Eidg. Departement des Innern (EDI)
11. AHV-Revision: Bundesrat verabschiedet zwei Botschaften
(ots)Der Bundesrat hat die beiden Botschaften zur 11. AHV-Revision zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die erste beinhaltet das einheitliche Rentenalter 65 für Frauen und Männer und die Erweiterung der aktuellen Vorbezugs- und Aufschubsregelungen. Zudem sieht sie durchführungstechnische Verbesserungen vor. Die zweite Botschaft führt eine Vorruhestandsleistung für bestimmte Personenkategorien ein. Beide Revisionsteile zusammen entlasten die AHV im Schnitt der Jahre 2009 bis 2020 um 341 Mio. Franken pro Jahr. Die beiden Vorlagen zielen darauf ab, kurzfristig das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung zu wahren. Sie sind als erste Etappe einer schrittweisen umfassenden AHV-Reform zu verstehen, in deren Zentrum die grundlegende 12. AHV-Revision mit dem Ziel der langfristigen finanziellen Sicherung der AHV stehen wird.
Seit der Ablehnung der früheren Vorlage zur 11. AHV-Revision in der Volksabstimmung vom Mai 2004 haben sich Umstände und Beweggründe für die Revision nicht grundlegend verändert. Die damaligen Projektionen bestätigen sich auch heute. Der AHV-Fonds wird (ohne Berücksichtigung der Schulden der IV, die er deckt) schon im Jahre 2011 auf unter 70% einer Jahresausgabe sinken und dann weiter abnehmen. Noch drastischer stellt sich die Situation unter Einbezug der IV-Schulden dar: Faktisch wird die AHV bis Ende 2010 nur noch über liquide Mittel in der Höhe von rund 15 bis 20% einer Jahresausgabe verfügen (5. IV-Revision eingeschlossen; ohne zusätzliche MWST-Einnahmen und ohne Nationalbankgold). Daher hält der Bundesrat zur Sicherung der AHV die 11. AHV-Revision als ersten, kurzfristigen Schritt für unumgänglich. Die Einführung neuer Finanzierungsquellen zur langfristigen Konsolidierung der AHV- Finanzen oder andere grundlegende materielle Änderungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich 2008) im Rahmen der 12. AHV-Revision bzw. einer anderen Gesetzesrevision vorgelegt werden.
1. Botschaft: Leistungsseitige Massnahmen und durchführungstechnische Anpassungen Die erste Botschaft sieht das einheitliche Rentenalter 65 für Frauen und Männer sowie flexiblere Möglichkeiten beim Vorbezug oder Aufschub der Altersrente innerhalb des geltenden Rechts vor. Der minimale Deckungsgrad des AHV-Ausgleichsfonds wird bei 70% der AHV- Jahresausgaben festgelegt. Falls diese Limite unterschritten wird, werden die AHV-Renten nicht mehr automatisch alle zwei Jahre angepasst, sondern nur noch, wenn die Teuerung seit der letzten Anpassung mehr als 4% beträgt. Sinkt der Stand gar unter die noch vertretbaren 45%, so werden die Rentenanpassungen ausgesetzt, bis der Fonds wieder auf 45% geäufnet ist. Bei den Leistungsmassnahmen verzichtet der Bundesrat auf die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Frauen.
Bei den durchführungstechnischen Verbesserungen ist insbesondere die Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige RentnerInnnen vorgesehen, die an die Verbesserung der Altersrenten durch Beitragszahlungen im Rentenalter gekoppelt ist.
2. Botschaft : Vorruhestandsleistung Die zweite Botschaft zur 11. AHV-Revision sieht die Einführung einer Vorruhestandsleistung im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor. Die Leistung wird Versicherten zwischen 62 und 65 angeboten, die bestimmte Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Diese orientieren sich am System der Ergänzungsleistungen, sind aber insgesamt grosszügiger ausgestaltet. Der Ausgleich ist auf das zweieinhalbfache der maximalen Ergänzungleistung begrenzt, kann also jährlich höchstens 44'100 Franken bei Alleinstehenden und 66'150 Franken bei Ehepaaren betragen. Die Vorruhestandsleistung ermöglicht einer Versichertengruppe, die darauf besonders angewiesen ist, den flexiblen Altersrücktritt und entspricht einem offenkundigen gesellschaftlichen Bedürfnis. Das vorgeschlagene Modell besticht durch Vorteile gegenüber anderen diskutierten Flexibilisierungsmodellen, verursacht tragbare und durch Einsparungen kompensierte Kosten und lässt die Frage eines künftigen Rentenalters offen.
Finanzielle Auswirkungen der 11. AHV-Revision Die Anpassungen im Leistungs- und Beitragsbereich sowie die Einführung der Vorruhestandsleistung entlasten die AHV zusammen genommen um 341 Mio. Franken pro Jahr (Schnitt der Jahre 2009 bis 2020). Die IV hat eine Mehrbelastung von 58 Mio. zu tragen, während die Ergänzungsleistungen um 11 Mio. entlastet werden. In der Entlastung der AHV um 341 Mio. Franken sind die Übergangskosten der grösseren Flexibilität beim Vorbezug oder Aufschub der Altersrente nicht einbezogen, da diese Massnahme längerfristig kostenneutral ist.
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