus. So werden strengere Regelungen aus der EU übernommen, etwa zu Schwermetallen und bromierten Flammschutzmitteln; diese sind neu verboten. Bewährte Regelungen wie das Phosphatverbot in Waschmitteln bleiben bestehen, trotz weniger weit gehender Vorschriften in der EU. Für den Vollzug des neuen Chemikalienrechts ist eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vorgesehen. Die Beurteilung und Zulassung von Chemikalien ist Aufgabe des Bundes. Neu wird von BAG, BUWAL und seco eine gemeinsame Anmeldestelle für Chemikalien errichtet, die nach aussen als Anlauf- und Verfügungsstelle auftritt und intern die Verfahren koordiniert. Für Pflanzenschutzmittel bleibt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Anmeldestelle. Die Kantone sind auch weiterhin im Rahmen der Marktüberwachung vor Ort tätig. Das neue Chemikalienrecht umfasst das am 15. Dezember 2000 von der Bundesversammlung verabschiedete Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) und seine Ausführungsbestimmungen. Diese stützen sich neben dem Chemikaliengesetz auch auf das Umweltschutzgesetz (USG) ab. Entsprechend regeln integrale Bestimmungen sowohl Aspekte des Verbraucher- als auch des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes. Die Verordnungen sind vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gemeinsam ausgearbeitet worden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Chemikalienrechts per 1. August 2005 wird die bisherige Giftgesetzgebung und die Stoffverordnung aufgehoben.

Eidgenössisches Departement des Innern
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und 
Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
BAG:  Martina Bischof, Mediensprecherin, Tel. 031 322 95 05
SECO:  Rüegg Christoph, Leiter Ressort Chemikalien, Tel. 043 322 21 
51
BLW:  Jordi Jürg ,  Leiter Kommunikation, Tel. 031 322 81 28
BUWAL: Pressedienst BUWAL, Tel. 031 32 290 00
Die neuen Verordnungen in Kürze
Die Chemikalienverordnung (ChemV) bildet den "Basiserlass" für den 
Umgang mit Chemikalien. Sie regelt die Pflicht sowie Inhalt und 
Umfang der Selbstkontrolle, die allgemeinen Bestimmungen über die 
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, die Anmeldepflicht für 
neue Stoffe sowie die Meldepflichten für das Produkteregister, 
welches weiterhin geführt werden soll. Zudem regelt die ChemV die 
Abgabe und den Bezug besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 
sowie die Pflicht und Anforderungen zum Erstellen von 
Sicherheitsdatenblättern.
Die Biozidprodukteverordnung (VBP) und die 
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) regeln in erster Linie das 
Zulassungsverfahren für Biozidprodukte (23 Produktearten, darunter 
Desinfektions-, Konservierungs-, Holzschutzmittel) und 
Pflanzenschutzmittel. Die EG-weit harmonisierten Positivlisten von 
Wirkstoffen werden ausnahmslos (VBP), respektive weitgehend (PSMV) 
anerkannt. Die auf der Basis dieser Wirkstoffe formulierten 
Handelsprodukte hingegen unterliegen wie in den EU-Mitgliedstaaten 
einem eigenständigen schweizerischen Zulassungsverfahren.
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält 
Spezialvorschriften für Chemikalien, die eine besondere Gefahr für 
Mensch und Umwelt darstellen können. Für insgesamt 31 Stoffe oder 
Produktegruppen enthält sie Einschränkungen und Verbote der 
Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung sowie 
spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung oder die Entsorgung. 
Hinzu kommen Anforderungen an Personen, die bestimmte gefährliche 
Chemikalien verwenden (Fachbewilligungspflicht). 
Weiter zum Verordnungspaket gehören die Verordnung über die gute 
Laborpraxis (Qualitätssicherung von Prüfdaten), die 
Chemikaliengebührenverordnung (Gebühren beim Bundesvollzug) und ein 
Sammelerlass mit allen Aufhebungen/Änderungen bisherigen Rechts. 
Bereits seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist die PIC-Verordnung, die 
den Export bestimmter gefährlicher Chemikalien regelt.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.cheminfo.ch

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