Eidg. Departement des Innern (EDI)
Umsetzung der 1. BVG-Revision: dritte und letzte Etappe
(ots)Der Bundesrat hat Verordnungsänderungen verabschiedet, die darauf abzielen, den Begriff der beruflichen Vorsorge zu definieren sowie den Einkauf von Versicherungsjahren zu regeln. Weitgehend wird mit den Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Das Mindestalter für den Rentenvorbezug in der 2. Säule wird bei 58 Jahren festgelegt. Diese Altersgrenze trägt der zunehmenden Lebenserwartung Rechnung und berücksichtigt auch die Interessen der Sozialpartner und der Vorsorgeeinrichtungen. Im Rahmen von betrieblichen Restrukturierungen, bei Berufen die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur bis zu einem bestimmten Alter ausgeübt werden dürfen und während einer Übergangsfrist bleibt ein früherer Bezug von Altersleistungen möglich. Mit mehreren Regelungen wird zudem verhindert, dass privilegierte Versicherte sich übermässige steuerliche Vorteile über die 2. Säule verschaffen können.
Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Verhinderung übermässiger steuerlicher Vorteile Die neu in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) definierten Prinzipien haben zum Zweck, den Rahmen der beruflichen Vorsorge zu präzisieren. Es handelt sich dabei um die Prinzipien der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung und der Planmässigkeit sowie um das Versicherungsprinzip. Diese Grundsätze waren bisher zum Teil im Steuerrecht geregelt. Mit der Verordnungsänderung kommt der Bundesrat einerseits dem Wunsch nach mehr Flexibilität in der beruflichen Vorsorge entgegen. So soll es den Vorsorgeeinrichtungen künftig ermöglicht werden, für jede Versichertengruppe höchstens drei Vorsorgepläne anzubieten und so mehr Rücksicht auf ihre Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten zu nehmen. Auf der anderen Seite dient die Verordnungsanpassung dazu, die steuerlich begünstigte berufliche Vorsorge von der privaten Vorsorge und Versicherung abzugrenzen. Mit der Festlegung dieser Grenzlinie soll verhindert werden, dass sich Versicherte durch allzu grosszügige Vorsorgepläne, die zu Überversicherung führen und den Rahmen des Vorsorgezwecks sprengen, oder durch rein steuerlich motivierte, gezielt vorübergehende Platzierung von Geldern in der 2. Säule übermässige steuerliche Vorteile verschaffen.
Das Parlament wollte die angesprochenen Prinzipien der beruflichen Vorsorge, wie sie in Lehre und Rechtsprechung im Laufe der Zeit entstanden, nicht auf Gesetzesstufe festschreiben. Es erteilte dem Bundesrat den Auftrag, diese Definitionen auf Verordnungsebene zu verankern. Die Verordnung enthält weiter eine neue Bestimmung über den Einkauf: Versicherte, die aus dem Ausland kommen und noch nie in der Schweiz versichert waren, können sich in den ersten fünf Jahren nur begrenzt einkaufen.
Mindestalter bei frühzeitigem Altersrücktritt Gleichzeitig hat der Bundesrat festgehalten, dass die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen den Vorbezug der Altersrente nicht vor Vollendung des 58. Altersjahrs erlauben dürfen. Diese Bestimmung ist auf die Entwicklung der Lebenserwartung zurückzuführen: 1970 betrug die Lebenserwartung für Männer zum Zeitpunkt der Geburt 70,1 und für Frauen 76,1 Jahre. 2003 waren es bereits 77,9 bzw. 83 Jahre. Bis ins Jahr 2060 dürfte die Lebenserwartung bei der Geburt für Männer auf 82,5 Jahre und für Frauen auf 87,5 Jahre ansteigen. Angesichts der steigenden Lebenserwartung wäre es sinnwidrig, mit einer tiefen Altersgrenze für den Rentenvorbezug in der 2. Säule einen Anreiz zur frühzeitigen Pensionierung zu setzen. Mit einem Mindestrentenalter von 58 Jahren berücksichtigt der Bundesrat auch die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik von Seiten der Sozialpartner und der Vorsorgeeinrichtungen. Ausnahmen sind vorgesehen: Die Auszahlung von Altersleistungen vor Vollendung des 58. Altersjahres ist im Rahmen von betrieblichen Restrukturierungen möglich oder für Berufe die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur bis zu einem bestimmten Alter ausgeübt werden dürfen.
Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft - mit einer 5-jährigen Übergangsfrist in Bezug auf das Mindestrentenalter.
Bedingungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen Die vom Bundesrat parallel zum dritten Verordnungspaket der BVG- Revision verabschiedeten Weisungen bezwecken, dass die Aufsichtsbehörden bei der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen einheitlich vorgehen. Von diesen Weisungen nicht betroffen sind Gründungen von betriebseigenen Vorsorgeeinrichtungen und Verbandseinrichtungen. Diese Weisungen sollen für eine tragfähige Startphase sorgen, das heisst, die Finanzierung der anfänglichen Organisations- und Verwaltungskosten sicherstellen. Im Liquidationsfall während den ersten fünf Jahren gibt ferner eine Garantie (Bank oder Versicherung) einen gewissen finanziellen Rückhalt. Diese Gründungsvorschriften treten per 1. Juli 2005 in Kraft.
Eine zusätzliche Änderung der BVV2 will die Absicherung von Risiken vor allem im Invaliditätsbereich bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen verstärken. Diese sind einem besonderen Risiko ausgesetzt (Schwankungen und Unwägbarkeiten). Neu müssen alle Vorsorgeeinrichtungen mit weniger als 300 Versicherten (bisher 100) über eine Rückdeckung verfügen. Diese kann aus einer Rückversicherung bestehen oder aus ausreichenden eigenen technischen Rückstellungen. Eine solche Rückdeckung ist schon heute weit verbreitete Praxis. Die neue Regelung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft und gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen, die ab diesem Datum gegründet werden.
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