Eidg. Departement des Innern (EDI)
Berufliche Vorsorge: Der Bundesrat äussert sich positiv zum Parlamentsbericht Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
(ots)Der Bundesrat hat zu einem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK) zum Thema "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung" Stellung genommen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die verschiedene Aspekte der Auflösung von Anschluss- und Versicherungsverträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge regeln und die im Rahmen der 1. BVG-Revision auf 1. April 2004 in Kraft gesetzt worden sind, weisen in zwei Bereichen Lücken auf. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die von der SGK in Form einer parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen die Rechtssicherheit aller Beteiligten klären, und schliesst sich der Argumentation des Berichtes an.
Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat das Parlament verschiedene Aspekte der Auflösung von Verträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge auf Gesetzesstufe geregelt. In den parlamentarischen Beratungen konnten jedoch nicht alle offenen Fragen abschliessend beantwortet werden. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in zwei Bereichen zusätzliche Regelungen notwendig sind.
Leistungspflicht bei Auflösung des Anschlussvertrages Löst ein Arbeitgeber seinen Vertrag auf, mit dem er sich einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, und verlassen gemäss den vertraglichen Bestimmungen die Rentenbezüger zusammen mit den aktiven Versicherten die Vorsorgeeinrichtung, ist nicht immer sichergestellt, dass bei Vertragsende bereits feststeht, welche neue Einrichtung die Rentenverpflichtungen übernehmen wird. Ausserdem ist unter der geltenden Regelung nicht klar, inwiefern die Auffangeinrichtung zusammen mit den aktiven Versicherten auch die Rentner übernehmen müsste.
Um sicherzustellen, dass für die laufenden Rentenverpflichtungen kein vertragsloser Zustand entstehen kann, sehen die Kommissionsvorschläge vor, dass Anschlussverträge erst aufgelöst werden können, wenn für die laufenden Rentenverpflichtungen eine Lösung vorhanden ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Auffangeinrichtung präzisiert, so dass diese nicht verpflichtet werden kann, Rentner zu übernehmen.
Kündigungsrecht für alle Parteien wird verankert Einige Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen haben in jüngster Zeit mit einseitigen Abänderungen von Vertragsbedingungen wie z.B. Änderung der Beiträge oder des Umwandlungssatzes oder Aufhebung der Garantie des BVG-Mindestzinses ("Winterthur-Modell") von sich reden gemacht. Daraus entstand das Bedürfnis, ein Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen der vertraglichen Bedingungen auf Gesetzesebene zu definieren.
Mit der Einführung eines ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsrechts für beide Vertragspartner für den Fall von wesentlichen Änderungen der vertraglichen Bedingungen wird die Rechtslage geklärt: Eine wesentliche Änderung muss innerhalb einer bestimmten Frist vor Inkrafttreten angekündigt werden. Die Gesetzesbestimmung definiert zudem, was als wesentliche Änderung zu verstehen ist.
Der Bundesrat begrüsst im Grundsatz die Vorschläge der Kommission, die bestehenden Lücken mit den vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen zu schliessen.
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Auskunft: 031 322 91 66 Beatrix Schönholzer Bereich Oberaufsicht, Finanzierung und Rechtsfragen BV Bundesamt für Sozialversicherung
- Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung", findet sich auf der Homepage des Parlaments: http://www.pd.admin.ch/ed-pa-sgk-05- 411.pdf
- Die Stellungnahme des Bundesrates wird auf der Homepage des BSV veröffentlicht: www.bsv.admin.ch