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Eidg. Finanz Departement (EFD)

Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei: Klärung von Unterstellungsfragen

Bern (ots)

Die Kontrollstelle zur Bekämpfung von Geldwäscherei
(KST) hat nach umfangreichen Abklärungen bezüglich vorerst einer von
fünf Firmen, die seinerzeit von Peter Hess vertreten wurden, die
Unterstellungspflicht unter das Geldwäschereigesetz (GwG) verneint.
Die in Panama domizilierte Firma "Rodway Finance Inc." war in der
Schweiz nicht selbständig im Sinne des GwG tätig. Selbst wenn das
Inkasso von gewissen Beträgen als Finanzintermediation betrachtet
würde, hätte die Stellung von Peter Hess als ordentlich registrierter
Finanzintermediär diese Tätigkeit korrekt abgedeckt. Die
Unterstellungsfrage der vier anderen Firmen bleibt pendent, weil sie
vom Beschwerdeentscheid eines anderen Falles abhängen, der
präjudizierende Wirkung haben wird, aber noch hängig ist. Auch für
den Fall, dass dort eine Unterstellungspflicht bejaht würde, wäre
damit keine schuldhafte Pflichtverletzung verbunden, weil ein solcher
Entscheid mit einer neuartigen Rechtsauslegung verbunden wäre.
Die KST hat umfangreiche Abklärungen vorgenommen, um zunächst die
Unterstellungspflicht einer von fünf Firmen zu prüfen, die seinerzeit
von Peter Hess vertreten wurden. Hess hat inzwischen die
diesbezüglichen Mandate abgegeben. Für die Unterstellung ist
massgebend, ob eine Tätigkeit im Sinne des GwG vorliegt oder nicht.
Falls die KST nachträglich eine Unterstellungspflicht feststellt,
stellt sich zudem die (verwaltungsstrafrechtliche, nicht mit
kriminellen Handlungen zu verwechselnde) Frage, ob ein schuldhaftes
Versäumnis vorliegt. In einem nunmehr entschiedenen Fall liegt keine
Unterstellungspflicht und damit keine Verletzung des GwG vor. Vier
weitere Fälle bleiben pendent, bis ein in der Problemstellung
verwandtes Beschwerdeverfahren erledigt ist.
Keine Unterstellungspflicht weil keine Vermögensverwaltung in der
Schweiz
Nach eingehender Sichtung der eingereichten Dokumentationen und
mehrstündiger persönlicher Befragung von Peter Hess zum Sachverhalt
kam die KST zum Schluss, dass die eine Firma, die in Panama
domizilierte "Rodway Finance Inc.", weder unterstellungspflichtig
ist, noch irgendwelche nach Schweizerischem Recht unzulässigen
Tätigkeiten ausübt.
Für die Unterstellung unter das GwG ist entscheidend, ob die Firma
in der Schweiz Tätigkeiten als Finanzintermediärin (z.B.
Vermögensverwaltung) entfaltet. Handlungen in der Schweiz, welche dem
Auslandssitz der Gesellschaft zuzurechnen sind, könnten in der
Schweiz nur dann erfasst werden, wenn die ausländische Gesellschaft
hier eine Zweigniederlassung betreibt. Die "Rodway Finance Inc."
betrieb in der Schweiz keine Zweigniederlassung zwecks
Vermögensverwaltung. Sie war vom Ausland aus bloss als
Anlageberaterin für eine Schweizer Gesellschaft tätig. Eine
Unterstellungspflicht unter das GwG bestand nicht.
Nicht unterstellungspflichtiges Inkasso
Die KST prüfte zudem, ob das Inkasso der Anlageberatungshonorare
durch die "Rodway Finance Inc." als unterstellungspflichtige
Tätigkeit zu beurteilen sei. Dies wurde wegen fehlender
Zweigniederlassung verneint. Eine faktische Zweigniederlassung liegt
nämlich nicht vor, wenn die Offshore-Gesellschaft ausschliesslich
einen Schweizer Finanzintermediär, der einer
Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen oder der KST
direkt unterstellt ist, mit der Ausführung von einzelnen wenigen
Geschäften in der Schweiz beauftragt und die Offshore-Gesellschaft
kein eigenes Personal in der Schweiz beschäftigt und auch sonst keine
andern Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt werden. Herr Hess war
nicht Organ der Rodway Finance Inc. und nahm dort auch keine
faktische Organstellung ein. Demzufolge kann auch nicht von einer
faktischen Zweigniederlassung der "Rodway Finance Inc." in der
Schweiz gesprochen werden. Eine separate Unterstellung unter das GwG
entfällt und eine Verletzung der Unterstellungspflicht liegt nicht
vor.
Die Funktion der "Rodway Finance Inc."
Der Berater X mit Wohnsitz im Ausland berät namens und für
Rechnung der "Rodway Finance Inc." die Kundin Y in der Schweiz, die
ihr Geld dann selber anlegt. Dafür erwartet X ein Entgelt. Die
Rechnung stellt aber nicht X persönlich, sondern die ihm gehörende
Firma "Rodway Finance Inc." in Panama. Y überweist das geschuldete
Geld auf ein Bankkonto der "Rodway Finance Inc.".
Peter Hess als Bevollmächtigter der "Rodway Finance Inc." ohne
Organstellung war dafür besorgt, dass das Beraterhonorar
vierteljährlich von "Rodway Finance Inc." an X überwiesen wurde.
Grundsatzentscheid betr. Einmann-AG pendent
Bei den vier andern, seinerzeit ebenfalls von Peter Hess
vertretenen Firmen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das
Vermögen einer Privatperson zum fremden Vermögenswert im Sinne des
GwG bei der Einmann AG wird. Dies könnte dann der Fall sein, wenn
diese Person eine Einmann-AG - beispielsweise eine
Offshore-Gesellschaft - gründet, in die sie das eigene Vermögen als
Kapital einschiesst zwecks Verwaltung dieses Vermögens . So
