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EFD: Überprüfung der Ausfall- und Organhaftung des Bundes

Bern (ots)

15. Jan 2003 (EFD) Die Haftungen und Risiken des
Bundes sowie allfällige Massnahmen zur Risikobeschränkung sollen 
geprüft werden. Eine vor dem Abschluss stehende Risikoanalyse wird 
dem Bundesrat als Basis für allfällige Anpassungen des geltenden 
Rechts dienen.
Die bereits angelaufene Analyse zur Erfassung der Risiken des Bundes 
soll helfen, zu einem späteren Zeitpunkt das weitere Vorgehen 
festzulegen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Ausfall- sowie der 
Organhaftung des Bundes und eine Regelung der Rechtsbeziehungen zu 
den Vertretungen des Bundes in Organen Dritter.
Fügt eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute 
Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung in Ausübung der mit 
diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich 
Schaden zu, so haftet in erster Linie die Organisation selber. 
Soweit die Organisation diese Entschädigung nicht zu leisten vermag, 
haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag 
(sogenannte Ausfallhaftung nach Art. 19 des 
Verantwortlichkeitsgesetzes). Eine solche Ausfallhaftung besteht zum 
Beispiel gegenüber grossen und bekannten Organisationen wie SUVA, 
Post, SBB und skyguide; sie kommt aber auch bei vielen kleineren und 
weniger bekannten Organisationen, wie dem Schweizerischen 
Elektrotechnischen Verein, zur Anwendung. Daneben existieren 
zahlreiche weitere Haftungen und Garantien des Bundes (z. B. die 
Staatsgarantie für die Post, die Liquiditätsgarantie für die 
Betriebe und Anstalten des Bundes).
Mit einer Risikoanalyse, deren erste Ergebnisse voraussichtlich bis 
Mitte des laufenden Jahres zu erwarten sind, soll erstmals ein 
möglichst umfassender Überblick über die Risiken des Bundes 
geschaffen werden. Der Bundesrat hat das EFD mit dem heutigen 
Entscheid beauftragt, gestützt auf die Ergebnisse der Risikoanalyse 
die verschiedenen Risiken des Bundes in Zusammenarbeit mit anderen 
Departementen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu 
beurteilen. Dem Bundesrat soll bis voraussichtlich Ende 2004 Bericht 
erstattet und Antrag zum weiteren Vorgehen gestellt werden. Zu 
prüfen hat das EFD beispielsweise eine allfällige Aufhebung der 
Ausfallhaftung oder unternehmensbezogene Massnahmen.
Weiter hat der Bundesrat die Bundeskanzlei beauftragt, eine 
vollständige und aktuelle Auflistung der Vertretungen des Bundes in 
Unternehmungen zu erstellen. Diese Liste wird dem EFD als Grundlage 
dienen, um die Haftungssituation für die einzelnen 
Vertretungsverhältnisse zu überprüfen. Soweit die Haftung der 
Leitungsorgane nicht spezialgesetzlich geregelt ist, kommt das 
Verantwortlichkeitsgesetz (VG) zur Anwendung. Leistet der Bund 
aufgrund von Art. 3 Abs. 1 VG Ersatz, so kann er nach Art. 7 VG auf 
die fehlbaren Organmitglieder nur zurückgreifen, wenn diese 
vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Das EFD wird 
prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Haftungsverschärfung in 
Betracht fällt. Diese Arbeiten dürften voraussichtlich bis Ende 2004 
dauern.
Das EFD wird schliesslich bis ca. anfangs 2004 in Zusammenarbeit mit 
den anderen Departementen rechtsverbindliche Vorschriften über die 
Vertretung des Bundes in Leitungsorganen Dritter ausarbeiten. Die 
Vorschriften sollen insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen 
der Entsendung, den Informationsaustausch sowie die Instruktion 
festlegen. Von der Entsendung soll in Zukunft restriktiv Gebrauch 
gemacht werden.
Auskunft:
Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 18
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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