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EFD: Aufsicht über die Treuhandbranche

Bern (ots)

14. Mär 2003 (EFD) Die geplante Neuregelung der
Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter 
(Expertenkommission Zimmerli) könnte allenfalls auch Teile der 
Treuhandbranche betreffen. Dies schreibt der Bundesrat in seiner 
heutigen Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Hansueli 
Raggenbass (CVP/TG). Im weiteren hält der Bundesrat fest, er habe 
kürzlich über das weitere Vorgehen über die Revision des 
Rechnungslegungsrechts befunden, und die Eidgenössische 
Bankenkommission prüfe Reformen der Aufsicht über die 
Revisionsstellen der Banken.
Raggenbass wollte mit seiner Interpellation erfahren, wie der 
Bundesrat die Schaffung einer Oberaufsichts-Behörde im Bereich der 
Treuhandbranche beurteile.
Der Schaffung einer solchen Oberaufsichts-Behörde über die 
Treuhandbranche im eigentlichenn Sinn steht der Bundesrat skeptisch 
gegenüber. Eine Oberaufsicht bedinge nämlich, dass bereits eine 
Aufsicht bestehe. Dies sei im Moment noch nicht der Fall. Teile der 
Treuhandbranche würden zwar durch die Kontrollstelle für die 
Bekämpfung der Geldwäscherei bezüglich Geldwäscherei beaufsichtigt, 
eine umfassende Aufsicht über Treuhänder, die das 
Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, fehle jedoch. Der Bundesrat 
hat erste Schritte eingeleitet, um eine weitergehende Aufsicht zu 
prüfen. Eine von ihm am 30. November 2001 eingesetzte 
Expertenkommission unter der Leitung von Professor Ulrich Zimmerli 
werde einen Vorschlag zur Erweiterung der prudentiellen 
(umfassenden) Aufsicht ausarbeiten. Betroffen wären Introducing 
Broker, Devisenhändler, unabhängige Vermögensverwalter. Dabei werde 
auch die Frage der Machbarkeit geprüft, hält der Bundesrat fest. Die 
Expertenkommission werde voraussichtlich Ende 2003 dem EFD einen 
ersten Entwurf samt erläuterndem Bericht unterbreiten.
Was die Aufsicht über Revisionsstellen betreffe, so der Bundesrat 
weiter, sei die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) daran, einen 
Vorschlag für eine Reform der Aufsicht über die Revisionsstellen der 
Banken vorzubereiten. Ende 2003 sei mit der Ablieferung eines 
Schlussberichts zuhanden der EBK zu rechnen. Unabhängig davon habe 
die Bankenkommission im November 2001 entschieden, in ihrem 
Sekretariat eine Abteilung von Spezialisten zu bilden, die sich 
ausschliesslich mit der Aufsicht über die Revisionsstellen der 
Banken und Effektenhändler befasse.
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 
beaufsichtigt die Arbeit der bei ihr für GwG-Revisionen 
akkreditierten Revisionsstellen, indem sie die GwG-Revisionen 
periodisch selber durchführt. Das Prüfkonzept, die Arbeitspapiere 
und der Mindestinhalt des Berichts sind von der Kontrollstelle 
vorgegeben.
Auch die Treuhand-Kammer - so die Ausführungen des Bundesrates - ist 
die Frage der Überwachung der Revisionsstellen angegangen. Sie hat 
Richtlinien zur externen Qualitätskontrolle in der schweizerischen 
Wirtschaftsprüfung erarbeitet.
Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 beschlossen, den Vorentwurf für 
ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) 
umfassend zu überarbeiten. Dem Bundesrat soll bereits im Frühjahr 
2004 eine Botschaft vorgelegt werden. Bei der Überarbeitung des 
Vorentwurfes RRG gilt es gemäss den Vorgaben des Bundesrates, den 
internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Im Bereich der 
Revision betrifft dies insbesondere die Empfehlung der EU-Kommission 
zu den Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die 
Abschlussprüfung und den Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA), welcher 
in den USA als Reaktion auf verschiedene Bilanzskandale bei 
börsenkotierten Gesellschaften erlassen wurde.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Privatwirtschaft prüft zur 
Zeit, wie eine schweizerische Aufsicht über Revisoren ausgestaltet 
werden müsste, damit sie von den USA im Rahmen des Sarbanes - Oxley 
Act als gleichwertig anerkannt werden könnte. Die U.S. Securities 
and Exchange Commission (SEC) beabsichtigt allgemeingültige 
Kriterien festzusetzen, die auf alle vom Geltungsbereich des SOA 
erfassten ausländischen Gesellschaften und Revisoren Anwendung 
finden sollen. Sobald diese Kriterien feststehen, wird das 
schweizerische System zur Qualitätssicherung im Rahmen der 
Überarbeitung des RRG mit dieser Lösung abzustimmen sein. Falls sich 
ein dringliches Vorgehen als nötig und sinnvoll erweisen sollte, 
wird der Bundesrat die entsprechenden Vorschriften dem Parlament 
zeitlich vorgezogen unterbreiten.
Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 
18
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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