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11. AHV-Revision: Bundesrat verabschiedet zwei Botschaften

(ots)

Der Bundesrat hat die beiden Botschaften zur 11. AHV-Revision zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die erste beinhaltet das einheitliche Rentenalter 65 für Frauen und Männer und die Erweiterung der aktuellen Vorbezugs- und Aufschubsregelungen. Zudem sieht sie durchführungstechnische Verbesserungen vor. Die zweite Botschaft führt eine Vorruhestandsleistung für bestimmte Personenkategorien ein. Beide Revisionsteile zusammen entlasten die AHV im Schnitt der Jahre 2009 bis 2020 um 341 Mio. Franken pro Jahr. Die beiden Vorlagen zielen darauf ab, kurzfristig das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung zu wahren. Sie sind als erste Etappe einer schrittweisen umfassenden AHV-Reform zu verstehen, in deren Zentrum die grundlegende 12. AHV-Revision mit dem Ziel der langfristigen finanziellen Sicherung der AHV stehen wird.

Seit der Ablehnung der früheren Vorlage zur 11. AHV-Revision in der 
Volksabstimmung vom Mai 2004 haben sich Umstände und Beweggründe für 
die Revision nicht grundlegend verändert. Die damaligen Projektionen 
bestätigen sich auch heute. Der AHV-Fonds wird (ohne 
Berücksichtigung der Schulden der IV, die er deckt) schon im Jahre 
2011 auf unter 70% einer Jahresausgabe sinken und dann weiter 
abnehmen. Noch drastischer stellt sich die Situation unter Einbezug 
der IV-Schulden dar: Faktisch wird die AHV bis Ende 2010 nur noch 
über liquide Mittel in der Höhe von rund 15 bis 20% einer 
Jahresausgabe verfügen (5. IV-Revision eingeschlossen; ohne 
zusätzliche MWST-Einnahmen und ohne Nationalbankgold). Daher hält 
der Bundesrat zur Sicherung der AHV die 11. AHV-Revision als ersten, 
kurzfristigen Schritt für unumgänglich. Die Einführung neuer 
Finanzierungsquellen zur langfristigen Konsolidierung der AHV- 
Finanzen oder andere grundlegende materielle Änderungen sollen zu 
einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich 2008) im Rahmen der 12. 
AHV-Revision bzw. einer anderen Gesetzesrevision vorgelegt werden.
1. Botschaft: Leistungsseitige Massnahmen und 
durchführungstechnische Anpassungen Die erste Botschaft sieht das 
einheitliche Rentenalter 65 für Frauen und Männer sowie flexiblere 
Möglichkeiten beim Vorbezug oder Aufschub der Altersrente innerhalb 
des geltenden Rechts vor. Der minimale Deckungsgrad des 
AHV-Ausgleichsfonds wird bei 70% der AHV- Jahresausgaben festgelegt. 
Falls diese Limite unterschritten wird, werden die AHV-Renten nicht 
mehr automatisch alle zwei Jahre angepasst, sondern nur noch, wenn 
die Teuerung seit der letzten Anpassung mehr als 4% beträgt. Sinkt 
der Stand gar unter die noch vertretbaren 45%, so werden die 
Rentenanpassungen ausgesetzt, bis der Fonds wieder auf 45% geäufnet 
ist. Bei den Leistungsmassnahmen verzichtet der Bundesrat auf die in 
der Vernehmlassung vorgeschlagene Aufhebung der Witwenrente für 
kinderlose Frauen.
Bei den durchführungstechnischen Verbesserungen ist insbesondere die 
Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige RentnerInnnen 
vorgesehen, die an die Verbesserung der Altersrenten durch 
Beitragszahlungen im Rentenalter gekoppelt ist.
2. Botschaft : Vorruhestandsleistung Die zweite Botschaft zur 11. 
AHV-Revision sieht die Einführung einer Vorruhestandsleistung im 
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor. Die Leistung 
wird Versicherten zwischen 62 und 65 angeboten, die bestimmte 
Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Diese orientieren sich am System 
der Ergänzungsleistungen, sind aber insgesamt grosszügiger 
ausgestaltet. Der Ausgleich ist auf das zweieinhalbfache der 
maximalen Ergänzungleistung begrenzt, kann also jährlich höchstens 
44'100 Franken bei Alleinstehenden und 66'150 Franken bei Ehepaaren 
betragen. Die Vorruhestandsleistung ermöglicht einer 
Versichertengruppe, die darauf besonders angewiesen ist, den 
flexiblen Altersrücktritt und entspricht einem offenkundigen 
gesellschaftlichen Bedürfnis. Das vorgeschlagene Modell besticht 
durch Vorteile gegenüber anderen diskutierten 
Flexibilisierungsmodellen, verursacht tragbare und durch 
Einsparungen kompensierte Kosten und lässt die Frage eines künftigen 
Rentenalters offen.
Finanzielle Auswirkungen der 11. AHV-Revision Die Anpassungen im 
Leistungs- und Beitragsbereich sowie die Einführung der 
Vorruhestandsleistung entlasten die AHV zusammen genommen um 341 
Mio. Franken pro Jahr (Schnitt der Jahre 2009 bis 2020). Die IV hat 
eine Mehrbelastung von 58 Mio. zu tragen, während die 
Ergänzungsleistungen um 11 Mio. entlastet werden. In der Entlastung 
der AHV um 341 Mio. Franken sind die Übergangskosten der grösseren 
Flexibilität beim Vorbezug oder Aufschub der Altersrente nicht 
einbezogen, da diese Massnahme längerfristig kostenneutral ist.
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Auskünfte: 	
Tel. 031 322 46 40: 	Yves Rossier, 	Direktor Bundesamt für 
Sozialversicherung
Tel. 031 322 90 73: 	Anton Streit, 	Vizedirektor, Leiter 
Geschäftsfeld Alters- und 	Hinterlassenenvorsorge BSV
Beilagen: Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der 
Homepage des BSV unter www.bsv.admin.ch

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