Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
UVEK: Bundesrat legt Botschaft zum Radio- und Fernsehgesetz vor
Bern (ots)
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschiedet. Kernanliegen der Botschaft sind, auch in Zukunft einen starken Service public zu sichern und gleichzeitig die Vorschriften für die privaten Programmveranstalter zu lockern. Die Botschaft trägt aber auch den Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung. Insbesondere soll die Unterstützung für lokal-regionale Privatveranstalter aus Gebührengeldern (Splitting) nicht geschmälert, sondern ausgebaut werden, um Service-public-Leistungen auch im Nahbereich zu fördern.
Die Revision ist nötig, weil sich die Rundfunklandschaft seit dem Erlass des geltenden RTVG im Jahre 1991 vor allem durch die technologische und wirtschaftliche Entwicklung erheblich verändert hat. Der Gesetzentwurf folgt der Stossrichtung, wie sie durch den Bundesrat anlässlich einer Aussprache im Januar 2002 festgelegt worden ist.
Ein starker Service public
Im Zentrum des neuen Radio- und Fernsehgesetzes steht das Anliegen, auch in Zukunft ein eigenständiges schweizerisches Programmangebot zu ermöglichen, welches alle Sprachregionen gleichwertig versorgt und mit den finanziell stärkeren Veranstaltern aus den Nachbarstaaten konkurrieren kann. Der Wettbewerb hat sich vor allem im Bereich des Fernsehens verschärft, wo die ausländischen Programme in der Schweiz mittlerweile mehr als die Hälfte der Publikumsmarktanteile erreichen, was einen europäischen Spitzenwert bedeutet. Dies erfordert eine Bündelung der beschränkten schweizerischen Ressourcen auf die SRG. Sie erhält weiterhin den überwiegenden Anteil der Empfangsgebühren (im Jahre 2001 betrug der gesamte Gebührenertrag rund 1,1 Milliarden Franken), damit sie ihren Programmauftrag erfüllen kann.
Mit dem Programmauftrag und der Gebührenfinanzierung ist eine besondere Verantwortung der SRG verbunden, die sich auch institutionell niederschlägt: Ob die SRG ihren Auftrag tatsächlich erfüllt, kann nicht in förmlichen juristischen Verfahren überprüft werden. Vorgesehen ist deshalb ein unabhängiger Beirat, der über eine professionelle Infrastruktur verfügt. Der Beirat hat das Programmschaffen der SRG zu beobachten und darüber der Öffentlichkeit Bericht zu erstatten. Auf diese Weise soll eine gesellschaftliche Diskussion über den Service public angeregt werden.
Gestärkte private Radio- und Fernsehstationen
Besondere publizistische Leistungen auf der lokal-regionalen Ebene sollen dadurch ermöglicht werden, dass private Radio- und Fernsehveranstalter ebenfalls einen Anteil aus dem Ertrag der Empfangsgebühren erhalten (Gebührensplitting). Um eine möglichst effiziente Verwendung der Gebührengelder zu garantieren, will der Bundesrat die finanzielle Unterstützung auf eine begrenzte Zahl von Privatveranstaltern konzentrieren, welche Leistungsaufträge zu erfüllen haben. So sollen beispielsweise im Fernsehbereich schweizweit nicht mehr als zehn bis höchstens zwölf Fernsehveranstalter Splittinggelder erhalten. Insgesamt sieht der Gesetzesentwurf für die Unterstützung von privaten Radio- und Fernsehveranstaltern eine Höchstgrenze von vier Prozent des gesamten Gebührenertrags vor (entspricht heute 44 Mio. des Gesamtertrags von 1,1 Mrd. Franken). Wie viel Geld tatsächlich an den privaten Sektor fliesst, hat jeweils der Bundesrat festzulegen. Heute erhalten die lokal-regionalen Veranstalter jährlich einen Gebührenanteil von rund 12 Mio. Franken.
Der Entwurf verbessert auch die Rahmenbedingungen für private Veranstalter im Allgemeinen. Aufgehoben werden vor allem Vorschriften, welche schweizerische Anbieter gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligen. So werden etwa die Bestimmungen über die Unterbrecher- und die Alkoholwerbung gelockert. Erlaubt wird künftig in privaten Programmen Werbung für leichte Alkoholika (z.B. für Wein und Bier), nicht aber für gebrannte Wasser. Zudem wird den kommerziellen Veranstaltern der Marktzugang erleichtert. Eine Konzession braucht ein privater Veranstalter künftig nur noch für Programme, denen ein bevorzugter Zugang zu Frequenzen oder ein Anteil aus den Empfangsgebühren gewährt wird.
Damit den kommerziellen Programmveranstaltern ein Entfaltungsspielraum verbleibt, sieht die Botschaft einen gewissen Ausgleich zwischen der überwiegend gebührenfinanzierten SRG und den anderen schweizerischen Marktteilnehmern vor: Die SRG wird bei der Werbung stärker eingeschränkt als die privaten Veranstalter, und ihr Programmangebot hat sich in erster Linie auf die national- sprachregionale Ebene zu konzentrieren. Zurückhaltung ist ihr bei Zielgruppen- oder Spartenprogrammen und bei ausserprogrammlichen Tätigkeiten auferlegt.
Berücksichtigung der technischen Entwicklung
Ein wesentlicher Teil des Entwurfs befasst sich mit der fernmeldetechnischen Verbreitung der Radio- und Fernsehprogramme und berücksichtigt namentlich die Folgen der Digitalisierung. Rechnung getragen wird beispielsweise der zunehmenden Verschmelzung der bisher getrennten Bereiche des Rundfunks und der Telekommunikation (Konvergenz). In diesem Rahmen sorgt der Entwurf dafür, dass dem Rundfunk auch künftig genügend Frequenzen für die Verbreitung zur Verfügung stehen.
Der Verschmelzung von Rundfunk und Telekommunikation trägt auch die neue Behördenorganisation Rechnung. Für die Regulierung der beiden Bereiche soll künftig eine einzige, unabhängige Kommission zuständig sein, welche auch die bisherigen Funktionen der Kommunikationskommission (ComCom) und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) übernimmt. Die heute von der UBI wahrgenommene Behandlung von Beschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen obliegt künftig einer eigenen Kammer mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis innerhalb der neuen Kommission. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und führt die Geschäfte der Kommission. Diese Organisation folgt dem Modell der Wettbewerbskommission.
Weitere Neuerungen
Das Gesetzesprojekt sieht zahlreiche weitere Neuerungen vor. So schafft es Instrumente gegen die Medienkonzentration, verbessert das Aufsichtsverfahren (u.a. durch die Einführung von Verwaltungssanktionen) und baut den Rechtsschutz für die Veranstalter aus. Daneben enthält es beispielsweise neue Vorschriften über den Schutz von Minderjährigen, über die Aufbereitung von Sendungen für hör- und sehbehinderte Menschen, über die Berücksichtigung des schweizerischen Musik- und Filmschaffens durch die SRG, über die Publikumsforschung, über die Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen in Bergregionen, über die Erhebung der Empfangsgebühren sowie über den Zugang der Programmveranstalter (und damit des Publikums) zu öffentlichen Ereignissen.
Die Botschaft wird nun durch die Eidgenössischen Räte behandelt. Als nächster Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist die Vorberatung durch die zuständige Parlamentskommission vorgesehen. Mit einer Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes ist nicht vor 2005 zu rechnen.
Bern, 18. Dezember 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Marc Furrer, Direktor Bundesamt für Kommunikation, Tel. 032.327.55.01