betrachtet, würde die Firma zur Vermögensverwalterin des
Alleinaktionärs und wäre damit dem GwG zu unterstellen, sofern die
Vermögenswerte in der Schweiz verwaltet werden.
Diese Grundsatzfrage muss zurzeit vom Rechtsdienst des Eidg.
Finanzdepartementes geklärt werden. Die KST hatte zuvor in einem
vergleichbaren Fall, mit dem Hess nichts zu tun hat, die
Unterstellungspflicht gemäss GwG bejaht. Gegen diesen Entscheid ist
Beschwerde erhoben worden. Der Beschwerdeentscheid, der an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann, wird präjudizierende Wirkung
auf die vier seinerzeit von Hess vertretenen Firmen haben. Das
Verfahren bleibt darum in diesen Fällen pendent.
Tausende von Einmann-Firmen wären betroffen
Der abschliessende Entscheid dieser Frage wird sowohl juristisch,
verwaltungsrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich von
erheblicher Bedeutung sein. Die von der KST angestellte Ueberlegung,
das Firmenkapital der Einmann-AG unter bestimmten Voraussetzungen als
Fremdvermögen zu betrachten, erforderte eine grundlegend neue und nur
gerade für das GwG anwendbare Rechtsauslegung. Diese spezifisch auf
das GwG ausgerichtete wirtschaftliche Betrachtungsweise hätte zur
Folge, dass gemäss KST-Schätzung Tausende wenn nicht Zehntausende von
Einmann- und Offshore-Gesellschaften mit Tätigkeiten in der Schweiz
zu Finanzintermediären gemäss GwG würden. Dies wäre unter anderem
auch mit beträchtlichem zusätzlichem Kontrollaufwand verbunden.
Sollten Beschwerdeinstanz und gegebenenfalls Bundesgericht die
Unterstellung bejahen, wäre (bei allen betroffenen Firmen) dennoch
kein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden wegen versäumtem
Unterstellungsgesuch gegeben, weil diese Firmen die grundsätzlich
neue, nicht zu erwartende und auch vom Gesetzgeber nicht
signalisierte Rechtsprechung nicht kennen konnten. Sie durften
vielmehr davon ausgehen, dass - entsprechend herkömmlicher,
langbewährter Rechtsprechung - das Kapital einer Einmann-AG entweder
ihr gehört, also nicht identisch ist mit dem Privatvermögen des
Alleinaktionärs, oder aber, dass im Falle von Rechtsmissbrauch die AG
nicht beachtet und auf den Allein-Eigentümer der AG "durchgegriffen"
wird. Die Folge dieser allgemein anerkannten Rechtsprechung wäre,
dass man in beiden Fällen nicht von fremdem Kapital sprechen könnte.
Angesichts dieser Umstände müsste den Organen all dieser Firmen und
Gesellschaften Rechtsirrtum zugebilligt werden für den Fall, dass die
neue Betrachtungsweise Rechtskraft erfährt, was möglicherweise
letztinstanzlich vom Bundesgericht entschieden wird. Eine schuldhafte
Verletzung der Unterstellungspflicht liesse sich deshalb nicht
nachweisen, von einer Verzeigung und mithin von einer Bestrafung wäre
darum Abstand zu nehmen.
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.
2 Finanzintermediäre sind:
a. die Banken nach dem Bankengesetz;
b. die Fondsleitungen nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März
1994, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile eines
Anlagefonds anbieten oder vertreiben;
c. die Versicherungseinrichtungen nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung
betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;
d. die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995;
e. die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember
1998.
3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde
Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen
oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder
Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder
Finanzierungsleasing) betreiben;
b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich
für Dritte elektronische Ueberweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel
wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen,
Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten
(Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d. als Vertriebsträger eines inländischen oder ausländischen
Anlagefonds nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994 oder als
Vertreter eines ausländischen Anlagefonds Anteile eines Anlagefonds
anbieten oder vertreiben, soweit sie nicht einer spezialgesetzlichen
Aufsicht unterstehen;
e. Vermögen verwalten;
f. als Anlageberater Anlagen tätigen;
g. Effekten aufbewahren oder verwalten.
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a. die Schweizerische Nationalbank;
b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber
steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d. Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen
ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen
oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer
gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.

Kontakt:

Armand Meyer, Kontrollstelle zur Bekämpfung der
Geldwäscherei, Tel. +41 31 323 31 80

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel.: ++41 (0)31 322 60 33
Fax: ++41 (0)31 323 38 52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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