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Psychologieberufegesetz: Vernehmlassung eröffnet

(ots)

Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) durchzuführen. Dank einer einheitlichen Regelung der Psychologieberufe auf Bundesebene sollen Patientinnen und Patienten besser geschützt werden. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 31. Oktober 2005. In der Schweiz gibt es zurzeit keine landesweite Regelung für die Psychologie-Grundausbildung und die darauf aufbauenden Weiterbildungsgänge. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat vom Bundesrat den Auftrag erhalten, ein Bundesgesetz zur Regelung der Anforderungen an das Psychologiestudium und die Weiterbildung in Psychotherapie auszuarbeiten. Mit dem Psychologieberufegesetz sollen Psychologieberufe auf nationaler Ebene einheitlich geregelt werden. Bisher regeln die Kantone die Zulassung und Ausübung der Psychologieberufe in unterschiedlicher Weise oder gar nicht. Während der Titel der Psychotherapie in 23 Kantonen definiert ist, ist der Titel "Psychologe/Psychologin" nicht geschützt, das heisst, jede Person darf sich Psychologe bzw. Psychologin nennen. Der fehlende Titelschutz erschwert die Überprüfung der Qualifikationen der Anbieter psychologischer Dienstleistungen und bietet keinen Schutz vor Täuschung und Irreführung. Der unter Federführung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erarbeitete Gesetzesentwurf bezweckt die Qualitätssicherung in der Aus- und Weiterbildung sowie die Verbesserung des Konsumentenschutzes (Titelschutz) der psychologischen Berufe. Psychologische Dienstleistungen im Gesundheitsbereich sollen in Zukunft auf einer Hochschulausbildung basieren. Für die selbstständige Berufsausübung wird ein eidgenössisch anerkannter Weiterbildungstitel vorgeschrieben, der nur über akkreditierte Weiterbildungsgänge erworben werden kann. Für die selbstständige Berufsausübung muss zudem eine kantonale Bewilligung vorliegen. Das Psychologieberufegesetz verfolgt Qualitätsziele in der Aus- und Weiterbildung. Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes würde nicht bedeuten, dass die darin geregelten Berufsgruppen als Leistungserbringer im Sinne des KVG anerkannt würden. Die Vernehmlassung dauert bis 31. Oktober 2005. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen beim BAG eingereicht werden.

Bezug des Gesetzestexts und des erläuternden Berichts: 
http://www.bag.admin.ch/berufe/projektpsych/vernehmlassung/d/
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bundesamt für Gesundheit, Heinz Roth,  Projektleiter 
Psychologieberufegesetz, Tel: 031 322 95 05

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