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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Durchführung von Grossanlässen: Weisung für die Bundesverwaltung

Bern (ots)

12. Feb 2003 (EFD) Das Eidg. Finanzdepartement EFD ist
heute vom Bundesrat beauftragt worden, für alle Verwaltungseinheiten 
der zentralen Bundesverwaltung eine Weisung für die Durchführung von 
Grossanlässen Dritter mit Bundesunterstützung sowie von besonderen 
Bundesanlässen zu erlassen. Diese spezielle Weisung hat den Zweck, 
das Vorgehen für die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von 
derartigen Grossanlässen künftig besser regeln zu können Sie soll 
insbesondere zur Sicherstellung der Transparenz bezüglich Kosten und 
Finanzierung, Konzept und Organisationsstruktur sowie zu einer 
reibungslosen Planung und Durchführung von Grossveranstaltungen 
beitragen.
Mit dieser neuen Verwaltungsweisung entspricht der Bundesrat 
beziehungsweise das EFD einem Postulat der 
Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, welches am 20. Juni 
2001 überwiesen worden ist. Damit kann dieses Postulat im Rahmen der 
Verabschiedung des Geschäftsberichtes 2003 des EFD abgeschrieben 
werden. Die GPK SR hatte eigentlich die Schaffung eines 
Rahmengesetzes empfohlen. Damit reagierte sie auf die verschiedenen 
Probleme, die in vergangener Zeit in Zusammenhang mit der 
Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen mit 
Bundesbeteiligung entstanden sind. Die Schaffung eines 
Rahmengesetzes hat sich aus sachlichen und verwaltungsökonomischen 
Gründen aber nicht aufgedrängt. Die wichtigsten Rahmenbedingungen 
für die Ausgestaltung von Botschafts- und Kreditvorlagen sind 
bereits heute im Subventions- und im Finanzhaushaltsgesetz und in 
der Finanzhaushaltverordnung enthalten. Weitere Bestimmungen, welche 
vor allem die rechnungsgemässe Abwicklung derartiger Vorhaben 
regeln, sind zudem in der Wegleitung für Rechnungsführer der Eidg. 
Finanzverwaltung vorgegeben. In den neuen Weisungen des EFD werden 
somit alle für eine sorgfältige Bereitstellung von 
Entscheidgrundlagen sowie für eine planmässige Organisation von 
Grossanlässen erforderlichen Auflagen zusammengeführt.
Unter Grossanlässen Dritter sind einmalige oder nur in grossen 
Zeitabständen sich wiederholende nationale und internationale 
Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Sport oder Wirtschaft zu 
verstehen (z.B. Landes- und Weltausstellungen, Weltmeisterschaften, 
Olympiaden), woran sich der Bund mit finanziellen Beiträgen und/oder 
mit aktiver Teilnahme (Ausstellungsprojekt) beteiligt. Als besondere 
Bundesanlässe sind beispielsweise einmalige Jubiläumsanlässe der 
Eidgenossenschaft zu verstehen, wobei die Projektleitung beim Bund 
liegt.
Auskunft:
Erwin Goetschmann, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 30
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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