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EFD: Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA

Bern (ots)

21. Mai 2003 (EFD) Die mit den USA im Januar 2003
abgeschlossene Vereinbarung zur Leistung von Amtshilfe bei 
Steuerbetrug und dergleichen bewirkt keine generelle Ausweitung der 
Amtshilfe auf Widerhandlungen, die nach schweizerischem Recht als 
einfache Steuerhinterziehung qualifiziert werden. Dies hält der 
Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf die Interpellation von 
Ständerat Jean Studer (SP/NE) fest. Der Bundesrat betont zudem, die 
Vereinbarung enthalte keine umfassende Verpflichtung der Schweiz, 
die Einschränkungen des Informationsaustauschs den Bestimmungen des 
amerikanischen Rechts zu unterstellen.
Ständerat Studer hatte mit seiner Interpellation Auskunft verlangt 
zu Hintergründen und Tragweite der Vereinbarung vom 23. Januar 2003 
über die Auslegung von Artikel 26 des Abkommens zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den USA. Diese 
Abkommensbestimmung sieht vor, dass die Vertragsstaaten 
untereinander diejenigen Auskünfte austauschen, die für die 
Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit 
einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Die 
erwähnte Vereinbarung setzt sich mit der Auslegung des Begriffs "und 
dergleichen" auseinander, der weder im Abkommen selber noch im 
Protokoll näher umschrieben worden ist.
Zwar erstreckt sich die nun eingegangene Verpflichtung zur Leistung 
von Amtshilfe auch auf gewisse Fälle, die keinen Abgabebetrug nach 
schweizerischem Recht darstellen. Die Vereinbarung stellt jedoch 
keine generelle Ausweitung auf Widerhandlungen dar, die nach unserer 
Rechtsordnung eine blosse Steuerhinterziehung darstellen. Sie 
enthält lediglich eine Ausdehnung der Amtshilfe auf jene 
Verhaltensweisen, die einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweisen 
wie der Abgabebetrug.
Im weiteren betont der Bundesrat, dass die Vereinbarung keine 
generelle Verpflichtung der Schweiz enthält, die Einschränkungen des 
Informationsaustauschs dem amerikanischen Recht zu unterstellen. Nur 
für den Bereich der Verjährung sieht die Vereinbarung vor, dass der 
ersuchte Staat bei der Beurteilung, ob einem Auskunftsbegehren 
entsprochen werden kann, die Verjährungsvorschriften des ersuchenden 
Staates anzuwenden hat. Dies gilt bei amerikanischen Ersuchen um 
Rechtshilfe bereits heute.
Nach Auffassung des Bundesrates bleibt der im Bundesgesetz über 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) 
verankerte Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit in seiner 
materiellen Substanz auch unter der Vereinbarung vom 23. Januar 2003 
gewahrt.
Der Abschluss einer ähnlichen Vereinbarung mit weiteren Staaten 
setzt gemäss der Antwort des Bundesrates voraus, dass das 
Doppelbesteuerungsabkommen mit den betreffenden Staaten eine 
erweiterte Amtshilfebestimmung wie das Abkommen mit den USA enthält. 
Dies ist bisher in keinem anderen Abkommen der Fall. Mit 
Staatengemeinschaften - wie zum Beispiel mit der EU - hat die 
Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Einzig mit 
Deutschland ist am 24. März 2003 ein Protokoll in Kraft getreten, 
das eine Ausdehnung der Amtshilfe zur Verhütung von Betrugsdelikten 
vorsieht, wobei der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit 
ausdrücklich gewahrt bleibt.
Auskunft: Eric Hess, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 51
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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